Kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige tschetschenischer Herkunft:
"1. Einem russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter, der nach Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine aus Russland ausgereist ist, droht im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung (Rn. 27).
2. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht einem Wehrpflichtigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zwar seine Einberufung zum Grundwehrdienst, nicht aber, dass er bei Ableistung des Grundwehrdienstes unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird, dass er als Grundwehrdienstleistender in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird oder dass er nach Ableistung seines Grundwehrdienstes gezwungen wird, einen Militärvertrag zu unterzeichnen, um als Vertragssoldat in dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden (Rn. 64).
3. Wegen der tschetschenischen Herkunft des Wehrpflichtigen ist jedenfalls dann keine andere Beurteilung geboten, wenn dieser vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation einen registrierten Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens hatte (Rn. 73)."
(Amtliche Leitsätze)
[…]
22 II. Die Berufung ist auch begründet.
23 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation subsidiären Schutz zuzuerkennen. […]
27 Nach diesen Maßstäben lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht feststellen, dass dem Kläger nach einer Rückkehr in die Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht.
28 a) Insbesondere muss der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung nicht befürchten. Zwar muss er damit rechnen, dass er wegen der Nichtableistung seines Wehrdienstes strafrechtlich verfolgt wird. Die dabei zu erwartende Strafe genügt aber für sich genommen nicht, um annehmen zu können, dem Kläger drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Verhängung einer Geldstrafe, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) drohen würde und er deshalb den allgemein schlechten Bedingungen im russischen Strafvollzug […] ausgesetzt wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist dies aber nicht der Fall. […]
30 […] Nach § 328 des Russischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: RStGB) zieht die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.121 €) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren nach sich. Die Regelung bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind. […]
32 In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß § 328 StGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen mit einer Geldstrafe ab. Im Jahr 2023 gab es 901 solcher Fälle. Darunter wurden in 894 Fällen Geldstrafen ausgesprochen, in drei Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt, und in drei weiteren Fällen erfolgten Freisprüche. Die übrigen Verfahren wurden aus nicht bekannt gegebenen Gründen eingestellt. Darüber hinaus gab es mehrere tausend Bußgelder wegen Nichtbefolgung der Vorladung. In diesen Fällen handelte es sich nicht um Wehrdienstverweigerung, sondern um eine Nichterfüllung der mit dem Einberufungsverfahren verbundenen Pflichten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 ergingen 427 Gerichtsurteile wegen Wehrdienstverweigerung. Davon wurden in 423 Fällen Geldstrafen verhängt, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, eine Person wurde freigesprochen, 15 weitere Verfahren wurden eingestellt.
33 cc) Auch der Finnish Immigration Service zeichnet in seiner Auskunft vom 22. August 2024 - Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung (S. 10 f.) unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen ein ähnliches Bild: […] Call to Conscience stellte im Mai 2023 fest, dass seit Beginn des Krieges die Zahl der Strafverfahren im Zusammenhang mit § 328 des Strafgesetzbuches um 20 % gestiegen ist. Laut Statistiken von Menschenrechtsaktivisten wurden im Jahr 2022 insgesamt 1.123 Personen nach § 328 des Strafgesetzbuches verurteilt. Eine Person wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In den anderen Fällen wurden Geldstrafen verhängt. Insgesamt wurden neun Personen zu einer Geldstrafe von mehr als 100.000 Rubel (ca. 1.000 €) verurteilt, 60 % der Verurteilten erhielten eine Geldstrafe von weniger als 25.000 Rubel (ca. 250 €) und 35 % der Verurteilten eine Geldstrafe zwischen 25.000 und 100.000 Rubel. Zwei Personen wurden freigesprochen. […] In einem Fall wurde ein Mann in der Region N. zunächst zu einer Geldstrafe von 15.000 Rubel verurteilt, und nachdem er die Geldstrafe nicht bezahlte, wurde die Strafe in 100 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Nach einer Person, die sich nach § 328 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, kann in Russland gefahndet werden. So wurde beispielsweise im Juli 2024 nach einem usbekisch-russischen Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft in der Region A. in Russland nach § 328 des Strafgesetzbuches gefahndet. Zur Unterstützung der Fahndung wurden der Name und das Foto des Mannes veröffentlicht und die Bürger gebeten, bei der Suche nach ihm zu helfen. In einem Artikel in der N. von Juni 2024 wurde berichtet, dass nach Angaben der Anwältin T. im Frühjahr 2024 zumindest in M-Stadt scharenweise nach Männern gesucht wurde. Die Männer wurden mit Überwachungskameras gesucht und dann auf öffentlichen Plätzen festgenommen. Ein in Russland ausgestellter Haftbefehl könnte theoretisch auch zu einem internationalen Haftbefehl führen, beispielsweise in anderen GUS-Ländern. Es sind allerdings keine Fälle bekannt, die zu einer internationalen Fahndung geführt haben. […]
35 ee) Ungeachtet der geringen Abweichungen bei der Zahl der Verurteilungen ergibt sich aus diesen Quellen sehr deutlich, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Kläger wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise aus der Russischen Föderation im Fall einer Rückkehr mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen muss, so dass ihm keine Strafhaft droht, bei der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung möglich wäre.
