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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2026 - 12 AE 2252/26 - asyl.net: M34133
https://www.asyl.net/rsdb/m34133
Leitsatz:

Keine Rückkehr nach Griechenland bei chronischer Migräne: 

Ein Antragsteller, der - fachärztlich bestätigt - unter chronischer Migräne mit täglichen Kopfschmerzen leidet, zählt nicht zur Gruppe der gesunden, arbeitsfähigen jungen Männer. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob er in der Lage wäre, in Griechenland sein Existenzminimum zu sichern. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, Krankheit, chronische Erkrankung, junge Männer, internationaler Schutz in EU-Staat, Existenzsicherung, Suspensiveffekt,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Im vorliegenden Fall bestehen nach dem aktuellen Erkenntnisstand nunmehr ernstliche Zweifel, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte. Selbst wenn die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nämlich ausgeschlossen, wenn die Lebensbedingungen, die den Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden […]. Daran, dass diese Gefahr im Falle des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit besteht, hat der Einzelrichter nunmehr ernstliche Zweifel. Zwar besteht nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären […]. Im vorliegenden Fall erscheint es nunmehr jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller zu dieser Personengruppe zu zählen ist. Ausweislich des nunmehr vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen vom 1. August 2025, 17. November 2025 sowie 26. März 2026, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, befindet der Antragsteller insbesondere wegen einer chronischen Migräne mit tägliche Kopfschmerzen in fachärztlicher Behandlung. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Griechenland trotz der ganz erheblichen Hürden, denen anerkannte Schutzberechtigte dort im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Erlangung einer Unterkunft sowie im Hinblick auf die Sicherung ihres Existenzminimums im Übrigen begegnen, dazu in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, einer (weiteren) Prüfung im Hauptsacheverfahren. [….]