Unrechtmäßige Inhaftierung minderjähriger Asylsuchender in „Offshore“-Zentren durch Australien:
In diesem Fall stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass die Inhaftierung mehrerer Minderjähriger Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war und in die Verantwortung Australiens fiel.
(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
In diesem Fall stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass die Inhaftierung mehrerer minderjähriger Beschwerdeführender auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war und in die Verantwortung Australiens fiel.
Dem bislang wenig beachteten Fall lagen die Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar zugrunde.
Sämtliche Beschwerdeführende waren zum Zeitpunkt der Beschwerde minderjährig und hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten versucht, auf dem Seeweg nach Australien zu gelangen, um Schutz zu ersuchen. Sie wurden von australischen Behörden abgefangen, zunächst auf die
Weihnachtsinseln und anschließend auf den Inselstaat Nauru verbracht. Dort wurden sie im sogenannten »Regional Processing Centre« unter äußerst kargen und prekären Bedingungen inhaftiert. Das Lager beruht auf einem Übereinkommen zwischen Australien und Nauru, das die Verbringung von über den Seeweg einreisenden Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens vorsieht. Zwar wurden die Schutzgesuche aller Betroffenen bis auf eines anerkannt, dennoch mussten sie vorläufig weiterhin in Nauru verbleiben.
Die Beschwerdeführenden rügten Verletzungen mehrerer Bestimmungen des UN-Zivilpakts, darunter ihres Rechts auf Freiheit (Art. 9 Abs. 1) und des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 7) insbesondere durch den Transfer nach Nauru, die Inhaftierung sowie die Lagerbedingungen.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung stellte der Ausschuss fest, dass Australien über das Lager eine effektive Kontrolle ausübte (Rn. 9.9).
So wie auch in der Entscheidung A. A. gg. Australien des Antifolterausschusses war insbesondere ausschlaggebend, dass der australische Staat
den Betrieb finanzierte, zur gemeinsamen Leitung befugt war, an der Überwachung mitwirkte, die verantwortlichen Unternehmen für Bau, Sicherheit, Versorgung und Gesundheitsdienste auswählte und zudem Polizeikräfte zur Unterstützung der Lagerverwaltung nach Nauru entsandte. Materiell stellte der Ausschuss fest, dass die Inhaftierung der minderjährigen Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war (Rn. 10.4). Die pauschale Inhaftierung aller über den Seeweg Ankommenden auf den Weihnachtsinseln sei nicht verhältnismäßig, zumal mildere Mittel wie Meldeauflagen und andere Möglichkeiten, gegen ein Untertauchen zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebung vorzugehen, nicht geprüft worden seien. Die Verhältnismäßigkeit von Haft müsse grundsätzlich individuell und im Einzelfall
geprüft werden. Weiterhin müsse Haft einer regelmäßigen Neubewertung und gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige gelte nach seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 35, dass Freiheitsentzug nur als ultima ratio und für den kürzest
möglichen Zeitraum in Frage käme und das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium in Bezug auf Dauer und Haftbedingung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf unbegleiteter Minderjähriger nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus befand er einen Verstoß gegen das Recht auf Haftbeschwerde aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt, da den Inhaftierten keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Haft zur Verfügung standen (Rn. 10.6).