36 b) Auch der Umstand, dass der Kläger befürchtet, nach seiner Rückkehr nach Russland (erneut) zum Grundwehrdienst einberufen zu werden, begründet nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit der für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar ist mit diesem Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen wird (dazu aa). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen des Grundwehrdienstes unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird (dazu bb). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu cc). Es spricht schließlich nicht Überwiegendes dafür, dass der Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes gezwungen wird, einen Militärvertrag zu unterzeichnen, und dann als Vertragssoldat im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu dd).
37 aa) Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen wird.
38-40 (1) Der Kläger ist mit derzeit 28 Jahren (noch) im wehrdienstfähigen Alter. Wie oben bereits dargelegt, unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. […]
42(3) Die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation lässt erwarten, dass der Kläger nicht damit rechnen kann, von der Ableistung des Grundwehrdienstes verschont zu bleiben.
43 Der Bericht "Russia - Conscription" des Danish Immigration Service vom März 2025 (S. 15 ff.) äußert sich zu diesem Punkt wie folgt: In den letzten Jahren gibt es keine Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Wehrpflichtigen. […] Obwohl die Wehrpflichtigen ein fester Bestandteil des Militärs sind, entscheidet das Militär nicht selbstständig, wie viele Personen eingezogen werden sollen. Die Armee leitet ihren Antrag an den Kreml weiter, aber es bleibt eine politische Entscheidung des Kremls, wie viele eingezogen werden sollen. Zuvor spekulierten Beobachter über eine Erhöhung der Zahl der Wehrpflichtigen für die Herbsteinberufung 2024, die jedoch nicht stattfand. Das russische Militär hat enorme Verluste erlitten, und die Rekrutierung von Vertragssoldaten verläuft nicht reibungslos. Die Hauptaufgabe der russischen Militärbehörden besteht jedoch darin, eine Erhöhung der Zahl der Vertragssoldaten und nicht der Zahl der Wehrpflichtigen sicherzustellen. Da Fragen im Zusammenhang mit Wehrpflichtigen für die russische Öffentlichkeit sensibel sind, sind die russischen Behörden nicht bereit, die Zahl der Wehrpflichtigen zu erhöhen. Jedem Militärkommissariat ist eine Quote für die Anzahl der Wehrpflichtigen zugewiesen, die er bei jeder Einberufung zu liefern hat. Das Hauptziel des Militärkommissariats besteht darin, diese Quote zu erfüllen, und nicht darin, bestimmte Personen einzuziehen. Die Art und Weise, wie die Militärkommissariate versuchen, ihre Quote mit neuen Wehrpflichtigen zu erfüllen, weist ein gewisses Maß an Willkür auf. Die Quote richtet sich im Wesentlichen nach demografischen Faktoren. Wenn ein Militärkommissariat jedoch seine Einberufungsquote nicht erreicht, können seine Mitarbeiter zusammen mit der örtlichen Polizei auf den Straßen patrouillieren, um junge Männer zu suchen, die auf der Liste der Einberufungsdienstpflichtigen stehen. Werde eine gesuchte Person gefunden, kann sie festgenommen und zum Militärkommissariat gebracht werden. In diesem Fall hat der Wehrpflichtige keine andere Wahl, als zum Militär zu gehen, da er sich dem Dienst nicht entziehen kann, indem er sich weigert, seine Einberufung zu unterschreiben. Die Behörden gehen gegen Ende der Einberufungsfrist aggressiver gegen Wehrdienstverweigerer vor, wenn die Quote nicht erfüllt worden ist. In ländlichen Regionen wie dem Nordkaukasus scheint es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der offensichtlichen Bereitschaft, zum Militär zu gehen, keine Probleme mit der Erfüllung der Quoten zu geben. In den größeren Städten, wo die Menschen besser ausgebildet seien und einen höheren Lebensstandard genießen und daher weniger motiviert sind, zum Militär zu gehen, sollen die Patrouillen jedoch aggressiver sein. Wenn die Einberufungsquoten in den Städten oder in dicht besiedelten städtischen Gebieten nicht erfüllt werden, können die Behörden die Quoten in ländlichen Provinzregionen erhöhen.
44 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt in seinen Briefing Notes - Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration vom 10. November 2025 (S. 9 f.) mit: Am 4. November 2025 hat Staatspräsident P. zwei weitreichende Gesetzesnovellen betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst und den Einsatz von Reservisten unterzeichnet. Gemäß dem ersten Änderungsgesetz können wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr, wie bislang, nur zwischen dem 1. April und 15. Juli bzw. dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres zum Grundwehrdienst einberufen werden. […] Die offiziell mit Effizienzgewinnen begründete Neuregelung wird von einigen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.
45 Damit wird sich auch der Druck auf die Militärkommissariate zur Erfüllung der ihnen jeweils zugewiesenen Quote erhöhen, so dass mit einem noch aggressiveren Vorgehen gegen junge Männer, die versuchen, sich dem Grundwehrdienst zu entziehen, zu rechnen ist. Die Wahrscheinlichkeit, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, wird im Fall des Klägers noch dadurch erhöht, dass er bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten dürfte, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat, wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist […].
46 (4) Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dort mit Erfolg den Wehrdienst verweigern kann.
