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VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Beschluss vom 24.04.2026 - 7 E 310/26 We - asyl.net: M34200
https://www.asyl.net/rsdb/m34200
Leitsatz:

Anspruch auf Duldung im Dublin-Verfahren:

1. Wenn im Dublinverfahren nicht absehbar ist, ob und wann eine Überstellung durchgeführt werden kann, liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Die Betroffenen haben Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, die ihren rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten und Leistungen der Aufnahme-Richtlinie dokumentiert.

2. Bei der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie hat der Gesetzgeber Spielräume. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung besteht daher nicht, die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung ist ausreichend. Eine sogenannte Dublin-Verfahrensbescheinigung genügt dagegen nicht, da sie keine rechtliche Grundlage hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Verfahrensbescheinigung, Rechtsgrundlage,
Normen: AsylG § 63, AufenthG § 60a
Auszüge:

[…]

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf Ausstellung einer Gestattungsbescheinigung nicht erkennen.

Für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Gestattungsbescheinigung kann es vorliegend offenbleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerseite, die Regelungen der Dublin III-VO ließen einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Anerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (künftig: Asylverfahrens-RL) entfallen oder die Auffassung der Antragstellerseite, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL führe dazu, dass § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unionsrechtswidrig sei, weshalb die den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung nicht erloschen sei, zutreffend ist.

Sollte die Auffassung der Antragsgegnerseite zutreffen, dass die Regelungen der Dublin III-VO die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL ausschließen, ließe sich der Argumentation der Antragstellerseite keine Unionsrechtswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entnehmen. Jedoch auch wenn man der Auffassung der Antragstellerseite folgt und […] davon ausgeht, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrens-RL nicht vereinbar ist, führt dies nicht dazu, dass die Antragsteller über einen Anspruch auf Ausstellung einer Gestattungsbescheinigung verfügen.

Geht man nämlich in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs […] davon aus, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL vereinbar sei und demzufolge § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber nicht anwendbar ist, weil der Richtlinienvorschrift gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht ein Anwendungsvorrang zukommt […], wonach der Mitgliedstaat, in dem sich der jeweilige Antragsteller aufhält, die Berechtigung zum Empfang der entsprechenden Leistungen im Rahmen der unionsrechtlichen Mindestaufnahmebedingungen durch eine dem Ausländer auszuhändigende Bescheinigung, welche die Antragstellereigenschaft zu dokumentieren hat, wobei diese Bestimmung dem Zweck dient, den rechtlichen Status des Ausländers zu klären und sicherzustellen, dass dieser Zugang zu den in der Aufnahme-RL vorgesehenen Rechten und Garantien erhält, wie etwa Unterkunft, medizinische Versorgung oder andere materielle Leistungen, durch ein anderes Rechtsinstitut als eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG Rechnung zu tragen (vergleiche zu dieser Möglichkeit: Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Aufnahme-RL) und hierbei gegebenenfalls zwischen den Zeiten vor und nach dem Erlass des Dublinbescheides oder darauf folgender gerichtlicher Eilentscheidungen zu differenzieren.

Entscheidend ist hierbei, dass dem Unionsrecht kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL zwingend durch eine Aufenthaltsgestattung nach dem §§ 55 ff. Asylgesetz Rechnung getragen werden muss […].

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus, dass die genannte Aufnahme-RL gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, dem nationalen Gesetzgeber aber die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Eine unmittelbare Wirkung des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme - RL scheidet deshalb aus […]. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 Aufnahme-RL, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Antragstellern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, dass solange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist. Mit "gestattet" kann nicht die in den §§ 55 ff Asylgesetz geregelte Aufenthaltsgestattung des nationalen Rechts angesprochen sein, sondern nur das unionsrechtliche Bleiberecht. Das Gericht kommt deshalb nicht zur Auffassung, dass nur eine Aufenthaltsgestattung den entsprechenden Zugang zu den Mindestaufnahmebedingungen gewährleistet […]. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL lässt mehrere Möglichkeiten zu, um einem Antragsteller bis zu seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unionsrechtkonforme Aufnahmebedingungen zu gewähren. Es bleibt somit einer Gestaltungsentscheidung des nationalen Gesetzgebers überlassen, wie er das unionsrechtliche Bleiberecht zur Gewährleistung des Zugangs zu den unionsrechtlichen Aufnahmebedingungen innerhalb der Überstellungsfrist bzw. bis zu deren Ablauf in Einklang mit der Systematik des nationalen Rechts umsetzt.

Eine solche Dokumentationsmöglichkeit stellt das nationale Recht nach Auffassung des Gerichts in Form einer Duldungsbescheinigung bereit. […]

Die Systematik des Aufenthaltsrechts lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor […]. Ob ein Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich hat und sie in vorwerfbarer Weise nicht wahrnimmt oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt, ist danach nur im Rahmen von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG erheblich, nicht aber für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG […].

Nach den Erkenntnissen des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Abschiebung der Antragsteller gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, innerhalb welchen Zeitraums die nach den Erkenntnissen des Gerichts gegebene vollziehbare Ausreisepflicht der Antragsteller durchgesetzt werden wird und kann und auch nicht, ob überhaupt. […]

Denn das Gesetz sieht die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, nicht vor […].

Die Antragsteller können vom Antragsgegner auch nicht auf die ihnen ausgehändigte "Dublin-Verfahrensbescheinigung" verwiesen werden. Auch wenn der Antragsgegner hierbei eine Vorlage des Bundesministeriums des Inneren verwendet, welche den Ausländerbehörden zur Verfügung gestellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass eine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung von "Dublin-Verfahrensbescheinigungen" nicht erkennbar ist. Gesetzlich geregelt sind vielmehr nur die Aufenthaltsgestattung (vgl. § 63 AsylG, Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung) und die Duldungsbescheinigung (vgl. § 60 a Abs. 4 AufenthG).

Den Antragstellern steht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Bereits aufgrund der ihnen drohenden Strafbarkeit ohne die erforderlichen Bescheinigungen besteht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. […]