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UN-Ausschuss gegen Folter

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Zitieren als:
UN-Ausschuss gegen Folter, Entscheidung vom 27.11.2025 - 1079/2021 - A.A. gegen Australien - asyl.net: M34172
https://www.asyl.net/rsdb/m34172
Leitsatz:

Australiens „Offshore“- und Langzeitinhaftierung Asylsuchender verstößt gegen Antifolterkonvention:

In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat. 

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Haft, Inhaftierung Asylsuchende, Haftbedingungen, Haftdauer, Externalisierung, Antifolterkonvention, Australien, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, extraterritorial, sichere Drittstaaten, GEAS, Abschiebungshaft
Normen: CAT Art. 2, CAT Art. 16 Abs. 1
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen »Offshore«-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht
vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat.
Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher im Jahr 2013 mit dem Boot die zu Australien gehörenden Weihnachtsinseln erreichte. Er wurde in ein »Regional Processing Center« auf der Insel Manus, Papua-Neuguinea, überstellt, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf das australische Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schlechten körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.
Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien
untersucht worden seien. 

Bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde stellte der Antifolterausschuss zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua‑Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort
verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.

Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung
der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.
In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus und dem unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt. Diese Norm schützt vor Misshandlungen im Amt. Australien habe damit
seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nurinnerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt. Auch in Bezug auf die jahrelange Inhaftierung in Australien stellte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT fest. Dabei verwies er auf frühere Feststellungen im Staatenberichtsverfahren zu Australien: Die Pflichtinhaftierung aller unerlaubt eingereisten Personen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Höchstdauer für Einwanderungshaft wurden bereits als problematisch eingestuft. Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre und drei Monate in Haft, allein aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts. Der Ausschuss stellte fest, dass Australien keine individualisierten und konkreten Gründe benannte, die eine derart
lange Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten.