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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 L 1825/25 - asyl.net: M34185
https://www.asyl.net/rsdb/m34185
Leitsatz:

Der maltesische Staat bietet Schutz vor Übergriffen: 

1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der maltesische Staat nicht willens oder dazu in der Lage wäre, Schutz vor Übergriffen zu bieten. 

2. Ist die maltesische Polizei wegen Misshandlungen durch den Ehemann bereits tätig geworden, so ist es zumutbar, sich auch bei erneuten Übergriffen an die Polizei zu wenden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Malta, Dublinverfahren, staatlicher Schutz, Frauen, Übergriffe, sexuelle Gewalt,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3 Bst. c)
Auszüge:

[…]

3. Der Antrag ist begründet, soweit es die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.10.2025 anbelangt. Im Übrigen - hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Malta - ist er unbegründet.

a. Der Antrag ist unbegründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung nach Malta wendet. […]

Soweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, auf Malta von ihrem Ex-Ehemann misshandelt worden zu sein, ist sie auf den staatlichen Schutz, der ihr durch die maltesischen Behörden gewährt werden kann, zu verweisen. Es sind insofern keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der maltesische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, sie vor derartigen Übergriffen ausreichend zu schützen. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst dargelegt, dass sie in der Vergangenheit den Schutz der maltesischen Behörden in Anspruch nehmen konnte. So hat sie angegeben, dass sie bzw. ihre Mutter ihren Ex-Ehemann zwei Mal bei der maltesischen Polizei angezeigt habe. Die Polizei sei auch beide Male tätig geworden. So sei er beim ersten Mal verhaftet worden und erst nachdem sie ihre Anzeige zurückgenommen habe, sei er entlassen worden. Sie habe zudem auch Unterstützung durch eine Rechtsanwältin und Mitarbeiterin einer Frauenhilfsorganisation erhalten. Zudem habe es ein Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Ehemann gegeben, indem sie jedoch aus Angst eine Falschaussage getätigt habe. Nachdem sie ihren Ex-Ehemann ein zweites Mal angezeigt habe, sei es ihm verboten worden, habe ein Verbot erhalten, diesen Weg zu nutzen. Der Antragstellerin ist es daher zumutbar, sich bezüglich etwaiger weiterer Übergriffe im Falle der Rückkehr an die maltesische Polizei zu wenden, um strafrechtlich relevantes Verhalten polizeilich verfolgen zu lassen. Auch aus den Erkenntnismitteln ergibt sich insofern nichts Gegenteiliges. Die Möglichkeit, Schutz vor kriminellen Übergriffen durch staatliche Behörden zu erhalten, kann auch nicht deshalb verneint werden, weil dieser Schutz nicht lückenlos ist. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht auch nicht, wie es dem Exmann der Antragstellerin möglich sein sollte, ihren Aufenthaltsort im Asylverfahren in Malta in Erfahrung zu bringen, sofern sie ihn nicht seinen Verwandten bekannt gibt. […]