Verlängerung Entscheidungsfrist über Asylantrag nur mit Nachweis:
1. Die Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darf durch die Behörde auch mehrmals nacheinander verlängert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass trotz der Bemühungen zur Bewältigung einer großen Anzahl an Anträgen nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um über den Antrag zu entscheiden.
2. Die Maximalfrist von 21 Monaten darf nicht überschritten werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
23 Somit hängt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dieser Bestimmung zu verlängern, davon ab, dass drei eng miteinander verknüpfte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass Anträge auf einen solchen Schutz "gleichzeitig" gestellt werden, zweitens, dass solche Anträge von "einer großen Anzahl" von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt werden, und drittens, dass es dann für die Behörden des Mitgliedstaats "in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen". Diese miteinander verbundenen Voraussetzungen sind zusammen auszulegen […].
24 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Richtlinie um neun Monate verlängern kann, wenn die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, was eine Situation ausschließt, die durch einen allmählichen Anstieg der Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum gekennzeichnet ist […].
30 Somit ergibt sich sowohl aus dem Kontext, in dem Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 steht, als auch aus dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, dass keine Gründe dafür bestehen, von vornherein auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, sofern die drei in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren der Prüfung eines konkreten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird. […]
36Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, sofern er zum einen nachweisen kann, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Asylbehörde mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz in angemessener und vollständiger Weise bearbeiten kann, und zum anderen, dass die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Verlängerungen weder über die Zeit hinausgeht, die der Mitgliedstaat benötigt, um der genannten Verpflichtung nachzukommen, noch über die maximale Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Stellung eines konkreten Antrags auf internationalen Schutz. […]