47 Zum Thema Wehrdienstverweigerung gibt der Bericht "Russia - Conscription" des Danish Immigration Service vom März 2025 (S. 28 ff.) folgende Auskunft: Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird durch die russische Verfassung garantiert, die festlegt, dass Bürger das Recht haben, den Wehrdienst durch ACS (Alternativer Ziviler Ersatzdienst) zu ersetzen, wenn der Wehrdienst ihren Überzeugungen oder ihrer Religion widerspricht. […] Das Interesse an ACS hat sich jedoch im Vergleich zu vor dem umfassenden Krieg verzehnfacht, was zu Hindernissen im Verfahren für ACS führt, obwohl das Verfahren selbst weiterhin verfügbar ist. […] Damit eine Person aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf ACS stellen kann, muss ihre religiöse Organisation in der Russischen Föderation gesetzlich registriert sein, und die Person muss nachweisen, dass sie ein registriertes Mitglied dieser Gemeinschaft ist. Der Zivildienst wird weiter im Bundesgesetz "über den alternativen Zivildienst" geregelt, das vorsieht, dass ein Bürger auch das Recht hat, den Wehrdienst durch den Zivildienst zu ersetzen, wenn er zu den indigenen Völkern der Russischen Föderation gehört, eine traditionelle Lebensweise führt, traditionelle wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und traditionellen Handwerken der indigenen Völker der Russischen Föderation nachgeht. Das System des ACS besteht in Russland seit mehr als 20 Jahren. Es umfasst ein besonderes Verfahren, bei dem der potenziell Wehrpflichtige aktiv einen Antrag auf ACS stellen muss. Der Antrag ist beim Militärkommissariat einzureichen, und die Entscheidung trifft die Wehrpflichtkommission. Das Gesetz legt nicht fest, unter welchen konkreten Bedingungen eine Person für ACS in Frage kommt, und es gibt keine vorab festgelegten Kriterien. Es gibt jedoch ein Antragsformular, das ausgefüllt werden muss, und das Wichtigste ist, dies korrekt und fristgerecht zu tun. Ein Antrag auf AСS muss sechs Monate vor Beginn der Wehrpflichtperiode beim Militärkommissariat eingereicht werden, es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. In der Praxis muss das Recht auf ACS oft vor Gericht eingeklagt werden, da die Mitarbeiter des Militärkommissariats und der Kommission Anträge häufig ablehnen oder ungerechtfertigte Ablehnungen von ACS aussprechen. […] Die Aufnahme von Artikeln über die "Diskreditierung der Streitkräfte der Russischen Föderation" in das Strafgesetzbuch und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten seit Beginn des vollumfänglichen Krieges in der Ukraine hat zu Risiken bei der Beantragung von ACS geführt. Auch wenn Kriegsgegnerschaft einer der legitimen Gründe für die Gewährung von ACS ist, muss ein Wehrpflichtiger, der erklärt, dass er nicht beim Militär dienen möchte, weil Russland einen Angriffskrieg führt, damit rechnen, dass darüber ein Verwaltungsprotokoll erstellt wird. Bis Mai 2024 waren Menschenrechtsverteidigern zwei solcher Fälle bekannt. Laut dem Dozenten H. sind indigene ethnische Gemeinschaften mit einer traditionalistischen Lebensweise die einzigen Gruppen, die vernünftigerweise einen Antrag auf alternativen Militärdienst stellen können. […]
49 bb) Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung erfahren wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, denen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften allgemein ausgesetzt sind.
50 Zum Umgang mit Wehrpflichtigen in den russischen Streitkräften, insbesondere zu dem System der "D.", enthält der Bericht des Danish Immigration Service Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 (S. 44 f.) folgende Angaben: Die Praxis der Schikanierung jüngerer Wehrpflichtiger, die sie Gewalt aussetzt, hat historisch gesehen eine wichtige Rolle im russischen Militär gespielt. Während der Sowjetzeit wurde das Konzept der "Dedowschtschina" entwickelt. Dies ist ein hierarchisches System innerhalb des Militärs, in dem die Ordnung innerhalb der Militäreinheiten von älteren Wehrpflichtigen aufrechterhalten wurde, die jüngere Wehrpflichtige Schikanen und Gewalt unterwarfen. Dedowschtschina umfasst sowohl körperliche und verbale Misshandlungen als auch die Praxis, Geld von jüngeren Wehrpflichtigen zu erpressen, indem man ihnen mit der Zuweisung sehr unerwünschter Aufgaben drohe. Die Praxis der Dedowschtschina im traditionellen Sinne ist seitdem deutlich weniger verbreitet. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zur Sowjetzeit deutlich verringert hat. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern. Dedowschtschina existiert jedoch nach wie vor in russischen Militäreinheiten, wo das allgemeine Ausmaß an Gewalt immer noch relativ hoch ist, aber mittlerweile eher ein Konzept der bloßen Gewalt ist und die Verbreitung von Dedowschtschina von der Kultur innerhalb der einzelnen Militäreinheit und ihren befehlshabenden Offizieren abhängt. […] Bestimmte ethnische Gruppen, wie beispielsweise diejenigen aus B., Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft und Wehrpflichtige, die nicht den traditionellen Vorstellungen von Männlichkeit entsprächen, können jedoch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, Dedowschtschina zu erleben. Insbesondere Wehrpflichtige, die ethnischen Minderheiten angehören, die nicht aus dem Gebiet der Russischen Föderation stammen, sind eher Schikanen, Demütigungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Dies kann bei Wehrpflichtigen aus zentralasiatischen Republiken (Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan) der Fall sein, von denen viele die russische Staatsbürgerschaft besitzen. […] Der beste Ausweg für einen Wehrpflichtigen, der Misshandlungen ausgesetzt ist, ist die Flucht aus seiner Militäreinheit, was allerdings eine Straftat darstellt. Wenn der Wehrpflichtige jedoch umgehend eine Beschwerde einreicht und Misshandlung als Grund für sein Handeln angibt, wird er nicht strafrechtlich verfolgt, sofern seine Beschwerde erfolgreich ist. […]
51 Der Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, führt indes nicht dazu, dass dem Kläger deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf diesem System beruhende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sind, weil es sich um unzulässige und auch mit Strafe bedrohte Übergriffe handelt […]. Es fehlt jedenfalls an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger davon betroffen sein wird. Bereits in seinem Urteil vom 27. März 2018 […] hat das Bundesverwaltungsgericht in Auswertung der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel festgestellt, dass einem Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation Misshandlungen dieser Art nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. […]
53 cc) Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe vor für die Annahme, dass dem Kläger als Wehrpflichtigem in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine droht.
