Anforderungen an die Identitätsklärung für eine Ausbildungsduldung:
1. Inhaber*innen einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, da ihre Rechtsposition durch den begehrten Rechtsschutz verbessert werden kann.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann eine Ausbildungsduldung abweichend von § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG (Dauer der Berufsausbildung) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG) erteilt werden.
3. § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a-c AufenthG regelt die Fristen für die Identitätsklärung. Die Sechs-Monats-Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c AufenthG ist auch dann gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden. § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c AufenthG setzt zudem ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis und eine weiterhin nicht geklärte Identität voraus. Wurde die Identität geklärt, greift der Versagungsgrund nicht mehr.
4. Im Asylverfahren kann ein Kontakt mit den Heimatbehörden nicht generell als zumutbar angesehen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
3 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag ablehnen müssen, weil dem Antragsteller das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Derzeit verfüge er bereits über eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bis zum Abschluss eines laufenden Härtefallverfahrens befristet sei. Die Duldung umfasse auch die Beschäftigungserlaubnis zur dualen Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit der Firma E. Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wäre dem Antragsteller nur dann abzusprechen, wenn er seine Rechtsposition durch den begehrten Rechtsschutz nicht verbessern könnte. Eine solche Verbesserung kann er aber mit seinem Eilantrag durchaus erreichen. Die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, über die er verfügt, ist bis zum Abschluss des laufenden Härtefallverfahrens befristet. Die Dauer der von ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG hat er demgegenüber zulässigerweise von einem anderen Ereignis, nämlich der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer ebenfalls seine Ausbildung betreffenden Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG, abhängig gemacht. Bei dem solchermaßen festgelegten Fristende ist gewährleistet, dass er seine Ausbildung bis zur Rechtskraft einer hierauf bezogenen Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen kann. Würde man hingegen auf den Abschluss des Härtefallverfahrens abstellen, liefe er Gefahr, seine Ausbildung bereits vor diesem Zeitpunkt abbrechen zu müssen.
4 2. Die Antragsgegnerin wendet zudem ein, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung sei in sich widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht habe die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, eine Ausbildungsduldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bei der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erteilen. Sinn und Zweck der Ausbildungsduldung sei jedoch, die gesamte Ausbildungsdauer zu sichern. Gemäß § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG werde die Ausbildungsduldung daher für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Befristung, wie im Tenor vorgesehen, finde gerade nicht statt. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Der einstweilige Rechtsschutz ist auf eine vorläufige Regelung gerichtet. Diese Vorläufigkeit kann bei einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c Abs. 1 AufenthG auch darin bestehen, dass die Behörde dazu verpflichtet wird, die Ausbildungsduldung abweichend von § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG nicht für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausübung, sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erteilen. Dem Zweck des § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG läuft dies deshalb nicht zuwider, weil zwischen einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 16g AufenthG ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht. Beide Rechte sind auf dasselbe Ziel, nämlich die aufenthaltsrechtliche Ermöglichung einer Berufsausbildung, gerichtet, mit dem Unterschied, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenhtG die Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall voraussetzt [...]. Daher ist nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 16g AufenthG eine Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG nicht mehr erforderlich.
5 3. Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG entgegensteht.
6 a) Nach dem Halbsatz 1 dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise nicht geklärt ist. Diese Frist hat der Antragsteller zwar unstreitig nicht eingehalten, weil er seine Identität erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgeklärt hat. Die Sechs-Monats-Frist des Halbsatzes 1 gilt aber nach Halbsatz 2 auch dann als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.
7 b) Zur Begründung seiner stattgebenden Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spreche aber Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG vorlägen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der Antragsteller sich nach seiner Einreise zunächst im Asylverfahren befunden habe, in dem die Beschaffung eines Passes durch ein In-Kontakt-Treten mit der Auslandsvertretung des Herkunftslandes jedenfalls als nicht generell zumutbar angesehen werde [...]. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Asylantrag nach jeder Betrachtungsweise ohne Erfolgsaussichten gewesen oder der Antragsteller das Asylverfahren missbräuchlich betrieben habe. Zudem sei der Antragsteller während der Sechs-Monats-Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG erst 16 Jahre alt gewesen. Welche Identitätsaufklärungsmaßnahmen für ihn trotz seiner Minderjährigkeit zumutbar gewesen seien, könne erst in der Hauptsache unter Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Soweit das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung die Hauptsache vorwegnehme, sei dies ausnahmsweise zulässig, um dem Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz zu gewähren. […]
10 Der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG setzt ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis voraus, das kausal zu der – ebenfalls gegenwärtigen – nicht geklärten Identität führt und deshalb nicht mehr greifen kann, wenn der Ausländer, wie es bei dem Antragsteller der Fall ist, inzwischen durch eigenes Mitwirken seine Identität geklärt hat […]. Für diese Auslegung spricht die Erwägung, dass der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG als Unterfall des allgemeinen Versagungsgrundes bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist und daher auch nicht weiter als dieser gehen kann […]. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich […]. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass ein aktueller Gegenwartsbezug besteht, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein […]. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und seine Identität offenbart hat, so dass die Ausländerbehörde die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen. […]