Anspruch auf Verfahrensduldung:
Ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung besteht nur, wenn die Abschiebung ausgesetzt werden muss, damit die Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis während des Verfahrens erhalten bleiben. So soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person die Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich erhalten kann, wenn ihr Antrag erfolgreich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
in Anspruch auf eine Verfahrensduldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebene tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt […].
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung mit Blick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG geltend macht, ist diese Vorschrift seit dem 31. Dezember 2025 keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis. […]
Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung noch aus einem - nicht nur teilweise rückwirkenden, sondern wegen der in § 104c Abs. 4 Satz 3 AufenthG a. F bestimmten Geltungsdauer von 18 Monaten teilweise in die Zukunft wirkenden - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (§ 104c a. F.) folgen könnte […], ist mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bis zum 30. Dezember 2025 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. gehabt hat.
Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F.) nicht abgegeben hatte. Die Vorschrift setzte für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei mindestens 16 Jahre alten Antragstellern aber ausnahmslos die Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus […].
Mit der Beschwerdebegründung ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Verfahrensduldung auch nicht wegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht.
Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch geduldet ist oder einen Anspruch auf Duldung hat […].
Zudem ist mangels Bekenntnisses des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. […]