54 (1) Eine Gewährung subsidiären Schutzes wegen der Gefahr, bei Kampfhandlungen mit den ukrainischen Streitkräften getötet oder verletzt zu werden, kommt nicht in Betracht, weil dem im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzten Soldaten solche Schäden nicht unmittelbar von einem "staatlichen Akteur" im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m § 3e Nr. 1 AsylG zugefügt werden. Der Schaden wird hier durch den Staat, der Kriegsteilnahme erzwingt und vor dem der Kläger Schutz sucht - die Russische Föderation - nur mittelbar zugefügt, da die Tötungs- oder Verletzungshandlung von Soldaten des sich verteidigenden angegriffenen Staats (Ukraine) erfolgt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht […]. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können […].
55 (2) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angenommen, dass einem Wehrpflichtigen im Fall der zwangsweisen Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG deshalb drohe, weil für den Betreffenden nicht nur die reale Gefahr bestehe, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg selbst schwer verwundet oder getötet zu werden, sondern für ihn darüber hinaus die ebenfalls reale Gefahr bestehe, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkomme. […]
56 Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. […] Allerdings erklärt § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG hinsichtlich des subsidiären Schutzes nur die §§ 3c bis 3e AsylG, nicht aber § 3a AsylG für entsprechend anwendbar. Daher ist aus gesetzessystematischen Gründen fraglich, ob sich gleichwohl die in § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asyl zum Ausdruck kommende Wertung auf den subsidiären Schutz übertragen lässt
57 (3) Dies kann indes dahinstehen. Es besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger während des Grundwehrdienstes zu Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird und sich in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen beteiligen muss.
58 (i) Zu dieser Frage hat sich der Danish Immigration Service in seinem Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 […] wie folgt geäußert: Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können. Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden. Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen. […]
59Wehrpflichtige unterstützen die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d.h. als Fahrer, Mechaniker oder als Lieferpersonal usw. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten weitergeleitet und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden von Wehrpflichtigen besetzt. Seit Herbst 2022 werden Wehrpflichtige aktiv zur Bewachung der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur innerhalb des russischen Hoheitsgebiets eingesetzt werden, und die meisten Quellen sind sich einig, dass Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst dienen. Russland betrachtet die annektierten ukrainischen Regionen L-Stadt, D-Stadt, Ch-Stadt und S-Stadt als Teil des russischen Hoheitsgebiets. Die Frage, ob Wehrpflichtige in diesen Regionen dienen, wird unter den befragten Quellen kontrovers diskutiert. Das russische Recht verbietet den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten, und die Mehrheit der Quellen geht davon aus, dass Wehrpflichtige daher nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden. In der Anfangsphase der groß angelegten Invasion gab es Berichte darüber, dass Wehrpflichtige an Kampfeinsätzen in der Ukraine teilgenommen hatten und vom ukrainischen Militär als Kriegsgefangene genommen worden waren. Dies wurde auch vom russischen Verteidigungsministerium bestätigt. Laut jüngsten Berichten des Institute for the Study of War (ISW) haben russische Beamte der russischen Öffentlichkeit versichert, dass Wehrpflichtige nicht in den meisten Teilen der besetzten Ukraine eingesetzt werden oder an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen werden, obwohl sie wahrscheinlich versuchen werden, Wehrpflichtige zu zwingen und zu täuschen, damit sie Verträge mit dem russischen Militär unterzeichnen, um in der Ukraine zu kämpfen. Laut Quellen, die davon ausgehen, dass Wehrpflichtige in der Ukraine stationiert sind, betrifft dies Wehrpflichtige, die Aufgaben zur Unterstützung der russischen Kriegsanstrengungen erfüllen, wie den Bau von Verteidigungsanlagen oder das Ausheben von Schützengräben. Obwohl sie nicht im aktiven Kampf eingesetzt werden, sind Wehrpflichtige, die in der Nähe der Front dienen, dennoch der Gefahr ausgesetzt, ukrainischen Drohnen oder Raketenangriffen ausgesetzt zu sein. […]
