Leistungseinschränkungen in “Dublin-Fällen” europarechtswidrig:
1. Einschränkungen der Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf, die aufgrund der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig ergehen, weil nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sind mit Europarecht nicht vereinbar.
2. Die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, Antragstellenden einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, endet erst mit der tatsächlichen Überstellung in den (nach der Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat - nicht bereits bei Vorliegen einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
55 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.
56 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden […].
57 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33, dass Maßnahmen, die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in Anwendung dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen, notwendigerweise Maßnahmen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen müssen.
58 Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 geht wiederum hervor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten … dafür [sorgen], dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet".
59 Indem in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ein Erfordernis aufgestellt wird, wonach ein "angemessener" Lebensstandard für Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten ist und das an die Maßnahmen in Bezug auf die "im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen" im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie anknüpft, wird somit vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen – unbeschadet der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie – zumindest die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen oder in entsprechender Weise in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen. Dieses Erfordernis bezieht sich nämlich auf das Mindestmaß, dem diese Maßnahmen genügen müssen, um den Lebensunterhalt der Antragsteller und den Schutz ihrer physischen oder psychischen Gesundheit zu gewährleisten.
60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich ein "angemessener" Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ohne eine dieser Maßnahmen und insbesondere in Anbetracht der Merkmale der nationalen Regelung, auf die sich die vorliegende Vorlagefrage bezieht, ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lässt.
61 Denn zum einen gehört Kleidung ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen, so dass einem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen solchen Bedarf zu decken.
62 Was zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen, die für seine elementaren Bedürfnisse unverzichtbar sind, etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, und ihm ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt, zu gewährleisten. Diese Geldleistungen tragen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten.
63 Unterbleiben Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller auf internationalen Schutz an Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so ist dies folglich jedenfalls nicht mit dem Erfordernis eines "angemessenen" Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 vereinbar.
64 Ein solches Unterbleiben kann demnach nicht damit gerechtfertigt werden, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.
65 Bestätigt wird diese Auslegung durch den Zusammenhang, in den sich Art. 2 Buchst. g und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 einfügen.
66 Erstens und wie sich oben aus Rn. 48 ergibt, enden – da die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33 auf Antragsteller auf internationalen Schutz auch bei Vorliegen einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung anwendbar sind – die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, erst mit ihrer tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.
67 Zweitens enthält Art. 17 der Richtlinie 2013/33, in dem die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aufgeführt werden, keine Vorschrift, die sich dahin auslegen lässt, dass die Mitgliedstaaten allein aufgrund des Erlasses einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz diesen im Hinblick auf die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie als solche oder deren Höhe anders behandeln dürfen als die übrigen Antragsteller.
68 Nach Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/33 dürfen die Mitgliedstaaten nämlich zum einen die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen und der medizinischen Versorgung nur davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet, und zum anderen, sofern die Antragsteller über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraums gearbeitet haben, nur von ihnen verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen. […]
70 Drittens zählt Art. 20 ("Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen") der Richtlinie 2013/33 die Umstände auf, unter denen die Gewährung solcher Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden kann, so dass die Mitgliedstaaten außerhalb dieser Umstände und unbeschadet der oben in Rn. 68 genannten Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden. Keiner der in diesem Artikel genannten Umstände bezieht sich darauf, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.
71 Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 2013/33 verfolgten Ziele bestätigt. Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 11 und 35 dieser Richtlinie hervor, dass die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz darauf abzielt, diesen ein menschenwürdiges Leben und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sowie die Achtung ihrer Grundrechte zu gewährleisten. Eine nationale Regelung, die die Gewährung von Leistungen, insbesondere in Bezug auf Kleidung, allein deshalb entzieht, weil gegenüber dem betreffenden Antragsteller eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist, lässt sich mit diesen Zielen nicht vereinbaren.
72 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen. […]