BlueSky

VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2024 - 8 K 6572/23 - asyl.net: M34162
https://www.asyl.net/rsdb/m34162
Leitsatz:

Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger: 

1. Die Vorlage einer persischen Kart-e-Melli (Personalausweis) und einer Shenasnameh (Personenstandsurkunde) genügen zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren. 

2. Die Schreibweise eines (iranischen) Namens in lateinischen Buchstaben gehört nicht zur Identität. Es existiert keine allgemein gültige Transliteration für das Persische. Die lateinische Schreibweise eines Namens ist damit unverbindlich und abänderbar. 

(Leitsätze der Redaktion; die Berufung wurde zugelassen: OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20.01.2026 – 19 A 2106/24 – asyl.net: M34161

Schlagwörter: Stufenmodell, Einbürgerung, Flüchtlingsanerkennung, Pass, Identitätsnachweis, Identitätsklärung, Iran,
Normen: StAG § 10 Abs. 1
Auszüge:

[…]

Der Anspruch auf Einbürgerung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Versagungsgründe bestehen nicht.

Der Kläger erfüllt die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen, was mit Ausnahme der Klärung seiner Identität zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch das Gericht festgestellt wird.

Indes ist auch die Identität des Klägers geklärt. Es handelt sich um den im Rubrum näher bezeichneten, verheirateten Einbürgerungsbewerber, der am … 1963 geboren wurde.

Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 18)).

Nach diesem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (Stufe 1) (OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 4)), so dass ein anerkannter Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument des jeweiligen Herkunftslands mit Lichtbild auf einer Stufe mit dem Reisepass stehen.

Zur Identität gehören neben dem Namen des Einbürgerungsbewerbers etwa dessen Geburtsdatum und Geburtsort auch dessen Familienstand. Nicht hinzu gehört indes die Schreibweise seines Namens in lateinischen Buchstaben.

Identitätsbildend sind insofern die ausländischen Dokumente. Diese geben die Identitätsmerkmale wieder, unter denen der Einbürgerungsbewerber in den Registern seines Heimatstaates gespeichert ist. Diese werden (hier) in Persisch geführt und mithin nicht in lateinischen Buchstaben. Das gesteht im Ergebnis auch das OVG NRW zu, indem es auf der ersten Stufe der Identitätsklärung neben dem Reisepass Dokumente zulässt, die typischerweise gerade keine Namensführung in lateinischen Buchstaben aufweisen.

Hinzu kommt, dass es für bestimmte Sprachen, etwa das Persische, keine allgemein gültige Transliteration gibt, mithin auch eine lateinische Schreibweise des Namens unverbindlich und abänderbar ist. Gerade für die Transkription des Neupersischen steht fest, dass es kein international anerkanntes, einheitliches System gibt. Sie ist je nach Land oder Publikationsorgan unterschiedlich geregelt (Christoph Werner und Bianca Devos, Centrum für Nah- und Mittelost-Studien Iranistik, Leitfaden zur Transkription des Neupersischen vom 18. Mai 2011, abrufbar unter: uni-marburg.de).

Mithin gibt es nicht eine allgemeinverbindliche wissenschaftliche Umschrift, sondern international existieren verschiedene Systeme, die sich auch je nach Sprachraum unterscheiden, so etwa im deutschen, englischen und französischen Bereich. Doch auch innerhalb einzelner Länder und Regionen gibt es Variationen. Keines dieser Systeme ist perfekt und widerspruchslos, und alle lassen Spielraum für persönliche Stile und drucktechnische Entscheidungen (Roxane Haag-Higuchi, Die wissenschaftliche Umschrift des Persischen - Ein Leitfaden für die orientalistischen Fächer der Universität Bamberg, abrufbar unter: uni-muenster.de).

Mit der verbindlichen Schreibweise des Namens des Klägers in Persisch wird auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung genügt. Sie dient Sicherheitsinteressen und - wie die Beklagte zutreffend herausstellt - der Verhinderung von Mehrfachidentitäten. Sicherheitsabfragen im Bundesgebiet können aber nur unter der bekannten, einheitlich geführten Transliteration des Namens (hier: R. Y.) erfolgen. Unter einem anderen ist der Kläger nicht aufgetreten. Entsprechend haben Abfragen in ausländischen Systemen ebenfalls unter diesem Namen oder eben unter dem persischen Original des Namens zu erfolgen. So werden auch Mehrfachidentitäten verhindert. Der Kläger wird eingebürgert unter dem bisher geführten, für ihn verbindlichen, korrekt "übersetzten" Namen. Das wird seine "neue" Identität. Diese deckt sich mit der bisher geführten, welche eine zugelassene Transliteration der persischen Schreibweise ist. Von einer Mehrfachidentität, welche durch (!) die Einbürgerung zu verhindern ist, kann mithin keine Rede sein. […]