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VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 30.03.2026 - 4 L 2583/25.KS - asyl.net: M34126
https://www.asyl.net/rsdb/m34126
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis für nachhaltige Integration bei unterbrochenem Aufenthalt: 

1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist ein ununterbrochener Aufenthalt erforderlich. In Einzelfällen kann eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu drei Monaten dennoch unschädlich sein (Bagatellgrenze). 

2. Wer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ins Ausland reist und und dort 93 Tage verbleibt und damit die Bagatellgrenze von 3 Monaten überschreitet, erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Dies gilt auch, wenn man das Überschreiten der Bagatellgrenze nicht zu vertreten hat. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsdauer, Aufenthalt wegen nachhaltiger Integration, Aufenthaltsunterbrechung
Normen: AufenthG § 25b, AufenthG § 104c
Auszüge:

[…]

aa) Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG abgelehnt (Nr. 1). […]

Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt eine nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet durch zwei Reisen nach Pakistan für insgesamt 93 Tage unterbrochen wurde. Er hielt sich nämlich vom 12. Dezember 2023 bis zum 1. Februar 2024 (52 Tage) sowie vom 2. April 2024 bis zum 12. Mai 2024 (41 Tage) in Pakistan auf. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung "ununterbrochen" führt bereits jede Abwesenheit aus Deutschland dazu, dass sich der Ausländer nicht seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält […].

Im Falle des Antragstellers ist auch nicht ausnahmsweise trotz der aufgeführten Auslandsaufenthalte von einer nachhaltigen Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszugehen. Im Einzelfall kann trotz Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen aus § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration dann gegeben sein, wenn diese Voraussetzungen etwa aufgrund ihres Bagatellcharakters nicht ins Gewicht fallen […], andere gleich gewichtige Integrationsmerkmale vorliegen […] der der Ausländer einzelne benannte Integrationsleistungen "übererfüllt" […]. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten unschädlich seien. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, würden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt (BT-Drs. 18/4097 S. 43). Der Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde kommt dabei insbesondere bei Ausreisen im Status der Aufenthaltsgestattung und Duldung Bedeutung zu […]. Ob der Ausländer die Unterbrechung des Aufenthalts zu vertreten hat, ist unerheblich […].

Vorliegend stellen die Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer durch die beiden genannten Reisen nach Pakistan gerade keine solchen mit Bagatellcharakter dar, weil sie insgesamt einen Zeitraum von mehr als drei Monaten umfassen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller das Überschreiten dieses Zeitraums zu vertreten hat oder ob er – was er insofern anführt – bei seinem zweiten Aufenthalt in Pakistan gesundheitlich möglicherweise nicht in der Lage gewesen wäre, früher wieder in das Bundesgebiet zurückzureisen. Hervorzuheben ist dabei, dass es sich bei der Unterbrechung von bis zu drei Monaten bereits um eine Ausnahme der regelmäßig einen ununterbrochenen Aufenthalt erfordernden Voraussetzung handelt.

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer vorliegend auch offen lassen, ob ein Absehen von dieser Regelvoraussetzung überhaupt bei mehrmaligen Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer – oder nur bei der ersten Unterbrechung – in Betracht kommen kann […].

Zu Gunsten einer Integration des Antragstellers ist auch nicht zu sehen, dass er sich insgesamt bereits seit dem 1. Oktober 2015 in Deutschland aufgehalten hat und sein Aufenthalt dabei weit überwiegend geduldet, gestattet oder erlaubt war. Denn erstmals mit der ihm am 13. September 2023 erteilten Aufenthaltserlaubnis führte die Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht mehr dazu, dass sein Status durch die Ausreise beendet worden wäre. Die von ihm zuvor innegehabte Duldung wäre automatisch mit der Ausreise aus Deutschland erloschen (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die von ihm früher innegehabte Aufenthaltsgestattung wäre bei einer Rückreise in sein Herkunftsland ebenfalls erloschen (§§ 33 Abs. 3, 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Der Antragsteller reiste sodann bereits etwa drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erstmals nach Pakistan aus.

Auch erfüllt der Antragsteller gerade keine über die benannten Integrationsleistungen hinausgehenden Integrationsmerkmale, welche ein Absehen von der Regelvoraussetzung aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG in seinem Einzelfall rechtfertigen würden. […]