60,61Die Situation der Wehrpflichtigen in der Region K. war im Vergleich zu den russischen Wehrpflichtigen, die in anderen Regionen stationiert sind, einzigartig. Vor dem Einmarsch in K. bestand der Großteil der russischen Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine aus Wehrpflichtigen. Als die Offensive begann, mussten die Wehrpflichtigen daher die schwersten Schläge einstecken. Es gibt keine offiziellen Zahlen zu den Opfern unter den Wehrpflichtigen in der Region K., und auch unter den konsultierten Quellen besteht kein Konsens in dieser Frage. Laut H. haben seit Beginn des Einmarsches in K. mehr als tausend Wehrpflichtige ihr Leben verloren und viele wurden gefangen genommen. N. weiß von mindestens 13 Wehrpflichtigen, die in der Region K. getötet wurden. Laut einem Artikel der BBC wurden seit Beginn der groß angelegten Invasion der Ukraine mindestens 159 russische Wehrpflichtige als tot bestätigt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur für Kampfeinsätze im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen oder Antiterroroperationen eingesetzt werden. Die ukrainische Präsenz in K. wurde jedoch von russischen Beamten als terroristischer Übergriff eingestuft, was bedeutet, dass Wehrpflichtige tatsächlich für Kampfeinsätze in K. eingesetzt werden dürfen. Die Weigerung, in K. zu kämpfen, stellt daher ebenfalls eine Straftat dar. Da die meisten Wehrpflichtigen nur eine sehr grundlegende militärische Ausbildung erhalten haben, sind sie in der Regel schlechte Kampfsoldaten und werden in K. höchstwahrscheinlich nur defensiv eingesetzt und nicht zum Angriff auf ukrainische Stellungen. Wehrpflichtige in der Region K. könnten jedoch in der zweiten Verteidigungslinie eingesetzt werden, die Stellungen verbessert und erweitert und dadurch die regulären Truppen und ihre Angriffsoperationen unterstützt. Eine Quelle ist jedoch der Ansicht, dass Wehrpflichtige in der Region K. sowohl offensiv als auch defensiv eingesetzt werden. Die russischen Verluste in der Region K. sind hoch, und ein Wehrpflichtiger, der zunächst anderswo in Russland dient, riskiert, zu einer Militäreinheit in der Region K. versetzt zu werden, um die Reihen aufzufüllen. Freedom House gibt an, dass, obwohl das russische Recht den Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front verbietet, Fälle vorkommen, in denen junge Wehrpflichtige ohne angemessene Ausbildung an die Front geschickt werden, um als "Kanonenfutter" zu dienen. Diese Quelle ist die einzige unter den befragten Quellen und der Ansicht, dass Wehrpflichtige nicht nur an der Front in der Region K., sondern auch in der Ukraine selbst eingesetzt werden. Militärkommandeure versuchen, Verluste unter ihren besser ausgebildeten Soldaten zu vermeiden, indem sie Wehrpflichtige in Gebieten unter starker ukrainischer Bewachung einsetzen. Es besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit, und es ist nicht möglich, im Voraus zu wissen, wer an die Front geschickt wird. Keine der befragten Quellen hatte von Vorfällen gehört, bei denen Wehrpflichtige zur Bewachung oder zum Transport ukrainischer Kriegsgefangener eingesetzt wurden. […]
63 (iii) Aus diesen Berichten und den zahlreichen ihm zugrundeliegenden Quellen ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als Wehrpflichtiger zu aktiven Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird, eher als gering einzuschätzen ist. Zwar erhöht sich im Falle einer Stationierung in der Grenzregion zur Ukraine oder in einem der von Russland besetzten Gebiete die Gefahr, dass er sich an Kampfeinsätzen beteiligen muss, in denen möglicherweise auch Kriegsverbrechen stattfinden. Zum einen ist jedoch offen, ob der Kläger überhaupt in oder in der Nähe einer Region eingesetzt wird, wo Kampfhandlungen stattfinden. Zum anderen hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass wieder Kämpfe auf russischem Staatsgebiet stattfinden, wie es in der Region K. der Fall war, bei denen Wehrdienstleistende offiziell eingesetzt werden dürfen, und der Kläger gerade dort stationiert wird, mittlerweile deutlich verringert. Bereits im März 2025 hat sich die ukrainische Armee fast vollständig aus K. zurückgezogen […]. Ein nochmaliger Vorstoß ist gegenwärtig nicht zu erwarten, da der Rückzug der fehlenden Unterstützung durch die USA geschuldet gewesen sein dürfte und sich daran unter der Präsidentschaft von T. angesichts der von ihm vorgenommenen Verschiebung des Schwerpunktes der militärischen Einsätze bis auf Weiteres auch nichts ändern dürfte.
64 dd) Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes oder (unmittelbar) danach zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird […].
