1. Die Feststellung in einem Dublin-Bescheid, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt muss nicht notwendigerweise aus dem Tenor ersichtlich sein, sondern er kann sich auch aus der Begründung des Bescheids ergeben.
2. Die Feststellung, ob die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist nicht Gegenstand einer sozialrechtlichen, sondern einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit. Die Formulierung findet sich nur in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG, wo diese Feststellung des BAMF vorausgesetzt wird, ohne sie an dieser Stelle materiell zu regeln. Es fehlt daher an einer expliziten Ermächtigungsgrundlage. Eine Zuständigkeit des BAMF ergibt sich allerdings aus § 88 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylZBV, wonach das BAMF für Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Mitgliedstaaten und die Festlegung der Modalitäten der Überstellung zuständig ist. Die Festlegung der Modalitäten einer Überstellung steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu der Feststellung, ob eine Ausreise möglich ist.
3. Das BAMF hat nicht geprüft, ob die Möglichkeit einer freiwilligen selbstinitiierten Ausreise besteht. Eine solche Ausreisemöglichkeit entsteht jedoch erst dann, wenn die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Nicht im Tenor des Bescheids, aber unter 3. der Begründung stellte das Bundesamt fest, dass die Ausreise des Antragstellers nach Kroatien rechtlich und tatsächlich möglich sei. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG sei mit Zustellung des Bescheids eröffnet. Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat hingewiesen und aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen. […]
Insbesondere ist die Streitigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.
Nach dieser Norm entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG die einzige Fundstelle in der geschriebenen Rechtsordnung, an der die streitgegenständliche Feststellung Erwähnung findet. Jedoch setzt die Norm - wie die Beteiligten zu Recht ausgeführt haben - die Feststellung des Bundesamtes - wie auch die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsanordnung - lediglich voraus, ohne dass sie an dieser Stelle materiell geregelt würde.
An einer expliziten Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung fehlt es damit. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes für die streitgegenständliche Feststellung könnte sich aber aus der auf Grund von § 88 Abs. 1 AsylG erlassenen Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV - ergeben. Nach § 2 Abs. 1 AsylZBV ist das Bundesamt unter anderem zuständig für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (Nr. 1) und die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (Nr. 2). Insbesondere die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Festlegung der Modalitäten der Überstellung steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu der hier streitgegenständlichen Feststellung.
Inhaltlich streitentscheidende Normen sind jedenfalls solche des materiellen Asylrechts - insbesondere des Asylgesetzes, der Dublin III-Verordnung und der Dublin-Durchführungsverordnung -, sodass es sich gerade nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, sondern um eine asylrechtliche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. […]
aa. Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet.
(1) Bei der Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, für den in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist. […]
Dem steht es zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt die Feststellung nicht in den Tenor seiner Bescheide aufnimmt. Grundsätzlich kann der Verwaltungsakt formfrei ergehen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Sollte man das - hier eingehaltene - Schriftformerfordernis des § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die streitgegenständliche Feststellung übertragen, so ergibt sich daraus jedenfalls keine Pflicht der Behörde, die Feststellung in den Tenor des Bescheids aufzunehmen. Auch in der Begründung kann ein - materieller - Verwaltungsakt enthalten sein. […]
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass dem Antragsteller die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist auch begründet. […]
a. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt nicht geprüft hat, ob die Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise besteht […].
Freiwillige selbstinitiierte Ausreisen sind im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Regel nicht zugelassen. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen. Eine konkrete Ausreisemöglichkeit entsteht erst dann, wenn die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde […].
Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise kann damit erst getroffen werden, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist. […]