Vorliegen der Voraussetzungen für Bleiberecht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung:
Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Bleiberecht) gestellt, so gilt der Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung als fortbestehend i.S.v. § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Folge, dass dies der maßgebliche Zeitpunkt für das vollständige Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung als erfolgreich, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zusteht.
a) Als streitig erweist sich zwischen den Beteiligten insofern lediglich die Frage, ob für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG die Erteilungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG (i.d.F. bis 31.12.2025 – gilt für alle nachfolgenden Zitate dieser Norm) vorgelegen haben müssen oder im Rahmen der Fiktionswirkung bei rechtzeitiger Antragstellung nachgereicht werden können.
Aus dem Umkehrschluss zu § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG lässt sich zunächst ableiten, dass wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG während der Geltung des Titels nach § 104c AufenthG gestellt wird, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG für die Zeit der Prüfung dieses Antrages eintritt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck, da von vornherein kein Bedarf für die Fortgeltung des Aufenthaltstitels besteht, wenn eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG unmittelbar nach Ablauf der 18-monatigen Gültigkeit nicht mehr möglich wäre. Solange die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Ausländers greift, ist er weiterhin als Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG i.S.v. § 25b Abs. 8 AufenthG anzusehen […].
Zutreffend sind zwar die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit, als dass das Chancen-Aufenthaltsrecht nur mit einer 18-monatigen Geltungsdauer erteilt und nicht verlängert werden kann, § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Daraus wird insofern ebenfalls zutreffend geschlussfolgert, dass wenn nach der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht erfüllt sind, die Betroffenen wieder vollziehbar ausreisepflichtig werden oder sofern die Voraussetzungen vorliegen in den Status der Duldung fallen […]. Dieser zur vollziehbaren Ausreisepflicht führende Automatismus greift aber nur in den Fällen ein, in denen die Betroffenen keinen Antrag auf Erteilung eines Bleiberechtstitels im Anschluss an den Chancen-Aufenthalt stellen. Begehren sie aber ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG, muss die vollziehbare Ausreisepflicht erst noch im Wege ausländerbehördlicher Anordnung wiederhergestellt werden […].
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25b AufenthG ist aber der Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18, BeckRS 2019, 37863 Rn. 23: "Weder Normzweck bzw. -struktur des § 25b AufenthG, noch materielles Recht erfordern, dass der Duldungsgrund zwingend schon bei Antragstellung vorliegen muss. Vielmehr sprechen prozessökonomische Gründe dafür, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich von § 25b "hineinwachsen" zu können.").
Vorliegend hat der Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG am 5.12.2026 am 8.10.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei der Antragsgegnerin gestellt, sodass der Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über diesen Antrag mit Bescheid vom 26.3.2026 gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestand. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8.10.2025 lagen unstreitig die Voraussetzungen für § 25b AufenthG vor, mit Ausnahme des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf einem von der Antragsgegnerin verwendeten Formular und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Loyalitätserklärung, welche bereits im Schreiben des Antragstellers vom 8.10.2025 enthalten war, gab der Antragsteller nochmals bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 6.3.2026 auf einem von der Behörde verwendeten Formular ab. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wurden mittels einer Bescheinigung über den bestandenen Test "Leben in Deutschland" am 15.12.2025 nachgewiesen, welcher der Antragsgegnerin am 23.2.2026 übersandt wurde. Folglich lagen alle Voraussetzungen des § 25b AufenthG im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag am 26.3.2026 vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es auch nicht an dem Tatbestandsmerkmal "Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104c", da dieser Aufenthaltstitel in diesem Zeitpunkt aufgrund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend galt. […]