Ordentliche Gerichtsbarkeit für Auslieferungsverfahren:
1. Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Prüfung, ob der Auslieferung ein Asylverfahren, die Gefahr politischer Verfolgung oder eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK entgegensteht. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
2. § 6 Satz 2 AsylG regelt explizit, dass die Verbindlichkeit der Entscheidung des BAMF über die Zuerkennung internationalen Schutzes im Auslieferungsverfahren nicht gilt.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (§ 17a Abs. 2 GVG). […]
3. Das Verfahren der Auslieferung an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (im Folgenden: Drittstaaten), ist im IRG wie folgt geregelt:
Zu unterscheiden ist zwischen der behördlichen Bewilligung der Auslieferung und der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Auslieferung darf – außer in dem hier nicht einschlägigen vereinfachten Verfahren (§ 41 IRG) – nur bewilligt werden, wenn ein Gericht sie für zulässig erklärt hat (§ 12 IRG). Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (§ 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 IRG). Das Oberlandesgericht prüft das Vorliegen rechtlicher Auslieferungshindernisse, insbesondere wegen der Gefahr politischer Verfolgung (bei Auslieferungen an die Türkei nach Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens […]. Dabei ist es an das Ergebnis eines Asylverfahrens nicht gebunden (§ 6 Satz 2 AsylG). Erklärt das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die zuständige Behörde – in der Regel und so auch hier das Bundesamt für Justiz, ggfs. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt – über deren Bewilligung […].
Ob und auf welchem Rechtsweg die betroffene Person die Bewilligung anfechten kann, ist sowohl für die Auslieferung an andere EU-Staaten als auch für die Auslieferung an Drittstaaten umstritten, wobei mittlerweile die herrschende Meinung von Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten ausgeht […].
4. Aus der unter Ziff. 3 dargestellten Struktur des Auslieferungsverfahrens ergibt sich die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – konkret zum Oberlandesgericht – für das Begehren des Antragstellers, wie es bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO analog) zu verstehen ist. […]
b) Für das Begehren, die Auslieferung an die Türkei wegen einer früheren Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling, wegen eines laufenden Asylverfahrens, wegen der Gefahr politischer Verfolgung oder wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, ist jedenfalls in dem Stadium, in dem sich das Auslieferungsverfahren des Antragstellers derzeit befindet, die ordentliche Gerichtsbarkeit – konkret das Oberlandesgericht – zuständig. Denn diese Einwände gehören zu den Fragen, die das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm nach § 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 IFG obliegenden und derzeit noch ausstehenden Entscheidung, ob es die Auslieferung des Antragstellers an die Türkei für zulässig erklärt, zu untersuchen hat (s.o. Ziff. 3 sowie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19.12.2025 – 1 OAus 9/25 – über die Fortdauer der Auslieferungshaft des Antragstellers). Die pauschale Behauptung der Beschwerde, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei "sachnäher", um festzustellen, ob dem Antragsteller in der Türkei politische Verfolgung oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK drohen, kann diese ausdrückliche gesetzliche Verteilung der Rechtswegzuständigkeit nicht überspielen.
c) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde verstößt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Prüfung der vom Antragsteller gegen eine Auslieferung an die Türkei vorgebrachten Einwände zuständig ist, nicht gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes. […]
d) Das Argument der Beschwerde, die "positive Feststellung der Verbindlichkeit des Asylrechts im Einzelfall" sei als "Kehrseite" von § 6 Satz 2 AsylG ebenfalls "öffentlich-rechtlich, so dass der Verwaltungsrechtsweg im Einzelfall eröffnet" sei, ist nicht verständlich. § 6 Satz 2 AsylG regelt, dass die Verbindlichkeit der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag in allen Angelegenheiten, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtserheblich ist (§ 6 Satz 1 AsylG), im Auslieferungsverfahren nicht gilt. […]