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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2026 - 11 B 240/25 - asyl.net: M34167
https://www.asyl.net/rsdb/m34167
Leitsatz:

Angemessenheit der Ausreisefrist muss erkennbar sein:

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besteht nicht mehr, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Anspruchsgrundlage außer Kraft getreten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist ist mit dem Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist. Die Festsetzung der Ausreisefrist ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Frist von der Behörde als angemessen betrachtet wurde. Dies ist der Fall, wenn die Behörde die Länge der Frist dem Zufall überlässt, weil es außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, wann der betroffenen Person der Bescheid mittels Zustellung durch die Post bekanntgegeben wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rücknahme, Aufenthaltstitel, Ausreise, Ausreisefrist, Anspruch
Normen: AufenthG § 104c, AufenthG § 59
Auszüge:

[…]

15 Der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie der Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit steht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen entgegen. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dieser Anspruch muss sich auf einen gleichwertigen Aufenthaltstitel aus anderen Rechtsgründen beziehen. Außerdem ist insoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels erforderlich […]. Rechtsanspruch in diesem Sinne ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Ein strikter Rechtsanspruch liegt daher weder im Fall eines Regelanspruchs oder eines Anspruchs aufgrund einer Sollvorschrift noch im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null oder im Fall des Absehens von einer Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall vor […].

16 Einen solchen strikten Rechtsanspruch macht der Antragsteller nicht geltend. Der insoweit allein in Betracht kommende Familiennachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheitert am Vorliegen der deutschen Staatsbürgerschaft des am … 2025 geborenen Kindes des Antragstellers. Der ius soli-Erwerb der Staatsbürgerschaft eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes registriert. Der Hinweis auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt in einem gesonderten Vermerk des Geburtseintrags, § 34 Abs. 3 PStV. Er ist jedoch kein Bestandteil des Geburtseintrags selbst, da er unterhalb des urkundlichen Teils des Geburtseintrags erfolgt (§§ 21 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG). Der Eintrag der Staatsangehörigkeit hat im Gegensatz zum Geburtseintrag somit selbst keine Beweiskraft, sodass das Kind des Antragstellers durch den Hinweis weder konstitutiv die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat noch dem Hinweis in anderer Weise Rechtsverbindlichkeit bzgl. des Erwerbs oder Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zukommt […]. Auch der in der Folge ausgestellte Reisepass […] des am … 2025 geborenen Kindes begründet keine deutsche Staatsbürgerschaft. Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein formeller Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit kann allein durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Abs. 3 StAG erbracht werden […]. Dass dem Kind des Antragstellers ein solcher ausgestellt wurde, ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch anderweitig für die Kammer ersichtlich. […]

42 Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG […] zu. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht in § 104c AufenthG a. F. am 31.12.2025 wieder aufgehoben und durch eine Übergangsregelung ersetzt werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dem hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren grundsätzlich – d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung […]. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG geltend machen […], da es sich hierbei lediglich um eine Übergangsregelung betreffend den § 104 AufenthG a. F. handelt, die gerade keinen anderen Beurteilungszeitpunkt festlegt. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus April 2024 [...]. Denn Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise, die grundsätzlich keine Rechtsnormqualität entfalten, binden nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden im Innenverhältnis, nicht aber die Gerichte. […]

45 Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen […]. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. […]

46 Vor diesem Hintergrund genügt die Abschiebungsandrohung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 05.01.2026 – ist mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist […]. Dies ist vorliegend der Fall, weil trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt des Antragstellers nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt und der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

47 Jedoch erweist sich die Festsetzung der Ausreisefrist als ermessensfehlerhaft. Der Fristlauf beginnt regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung […]. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner dem Antragsteller der Sache nach eine Ausreisefrist von 25 Tagen gesetzt (Zustellung des Bescheides am 11.12.2025 […] bis Fristende am 05.01.2026). Eine Begründung der Bemessung der Frist erfolgte im Bescheid vom 05.12.2025 hingegen nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Frist der Antragsgegner für angemessen erachtet, insbesondere, weil er die konkrete Länge der Frist dem Zufall überlassen hat. Denn es liegt außerhalb seines Einflussbereichs, wann dem Antragsteller der Bescheid mittels Zustellung durch die Post bekanntgegeben wird […].

48 Die rechtswidrig bemessene Frist zur freiwilligen Ausreise hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung gegenüber der Abschiebungsandrohung insgesamt anzuordnen ist. Eine an Art. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABL. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) orientierte Betrachtung führt dazu, dass eine zu befristende Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig ist und keinen Bestand haben kann, wenn bereits die Bemessung der Frist rechtswidrig ist. […]