Feststellung über tatsächliche Möglichkeit der Ausreise im Dublin-Verfahren erst kurz vor Überstellung möglich:
1. Weder international Schutzberechtigten noch Dublin-Rückkehrenden droht in Kroatien unmenschliche Behandlung.
2. Das BAMF hätte im Rahmen der Prüfung, ob die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, prüfen müssen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen selbstinitiierten Ausreise besteht. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise kann erst getroffen werden, wenn der Überstellungsprozess sich soweit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Asylantrag der Antragsteller:innen ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. […]
(1) Diese Zuständigkeit ergibt sich bereits zwingend aus der Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2025. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich fest, wenn dieser seine Zuständigkeit anerkannt hat; die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin III-Verordnung durch den ersuchenden Mitgliedstaat erübrigt sich in diesem Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 - […]). Lediglich in den Fällen der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO, wenn der Asylbewerber der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist, kann ein Mitgliedstaat bereits kein wirksames Wiederaufnahmegesuch stellen […]. Solche Gesichtspunkte haben die Antragsteller:innen hier nicht vorgebracht.
Die geduldete Anwesenheit des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller:innen im Bundesgebiet führt nicht zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin. Bei ihm handelt es sich zwar um einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 lit. g). Er war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Kroatien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 23. Oktober 2025 weder Begünstigter internationalen Schutzes nach Art. 9 Dublin III-VO noch war nach Art. 10 Dublin III-VO über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen. […]
(a) Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten stellen sich in Kroatien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als unmenschlich oder erniedrigend i.S.d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK dar. Selbst vulnerablen Antragsteller:innen droht danach in Kroatien derzeit weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung […].
(b) Es liegen derzeit auch keine Erkenntnisse vor, die das "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Dublin-Rückkehrern, auch im Hinblick auf Kettenabschiebungen oder sog. Push-Backs, belegen […].
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es an den kroatischen Außengrenzen der Europäischen Union nach zahlreichen Berichten immer wieder zu Push-Backs kommen soll und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Praxis als menschenrechtswidrig beanstandet hat, wobei seit 2022 in Kroatien nach Angaben von Aktivisten deutlich weniger Push-Backs stattfinden […].
Es fehlt jedoch an tragfähigen Erkenntnismitteln, ob solche rechtswidrigen Push-Backs oder Kettenabschiebungen bzw. Verstöße gegen den Non-Refoulement-Grundsatz auch von Dublin-Rückkehrern nach Rückführung oder freiwilliger Rückkehr nach Kroatien zu erwarten sind, weshalb die entsprechenden Unzuständigkeitsentscheidungen (und in der Folge die darauf beruhenden Abschiebungsanordnungen) nicht an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO scheitern. Das Gericht schließt sich hierbei nach eigener Überzeugungsbildung ausdrücklich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg […], des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts […], des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes […] und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen […] an. […]
Soweit die Antragstellerin zu 1. erstmals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorträgt, sie leide unter diversen Krankheiten - ihrer Ansicht nach wahrscheinlich Krebs -, so ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass diese einer Abschiebung entgegenstehen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Krankheiten sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Entsprechende Nachweise hat die Antragstellerin weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.
Im Übrigen ist auch in Kroatien die Gesundheitsversorgung für Schutzsuchende in einem Maße gewährleistet, das einen Verstoß gegen § 60 Abs. 7 VwGO auszuschließen vermag. Zwar haben Schutzsuchende keinen umfassenden Zugang zum kroatischen Gesundheitssystem, sondern nur Anspruch auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung […]. Auch eine medizinische Versorgung nach diesen Maßgaben reicht aber aus, um eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bzw. eine wesentliche Verschlechterung von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) auszuschließen.
Entsprechendes gilt auch für die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten psychischen Erkrankungen des Antragstellers zu 2. […]
Der Antrag der Antragsteller:innen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2025 gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2025, dass für ihn die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, anzuordnen (Antrag zu 2.), ist zulässig und begründet. […]
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass den Antragsteller:innen die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist auch begründet.
Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller:innen. Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise.
aa. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt nicht geprüft hat, ob die Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise besteht […].
Freiwillige selbstinitiierte Ausreisen sind im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Regel nicht zugelassen. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen. Eine konkrete Ausreisemöglichkeit entsteht erst dann, wenn die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde […].
Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise kann damit erst getroffen werden, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist […].
bb. Auch schließt sich das Gericht denjenigen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegenden Stimmen an, die die Vereinbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Verfassungs- oder Unionsrecht jedenfalls für zweifelhaft halten. […]