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UN-Menschenrechtsausschuss

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Zitieren als:
UN-Menschenrechtsausschuss, Entscheidung vom 17.03.2025 - 3686/2019 - A.K.S. gegen Australien - asyl.net: M34171
https://www.asyl.net/rsdb/m34171
Leitsatz:

Menschenrechtswidrige Haftbedingungen und langjährige Abschiebungshaft in Australien:

Der Menschenrechtsausschuss hat in diesem Fall festgestellt, dass Australien aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. 

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Haft, Inhaftierung Asylsuchende, Haftbedingungen, Haftdauer, Externalisierung, UN-Zivilpakt, Australien, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, extraterritorial, sichere Drittstaaten, GEAS, wirksame Beschwerde, Abschiebungshaft
Normen: UN-Zivilpakt Art. 9 Abs. 1, UN-Zivilpakt Art. 9 Abs. 4, UN-Zivilpakt Art. 10 Abs. 1, AsylG § 69 Abs. 2 S. 3, AsylVfVO Art. 35, AsylG § 70a Abs. 2, AsylG § 70a Abs. 1
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

Der Menschenrechtsausschuss hat in diesem Fall festgestellt, dass Australien aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren auf der Grundlage des australischen Einwanderungsrechts inhaftiert: zunächst nach seiner Ankunft für sieben Monate, sowie im Anschluss an die behördliche und gerichtliche Asylantragsablehnung in verschiedenen administrativen Hafteinrichtungen.
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers unbegründet, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren und somit seine Rechte aus Art. 9 Abs. 1 Zivilpakt verletzten, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert und vor willkürlichen und unbegründeten Festnahmen oder Inhaftierungen schützt (Rn. 8.5).
Eine Inhaftierung zum Zweck der Einwanderungskontrolle sei zwar nicht grundsätzlich willkürlich, müsse aberverhältnismäßig und gerichtlich und fortlaufend überprüfbar sein. Asylsuchende, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente einreisen, können demnach anfänglich für einen kurzen Zeitraum in Gewahrsam genommen werden, um ihre Einreise zu registrieren, ihre Anträge aufzunehmen und ihre Identität festzustellen. Allerdings sind pauschale Regelungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden unzulässig, vielmehr ist über eine Inhaftierung stets auf Grundlage einer sorgfältigen individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. Dementsprechend muss sie im Einzelfall begründet, notwendig und verhältnismäßig sein und darf nicht auf einer zwingenden, generalisierenden Regelung für eine ganze Personengruppe beruhen. Ferner rechtfertige die Unmöglichkeit der Abschiebung, etwa aufgrund von Staatenlosigkeit oder anderer Hindernisse, keine unbefristete Inhaftierung.
In diesem Fall stellte der Ausschuss fest, dass Australien keine individuellen und spezifischen Gründe vorgebracht habe, die die langjährige Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten (Rn. 8.5). Zudem stellte der Ausschuss fest, dass der eingeschränkte Umfang der gerichtlichen
Überprüfung der Einwanderungshaft in Australien das Recht des Beschwerdeführers auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (Rn. 8.6 f.) verletzt habe.
Unter Verweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2111 betonte der Ausschuss die besondere staatliche Schutzpflicht gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel zu behandeln seien. Er hielt fest, dass eine lange, unbefristete Haft unter Missachtung ärztlicher Empfehlungen bei gleichzeitiger Verschlechterung der psychischen Gesundheit einen Verstoß gegen Art. 10 Zivilpakt darstellen kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte der Ausschuss fest, dass seine Krankheitsgeschichte, die Ungewissheit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus und der anschließende Freiheitsentzug Faktoren waren, die erheblich zu seiner prekären psychischen Gesundheit beitrugen und das Risiko einer weiteren Verschlechterung im Falle der Fortsetzung seiner Inhaftierung mit sich führten