Duldung für Person mit Schutzstatus in Griechenland wegen Unmöglichkeit der Abschiebung:
Wenn eine Person mit internationalem Schutz in Griechenland nicht in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann, ist ihr eine Duldung zu erteilen. Das Aufenthaltsgesetz enthält grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Griechenland hat die Übernahme abgelehnt, und andere Möglichkeiten der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
(Leitsätze der Redaktion; unter Verweis auf VG Halle, Beschluss vom 09.02.2023 - 1 A 316/22 HAL - asyl.net: M31333; BVerwG, Urteil vom 25.09.1997, 1 C 3.97)
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Die Systematik des Aufenthaltsrechts lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor […]. Ob ein Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich hat und sie in vorwerfbarer Weise nicht wahrnimmt oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt, ist danach nur im Rahmen von § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG erheblich, nicht aber für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG […]. Demgemäß sind die Ausführungen des Antragsgegners zur Anmeldung des Antragstellers beim Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Abschiebung in der Sache zwar soweit ersichtlich zutreffend, aber wie auch er selbst bereits mit Schriftsatz vom 18. August 2025 mitteilte, sei Griechenland nicht zur Übernahme des Antragstellers bereit, sodass hier eine Abschiebung nach Griechenland derzeit nicht erfolgen kann. Eine andere Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung wird zudem nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner insoweit im Weiteren angibt, dass BMI und TLVwA ihm keine weiteren Ratschläge zum weiteren Vorgehen erteilt hat, stellt dies keinen Grund dar, nicht selbst ins Handeln kommen zu müssen. […]
Nach den Erkenntnissen des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Abschiebung des Antragstellers gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, innerhalb welchen Zeitraums die nach den Erkenntnissen des Gerichts vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers durchgesetzt werden wird und kann und auch nicht, ob überhaupt.
Das Verwaltungsgericht Halle/Saale hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 9. Februar 2023 – 1 A 316/22 –, Rn. 4, juris):
"Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde nicht nur zu prüfen, ob die Abschiebung eines Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welches Zeitraums diese möglich ist und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu erteilen, um eine mögliche Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung besteht unabhängig davon, ob der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt, die Entstehung des Abschiebungshindernisses (z.B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat oder ob er freiwillig ausreisen könnte […]. Kann die vollziehbare Ausreisepflicht aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht zeitnah durchgesetzt werden, handelt es sich um einen Unterfall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung."
Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer weiter ausdrücklich an. […]