65 […] S. (Leiter der Menschenrechtsorganisation Bürger.Armee.Recht) beschreibt im April 2024, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine die Rekrutierung von Wehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Methoden zur Anwerbung neuer Soldaten geworden ist. Derzeit können Wehrpflichtige vom ersten Tag ihres Dienstes an einen Vertrag unterschreiben, und es wird ihnen angeboten, dies bereits beim Militärkommissariat zu tun. T. (Anwalt der Menschenrechtsorganisation der Russischen C. Sch.) hat im März 2024 erklärt, dass die Wehrpflichtigen einem hohen Risiko ausgesetzt sind, unter Druck zu geraten oder manipuliert zu werden, während sie dazu gebracht werden, einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen. T. schätzt, dass man sich verstärkt darum bemühen wird, diejenigen, die gerade aus dem Dienst entlassen worden sind oder bereits sechs Monate gedient haben, als Vertragssoldaten zu gewinnen. Viele Wehrpflichtige werden mit hohen Löhnen und verschiedenen Leistungen zum Militärdienst gelockt und mit dem Argument zur Unterzeichnung des Vertrages geködert, dass dies eine bessere finanzielle Alternative zum Militärdienst sei. Den Wehrpflichtigen kann auch scheinheilig versprochen werden, nach einer bestimmten Frist aus dem Dienst entlassen zu werden oder den Dienst außerhalb des Einsatzgebiete oder höchstens hinter der Frontlinie abzuleisten. Oft können Wehrpflichtige auch zur Unterzeichnung des Vertrags bewegt werden. Die Löhne, die für die Unterzeichnung des Vertrags angeboten werden, können fast dreimal so hoch sein wie der nationale Durchschnitt, was die Angebote attraktiv macht, insbesondere für Männer aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten. T. zufolge haben viele junge Menschen während ihres Wehrdienstes den Vertrag unterschrieben, weil sie noch nicht über genügend Lebenserfahrung, praktische Fähigkeiten oder die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügen. Die Wehrpflichtigen verstehen oft auch nicht, dass der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende der Teilmobilisierung gültig ist, auch wenn die formale Laufzeit des Vertrages z.B. sechs Monate beträgt. […] Die Koalition "Call to Conscience" konstatiert im März 2024, dass Wehrpflichtige mit Gefängnis bedroht oder in ein Kampfgebiet geschickt werden können, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnen. Darüber hinaus werden den Wehrpflichtigen Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, ohne dass sie über deren Inhalt aufgeklärt werden. Eine Person hat berichtet, dass ihr 5 bis 7 Jahre Gefängnis angedroht und von ihr gefordert worden sei, die Dokumente zu unterschreiben. […] Das Ausmaß dieser Phänomene ist jedoch nicht klar. Die Opfer wollen die Gewalt oft nicht anzeigen, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Druck und Manipulation scheinen häufiger vorzukommen als Gewalt. Die Unterscheidung zwischen Ermutigung, Manipulation und Nötigung kann fließend sein, insbesondere wenn es sich um junge Wehrpflichtige handelt, die die Situation nicht vollständig überblicken. In anderen Quellen wird auch die Anwendung von Gewalt bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten genannt. […]
66 In einem Artikel, der im März 2024 auf dem Onlineportal V. veröffentlicht wurde, wird beschrieben, dass oftmals nach Überzeugungsarbeit und Darstellung der Vorteile des Vertrags auf Drohungen und härteren psychischen und physischen Druck zurückgegriffen wird. Der Menschenrechtsorganisation "C. Sch." sind Fälle bekannt, in denen körperliche Gewalt zur Unterzeichnung von Verträgen eingesetzt wurde. Manchmal nutzt das Kommando einer Militäreinheit die verschiedenen Konflikte innerhalb einer Gruppe aus. Darüber hinaus können Kommandanten den Wehrpflichtigen Wochenendurlaub und Ruhezeiten verweigern, bis diese den Vertrag unterschreiben. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation Vazhnye Istorii veröffentlichten Artikel heißt es, dass nach Angaben von S., dem Gründer von "Get Lost", einem Projekt zur Unterstützung russischer Kriegsdienstverweigerer, einige Wehrpflichtige physisch unter Druck gesetzt werden, damit sie den Vertrag unterzeichnen. S. weiß von einem Fall, in dem ein Wehrpflichtiger in ein Erdloch gesteckt und dort ohne Nahrung gehalten wurde, bis er sich bereit erklärt hat, den Vertrag zu unterzeichnen. In dem Artikel wird nicht angegeben, wann der von S. erwähnte Druck stattfand. Die verfügbaren Quellen geben keine Auskunft darüber, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unterzeichnen. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation "Vazhnye Istorii" veröffentlichten Artikel heißt es, dass es schwierig ist, die Zahl der Wehrpflichtigen zu schätzen, die den Vertrag nach Kriegsbeginn unterzeichnet haben. In einem im März 2024 vom Nachrichtensender "Nastojaschije Wremja" veröffentlichten Beitrag erklärt S., es sei nicht bekannt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag überhaupt unterzeichnen. Krivenko schätzt, dass dies derzeit mindestens bei 20 bis 30% der Wehrpflichtigen der S. ist. Der Leiter einer russischen NRO, der im April 2024 von Landinfo befragt wurde, schätzt, dass etwa die Hälfte der Wehrpflichtigen den Vertrag unterzeichnen. Andere von Landinfo befragte Quellen sind sich über das Ausmaß des Phänomens nicht sicher. Aus den Quellen geht nicht hervor, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unter Zwang unterzeichnen. In einem Blogbeitrag vom Juli 2024 stellt T. fest, dass immer mehr Wehrpflichtige betrogen oder gezwungen werden, Dienstverträge zu unterschreiben. Laut S. beginnt die Rekrutierung, der Druck und der Betrug in Bezug auf den Vertrag praktisch vom ersten Diensttag an. S. hat im April 2024 erklärt, dass die Zahl der Beschwerden über Nötigung zur Vertragsunterzeichnung in den letzten Monaten nicht zugenommen hat. In einem Beitrag, der im August 2024 im russischsprachigen Dienst "Vot Tak" des polnischen Senders B. veröffentlicht wurde, hat "Vot Tak" fünf Menschenrechtsaktivisten und Anwälte befragt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag gegen ihren Willen unterzeichnet haben und ihn annullieren möchten. Alle Befragten haben geantwortet, dass ihnen solche Fälle nicht bekannt seien oder es sich nur um einige wenige handele. […]
