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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 05.05.2026 - 7 K 2285/25.A - asyl.net: M34211
https://www.asyl.net/rsdb/m34211
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für kurdisches Ehepaar aus dem Irak:

1. Dem kurdischen, aus dem Irak stammenden Ehepaar droht bei Rückkehr aufgrund der schlechten Lebensumstände eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, da sie kein tragfähiges, soziales Netzwerk haben, das sie unterstützen könnte. Der irakische Staat kann die Grundversorgung für die Bürger*innen nicht gewährleisten.

2. Das Ehepaar wird sich auch nicht selbst versorgen können. Der Ehemann ist nicht mehr im erwerbsfähigen Alter und aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auf umfassende Hilfe angewiesen. Die Ehefrau wird das Existenzminimum für beide nicht sichern können, weil für Frauen der Zugang zu Arbeit stark eingeschränkt ist. Außerdem ist sie Analphabetin und hat keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt im Irak.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Folgeantrag, Abschiebungsverbot, Kurden, Irak, Existenzminimum, soziales Netzwerk, Existenzsicherung
Normen: AsylG § 71, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, VwVfG § 51, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[…]

II. Der mittels Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO […] geltend zu machende Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat Erfolg. Über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers zu 1. ist daher nicht mehr zu entscheiden. […]

2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Einzelfall gegeben. Das Ermessen der Beklagten ist aufgrund des den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben auf Null reduziert. Den Kläger steht daher ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. […]

b. Bei Anlegung dieses Maßstabs steht Art. 3 EMRK einer Rückkehr der Kläger in den Irak entgegen. Ihnen droht dort aufgrund der schlechten Lebensumstände für Rückkehrer ohne tragfähige soziale Beziehungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der irakische Staat kann die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Rückkehrer sind daher in erster Linie auf ihre eigenen Ressourcen und auf Verwandte und Bekannte angewiesen. Hierüber verfügen die Kläger jedoch nicht. Die Kläger haben den Irak bereits vor fast zehn Jahren verlassen. Ihre Kernfamilie lebt in Deutschland. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kinder der Kläger mit in den Irak zurückkehren werden. Diese sind volljährig, sodass eine gemeinsame Rückkehr nicht gesichert ist. Außerdem haben die Kinder sich in der Bundesrepublik ein eigenes Leben aufgebaut. Die meisten von ihnen verfügen über eigene Aufenthaltsrechte.

Die Kläger werden sich bei einer Rückkehr auch nicht selbständig versorgen können. Diese sind nicht mehr im erwerbsfähigen Alter und zumindest der Kläger zu 1. ist aufgrund seiner Erkrankungen in allen Bereichen des täglichen Lebens auf ein umfassendes Maß an Hilfe angewiesen. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Dr. … vom …  2025 und vom … 2026 leidet der Kläger zu 1. an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung des Herzens. Ausweislich des Attestes des Facharztes für Neurologie … vom … 2025 bestehen hinsichtlich des Klägers zu 1. Einschränkungen der psychischen, sozialen und körperlichen Funktionen. Es liegen deutliche Einschränkungen der Aktivität sowie Teilhabestörungen vor, was zu einer erheblichen Minderung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führt. Die Erkrankungen sind in ihren hier ausschließlich entscheidungserheblichen Grundzügen derart offensichtlich, dass es eines qualifizierten Attestes analog § 60a Abs. 2c AufenthG nicht bedurfte. Fernliegend ist, dass der Kläger, welcher sich seit Jahren in Behandlung befindet, über einen so langen Zeitraum hinweg über derart schwerwiegende Symptomatik getäuscht hat. Außerdem wird dies durch den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ferner weist der Kläger kognitive Defizite auf, welche die Klägerin zu 2. glaubhaft, da detailliert und nachvollziehbar sowie mit der Einlassung der Tochter übereinstimmend dargelegt hat. Darauf, ob die Medikamente, auf welche der Kläger zu 1. angewiesen ist, im Irak erhältlich sind und ob dieser sie auch tatsächlich wird beziehen können, kommt es dabei nicht an. Die erheblichen Defizite liegen auch bei einer adäquaten Behandlung, wie sie aktuell erfolgt, vor. Schließlich wird auch die Klägerin zu 2. das Existenzminimum der Familie nicht sichern können. An Frauen werden im Irak aufgrund der dort in den einzelnen Regionen jeweils herrschenden konservativen Wertvorstellungen besondere rechtlich, traditionell, religiös und moralisch begründete Verhaltensmaßstäbe gestellt, die zu ihren Lasten von den für Männer geltenden Erwartungen abweichen und bei denen Abweichungen mit umso gravierenderen Folgen verbunden sind. Der in der Verfassung niedergelegte Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter findet im Alltag keine Verwirklichung. In wesentlichen Lebensbereichen wie Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht werden Frauen bereits von Gesetzes wegen diskriminiert. Frauen wird alltäglich der Zugang zu Arbeit, Bildung und Teilhabe am politischen Leben überproportional erschwert. […]

Außerdem ist die Klägerin zu 2. Analphabetin und ohne Erfahrung auf dem irakischen Arbeitsmarkt. Daher ist nicht ersichtlich, dass sie eine Arbeit aufnehmen wird, mit welcher sie das Existenzminimum der Eheleute wird sichern können. […]