Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Venezuela für Homosexuelle:
Homo- und Bisexualität ist in Venezuela nicht strafbar. Zwar gibt es auf dem Land - außerhalb von Großstädten - Diskriminierung, und es kommt zu verbalen und körperlichen Übergriffen. Es lässt sich aber keine systematische Verfolgung erkennen. Zudem besteht eine interne Schutzmöglichkeit in den Großstädten Venezuelas. Dort besteht eine gut vernetzte und durch NGOs unterstützte LSBTIQ-Szene.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. […]
2. Nach diesen Maßgaben besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Venezuela zur Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine offen gelebte Homosexualität.
a. Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, so dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht greift. […]
b. Aber auch unabhängig vom Nichteingreifen dieser Vermutung besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Venezuela wegen seiner Homosexualität einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zum einen liegen keine Nachfluchtgründe i. S. d. § 28 Abs. 1a AsylG vor, da sich die Situation des Klägers seit der Ausreise nicht verändert hat. Zum anderen kann hier aber auch offenbleiben, ob der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatort […] dort überhaupt mit konkreten Verfolgungshandlungen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 3a Abs. 1 AsylG rechnen müsste. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in den venezolanischen Großstädten - zumindest in den Millionenstädten, wie Caracas, Maracaibo, Barquisimeto und Valencia - vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder vergleichbaren Übergriffen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität sicher. Insoweit besteht für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AslyG). […]
1.) Nach den Erkenntnismitteln des Gerichts stellt sich die Lage homo- bzw. bisexueller Personen in Venezuela so dar, dass Homo- und Bisexualität in Venezuela nicht strafbar sind. Derartige sexuelle Orientierungen stoßen zwar überwiegend nur auf geringe soziale Akzeptanz. Hierbei sind jedoch starke regionale Unterschiede feststellbar. Vor allem in ländlichen Regionen sind Personen mit einer derartigen sexuellen Orientierung vermehrt Diskriminierung sowie verbalen und gelegentlich auch körperlichen Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt […]. Auch wird ihnen der Zugang zu den CLAP-Lebensmittelpakten und weiteren staatlichen Sozialleistungen erschwert […]. Der Zugang zu gesundheitlichen Dienstleistungen ist für LGBTIQ+-Personen mitunter beeinträchtigt […]. Auch am Arbeitsplatz zeigt sich die Ablehnung gegenüber LGBTIQ+-Personen […]. Gerade in urbanen Regionen des Landes besteht jedoch eine gut vernetzte und durch zahlreiche Organisationen unterstützte LGBTIQ+-Gemeinschaft. In Venezuela ist eine Vielzahl von NGOs (34 NGOs genannt in Directorio Organizaciones LGBTIQ+, September 2021, diversxs.lgbt/wp-content/uploads/2021/09/Directorio-de-Organizaciones-LGBTIQen-Venezuela.pdf, abgerufen am 1. Oktober 2025) tätig, die sich für die Rechte und den Schutz von LGBTIQ+-Personen einsetzen. Bei den entsprechenden Akteuren können bspw. Delikte gemeldet, psychologische oder medizinische Unterstützung sowie teils Nahrungsmittel erhalten werden. Auch rechtliche Unterstützung kann bei NGOs in Anspruch genommen werden. […] Pride wird in Venezuela mit einer Parade gefeiert, die seit dem Jahr 2000 jährlich stattfindet. Die Parade sowie damit verbundene soziale, politische und kulturelle Veranstaltungen werden von der Regierung finanziert. Die Pride-Parade wird von regierungsfreundlichen LGBTIQ+-Organisationen organisiert; allerdings nehmen auch andere Organisationen an der Parade teil […].
Dass es systematisch zu einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von homo- und bisexuellen Personen in Venezuela kommt, lässt sich den Erkenntnismitteln somit nicht entnehmen. Zumindest in den o. g. Millionenstädten besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, als offen homosexuell lebender Mensch schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder vergleichbaren Übergriffen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein.
2.) Das Ausweichen ist dem Kläger zudem auch möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. […]
Nach diesen Maßstäben wird es dem Kläger auch als offen homosexuell lebendem Mann voraussichtlich gelingen, in den venezolanischen Großstädten den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die humanitären Bedingungen und die Sicherheitslage, auf die eine erwachsene und arbeitsfähige Person bei der Rückkehr nach Venezuela trifft, nicht derartig schlecht sind, dass ein Rückkehrer in humanitären Zuständen existieren müsste, ohne seinen Lebensunterhalt sichern zu können, sofern nicht spezifische individuelle Umstände festgestellt werden können. Derartige spezifische individuelle Umstände liegen hier nicht vor. […]
b.) Auch unter Berücksichtigung dieser allgemeinen, teils prekären Lage ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Kläger in den venezolanischen Millionenstädten seinen Lebensunterhalt wird sichern können.
Der Kläger ist mit 28 Jahren noch sehr jung, dazu gesund und arbeitsfähig. Er weist zudem mehrere vorteilhafte Faktoren auf. So hat er die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach für sieben Semester Verwaltungswissenschaften studiert, auch wenn er dieses Studium nicht abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist der Kläger mit den allgemeinen Umständen in Venezuela, wo er vor seiner Ausreise fast 20 Jahre gelebt hat, bestens vertraut. Dem Kläger werden zudem auch die in Chile und in Deutschland gesammelten Lebens- und Berufserfahrungen, über welche die meisten Mitbewerber auf dem venezolanischen Arbeitsmarkt nicht verfügen, bei der Arbeitsplatzsuche äußerst hilfreich sein. So hat der Kläger während seines mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Chile als Kellner gearbeitet und hierdurch offensichtlich ausreichend Geld erwirtschaften können, um auch noch seine Mutter und seine Schwester in Venezuela finanziell unterstützen zu können. In Deutschland geht der Kläger wiederum seit mehr als drei Jahren einer unbefristeten Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer nach. Mithin hat der Kläger in der Vergangenheit auch bereits dokumentiert, dass er beruflich vielseitig und flexibel ist. Nach alldem besteht die begründete Erwartung, dass dem Kläger die Sicherung des existenziellen Lebensbedarfs - wenn auch verbunden mit den Herausforderungen der Versorgungssituation in Venezuela - bei einer Rückkehr nach Venezuela gelingen wird. Es lässt sich der Erkenntnismittellage auch nicht entnehmen, dass es mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, eine Erwerbsmöglichkeit in Venezuela zu finden. Es kann von dem Kläger insoweit auch erwartet werden, eine hohe Eigeninitiative zu entfalten, um das Leben in Venezuela zu organisieren und durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten zumindest den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. […]