67 Zu der Frage, wie ein Wehrpflichtiger vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden, äußerte sich der Finnish Immigration Service in dem Bericht wie folgt: Im Internet gibt es zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. In den Hinweisen heißt, dass nach dem Gesetz der Abschluss des Vertrags freiwillig sei. Nach dem Gesetz kann eine Person nicht gezwungen werden, den Vertrag gegen ihren Willen zu unterzeichnen, auch wenn man ihr etwas anderes sagt. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag rät T. den Wehrpflichtigen beispielsweise, den Vertrag auf keinen Fall zu unterschreiben. Im August 2024 weist die Koalition "Call to Conscience" darauf hin, dass das Wichtigste bei der Ablehnung des Vertrags ist, den Drohungen und Schikanen zu misstrauen und die Unterzeichnung des Vertrags zu verweigern. In einem Artikel, der im März 2024 auf V. veröffentlicht wurde, erklärt der Vertreter der Menschenrechtsorganisation "C. Sch." übereinstimmend, dass der beste Rat darin bestehe, sich zu weigern, den Vertrag zu unterzeichnen und sich nicht überreden oder bedrohen zu lassen. Den Wehrpflichtigen werde außerdem geraten, alle Dokumente, die ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, sorgfältig zu Lesen. Nach Ansicht von Menschenrechtsaktivisten kann man versuchen, sich präventiv vor einem Vertrag zu schützen. Dazu muss der Wehrpflichtige eine schriftliche Erklärung abgeben und angeben, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu unterzeichnen oder nach dem Ende seines Wehrdienstes weiter zu dienen. Wird der Wehrpflichtige zu dem Vertrag gezwungen, kann eine solche schriftliche Willensbekundung in den Personalakten des Wehrpflichtigen verbleiben und als Beweis dafür dienen, dass die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, nicht freiwillig erfolgte. Ein Vertreter der Menschenrechtsorganisation "C. Sch." weist darauf hin, dass eine solche Erklärung den Wehrpflichtigen in einigen Fällen schützen kann, aber wenn der Befehlshaber der Militäreinheit nicht professionell oder rechtmäßig handelt, kann er immer noch versuchen, den Wehrpflichtigen unter Druck zu setzen, den Vertrag zu unterzeichnen, und die schriftliche Willensbekundung des Wehrpflichtigen steht der Einberufung nicht entgegen. Seit Februar 2022 haben einige Wehrpflichtige eine solche Erklärung abgegeben, und in einigen Fällen ist dadurch verhindert worden, dass sie als Vertragssoldaten rekrutiert wurden, aber nicht in allen Fällen. Wenn eine Person gezwungen wird, den Vertrag zu unterzeichnen, muss laut Menschenrechtsaktivisten der Zwang in irgendeiner Weise dokumentiert werden, damit der Vertrag annulliert werden kann. Über den Vorfall ist beim Kommando, bei der Militärstaatsanwaltschaft und beim Verteidigungsministerium Beschwerde einzureichen, und gegebenenfalls sind rechtliche Schritte einzuleiten. […] Menschenrechtsaktivisten betonen, dass eine Person nicht mit der Erfüllung des Vertrags beginnen darf, wenn sie dem Vertrag nicht zugestimmt hat. Die Erfüllung des Vertrages könne als Annahme des Vertrags gewertet werden, wodurch der Vertrag gültig werden kann. Einer Person, die gezwungen wird, Vertragssoldat zu werden, wird geraten, keine Waffen entgegenzunehmen, nicht an der militärischen Ausbildung teilzunehmen und jegliche finanzielle Entschädigung oder Belohnung abzulehnen. […]
69 Berichten zufolge sehen die russischen Behörden den verpflichtenden Wehrdienst als eine Quelle für die Rekrutierung von Berufssoldaten. Die Praxis, Wehrpflichtige zum Unterzeichnen von Verträgen zu zwingen, begann Ende 2022 und verschärfte sich 2024, wobei sie in militärischen Einheiten in ganz Russland weit verbreitet wurde. […] Außerdem gibt es Berichte darüber, dass die Unterschriften von Wehrpflichtigen auf den Verträgen mit dem Verteidigungsministerium gefälscht wurden. Laut H. scheint diese Praxis den Einsatz von direktem Druck und Zwang ersetzt zu haben, der 2024 beobachtet wurde und Gewalt, verbale Einschüchterung sowie öffentliche Bloßstellung von Wehrpflichtigen am Ende ihres Dienstes einschloss. Das Fälschen von Unterschriften 'ist systematisiert und standardisiert geworden', da es keine Einschüchterung oder körperliche Gewalt erfordert. Daher scheinen Kommandeure 'grünes Licht zu haben, Verträge im Namen von Wehrpflichtigen zu unterzeichnen', insbesondere bei der Einhaltung von Rekrutierungsquoten. Im Februar 2025 bestätigte ein Militärstaatsanwalt der Garnison in der Oblast T-Stadt offenbar, dass Wehrpflichtige von fünf Militäreinheiten über die Vertragsbedingungen in die Irre geführt, zur Unterzeichnung von Verträgen gezwungen oder getäuscht wurden und in einigen Fällen ihre Unterschriften gefälscht wurden. Dennoch blieben die Verträge in Kraft, da die Militärstaatsanwaltschaft den Mechanismus zur Rückgängigmachung des Status der Wehrpflichtigen nicht umsetzte. […]
