Flüchtlingen aus Berg-Karabach droht Verfolgung in Aserbaidschan:
1. Die Ausstellung von Reisepässen durch die armenischen Behörden an Flüchtlinge aus der "Republik Bergkarabach" bedeutet nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit.
2. Ethnische Armenier*innen, aber auch Angehörige von Minderheiten, die in der "Republik Bergkarabach" gelebt haben und armenisch geprägt sind, müssen in Aserbaidschan systematische Diskriminierung befürchten.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger kein armenischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos ist. Zwar hat der Kläger angegeben, er habe einen Reisepass und eine ID-Karte aus Armenien gehabt. Dies stellt jedoch keinen Beleg für eine tatsächliche Staatsangehörigkeit dar. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 05.03.2024 (dort S. 12) wird ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses der "Republik Bergkarabach" nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutet, obwohl diese Reisepässe nur äußerlich anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsorts von armenischen Reisepässen zu unterscheiden sind.
Das Gericht ist aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt überzeugt, dass er zwar der armenischen Kultur nahe steht, die Sprache spricht und eine armenisch geprägte Schule besucht hat, dass er aber nie auf armenischem Staatsgebiet gelebt hat. Er hat mit seinen Eltern stets im Gebiet der ehemaligen "Republik Bergkarabach" gelebt, welches völkerrechtlich Teil des aserbaidschanischen Staatsgebiets blieb.
Nachdem auch keine Anhaltspunkte für eine andere Staatsangehörigkeit des Klägers bestehen, ist davon auszugehen, dass er staatenlos ist und angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts in der vormaligen "Republik Bergkarabach", auf Aserbaidschan als Land des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2bAsylG abzustellen ist.
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG.
Das Gericht schließt sich dabei der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Kassel und Karlsruhe […] an, die es sich nach eigener Prüfung der dort genannten Quellen zu eigen macht. In den genannten Urteilen wird ausgeführt:
"Ethnische Armenier haben in Aserbaidschan fortlaufend systematische Diskriminierung zu befürchten. In der Rechtsprechung der letzten 30 Jahren wurde anhaltend eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan diskutiert, vor allem bis etwa in das Jahr 2000 flächendeckend angenommen und mittlerweile eher abgelehnt. Wiederkehrend dokumentierte Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise […] bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen […]. Wenngleich eine pauschale Gruppenverfolgung nunmehr mit Verweis auf Berichte über sinkende Zwischenfälle nicht mehr durchgehend angenommen wird, ist doch zu bedenken, dass sich gegenwärtig nur noch wenige Armenier in Aserbaidschan aufhalten und sich das Lagebild vielmehr aus diesem Grund beruhigen mag. Zudem zeichnet auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes weiterhin ein Bild der Ausgrenzung und Rechtsverweigerung."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25.04.2025 (dort S. 10 f.) bei den noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier*innen meist um Ehepartner*innen ethnischer Aserbaidschaner*innen bzw. deren Nachkommen handelt und viele davon einen aserbaidschanischen Namen angenommen haben, um ihre Herkunft zu verschleiern. In Baku werden armenische Vornamen nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht verwendet.
Danach existiert nach wie vor eine Diskriminierung ethnischer Armenier*innen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit im Einzelfall.
Eine Gesamtschau dieser Umstände ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger als armenisch geprägter Yeside aus Bergkarabach bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. […]