71 (3) Nach diesen derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Vertragssoldat zu Kampfeinsätzen in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die gegen einen solchen Geschehensablauf sprechenden Gründe überwiegen. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass Vorgesetzte von Wehrpflichtigen in nicht wenigen Fällen auf verschiedene Art und Weise versucht haben, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Den oben genannten Berichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie groß die Anzahl derer ist, die durch Zwang, Täuschung oder falsche Unterschriften Vertragssoldaten in den russischen Streitkräften wurden oder als solche behandelt wurden. Ob ein Wehrpflichtiger, der nicht bereit ist, Vertragssoldat zu werden, sich letztlich doch als Vertragssoldat an Kampfeinsätzen in der Ukraine beteiligen muss, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, wie viele andere Wehrpflichtige in der Einheit, in der der Betreffende seinen Grundwehrdienst leistet bzw. geleistet hat, freiwillig - sei es aus innerer Überzeugung, wegen finanzieller Anreize, wegen Unerfahrenheit oder auch durch Täuschung - einen Vertrag abschließen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, dass die Rekrutierungskampagnen für Vertragskräfte im Jahr 2025 zurückgefahren wurden. Maßgeblich kommt es auch auf die Person des oder der Vorgesetzten an, ob und in welchem Maß Druck ausgeübt wird. Von Bedeutung ist dabei auch das Alter des Betroffenen, da jüngere Wehrpflichtige sich eher täuschen oder unter Druck setzen lassen und von den oben beschriebenen - wenn auch nicht in jedem Fall bestehenden - Möglichkeiten, eine Heranziehung als Vertragssoldat zu vermeiden, Gebrauch machen […].
72 Mit 28 Jahren verfügt der Kläger über deutlich mehr Lebenserfahrung als jüngere Wehrpflichtige, was ihn in die Lage versetzt, Versuche, ihn zum Vertragsschluss zu bewegen, kritisch(er) zu beurteilen und die jedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich gegen den Zwang Vorgesetzter zur Wehr zu setzen.
73 (4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der tschetschenischen Herkunft des Klägers geboten. Zwar besteht speziell in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden […].
74 […] Während R. - wie Memorial feststellt - behauptet, dass Tschetschenien "Freiwillige" in die Ukraine entsende und dies in Zahlen geschehe, die "den Plan erfüllt hätten", greifen tschetschenische Sicherheitskräfte zu Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung. Darüber hinaus sollen die Behörden Berichten zufolge auch Methoden wie die Entführung von Verwandten angewandt und gedroht haben, weibliche Familienangehörige von Männern, die sich weigern, in den Militärdienst einzutreten, zu "entehren", wie von der Oppositionsbewegung N. berichtet. Langjährige Praktiken beinhalten auch die Zwangsrekrutierung von Gefängnisinsassen sowie die Einschüchterung von Verdächtigen, die verschiedener geringfügiger Straftaten beschuldigt werden, von Verkehrsverstößen, Alkoholvergehen und Drogenkonsum bis hin zu Kleinkriminalität, wie öffentliche Störungen. […] Zu den Personen, die der Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind, gehören auch Verwandte und Familienmitglieder der Opposition, darunter auch Personen, die im Ausland sind. […]
75 Dieser in Tschetschenien bestehenden Gefahr kann der Kläger aber dadurch ausweichen, dass er sich nach seiner Rückkehr in die russische Föderation nicht nach Tschetschenien, sondern in einen anderen Landesteil begibt. Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden, haben grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus eine interne Schutzmöglichkeit […].
76 Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Männer im wehrpflichtfähigen Alter nicht ohne weiteres ihren Wohnsitz in Tschetschenien in andere Teile der Russischen Föderation verlegen können, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Nach dem Bericht des BfA vom 23. Dezember 2025 […] fördert die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen. Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert. Einwohner Tschetscheniens trafen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen, und ihnen wurde mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht. Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragten, wurden angeblich entführt. Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen. Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich häufig ohne Angabe von Gründen in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt. Das Republikoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten. Grundsätzlich können aber Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und "falsches" Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken. Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein. Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. […]
77 Der Kläger gehört indes nicht zu der Personengruppe, die nach diesem Bericht Gefahr läuft, nach Tschetschenien gebracht und möglicherweise von dort aus im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der Kläger verließ nach seinen Angaben vor dem Bundesamt bereits nach Abschluss der 4. Klasse gemeinsam mit seinen Eltern Tschetschenien […].
78 (5) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in eine Situation geraten kann, in der in einem solchen Maß Druck auf ihn ausgeübt wird, dass er sich letztlich gezwungen sieht, einen Vertrag abzuschließen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich aber nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende, die außerhalb Tschetscheniens ihren Wohnsitz nehmen (können), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass für eine Vertragsunterzeichnung häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. In der Gesamtwürdigung fehlt es danach an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang. […] Da der 28 Jahre alte Kläger in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt und gearbeitet hat und sich während seines mehr als dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet darüber informieren konnte, auf welche Art und Weise in Russland versucht wird, Grundwehrdienstleistende zum Abschluss eine Vertrages mit dem russischen Militär zu drängen, und welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen, spricht Überwiegendes dafür, dass er sich gegen einen Zwang zur Unterzeichnung eines Vertrages behaupten kann. […]