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EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.06.2026 - C-147/24 [Safi] - V. gegen Niederlande - asyl.net: M34234
https://www.asyl.net/rsdb/m34234
Leitsatz:

Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Mutter von Unionsbürgerkind bei Abhängigkeitsverhältnis:

Die Mutter mit marokkanischer Staatsangehörigkeit erhält ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV trotz möglichem Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn der Umzug dem Kindeswohl entgegensteht. Andernfalls droht die Gefahr, dass ihm der Umgang mit einem Elternteil genommen würde. Im vorliegenden Fall ist unklar, ob der Vater mit niederländischer Staatsangehörigkeit überhaupt ein Aufenthaltsrecht in dem anderen Mitgliedstaat erhalten könnte. Hinzukommt, dass das entwicklungsverzögerte 10jährige Kind nur Niederländisch spricht und auch erst mit 5 Jahren zu sprechen begonnen hat. Das Kind erhält speziellen Unterricht in den Niederlanden. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: drittstaatsangehöriger Elternteil, Drittstaatsangehörige, Kindeswohl, Aufenthaltsrecht, Unionsrecht, Unionsbürgerkind, EU-Staatsangehörige
Normen: AEUV Art. 20
Auszüge:

[…]

28 Aus einer Gesamtbetrachtung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich jedoch, dass das vorlegende Gericht zwar ausdrücklich die sich aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 ergebende Verpflichtung erwähnt, es aber letztlich um Klärung der Frage ersucht, ob der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden allein deshalb verwehrt ist, weil sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Staatssekretär im Rahmen der Prüfung des Antrags dieser Klägerin auf Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts zum einen prüfen muss, ob das Familienleben, das das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, mit beiden Elternteilen führt, in Spanien fortsetzen kann, und zum anderen das Wohl dieses Kindes berücksichtigen muss. […]

31 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 20 AEUV im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. […]

36 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das minderjährige Kind der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, auf die mit seinem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen kann […].

37 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Ehegatte, der wie ihr Kind die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beide dieses Kind betreuen und in den Niederlanden ein gemeinsames Familienleben führen. Das Kind hat somit seit seiner Geburt ununterbrochen persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen unterhalten.

38 Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass der Staatssekretär der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Mutter des Kindes, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden mit der Begründung verweigerte, dass sie in Spanien nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Daher wies er die Klägerin des Ausgangsverfahrens an, sich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben. Außerdem war er der Auffassung, dass, da das minderjährige Kind, das Unionsbürger sei und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten habe, dessen Staatsangehörigkeit es besitze, seine Mutter nach Spanien begleiten könne, die Weigerung, ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV zu gewähren, nicht dazu führe, dass dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

39 Das vorlegende Gericht hat sich in seinen Fragen zwar auf die Prämisse gestützt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge, doch hat diese sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass sie in der Zwischenzeit auf dieses Aufenthaltsrecht verzichtet habe und daher in diesem Mitgliedstaat über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge.

40 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch immer über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt. Um jedoch eine Antwort zu geben, die diesem Gericht in jedem Fall für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienlich ist, ist auch der Fall zu prüfen, in dem ein solches Aufenthaltsrecht nicht besteht.

Zu dem Fall, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügt

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger seine Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde […].

42 Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Sachverhalte ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des abgeleiteten Unionsrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen […].

43 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen […].

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, im Hinblick auf die etwaige Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV sämtliche Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Frage des Sorgerechts für das Kind sowie die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind. Relevante Umstände können außerdem das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und das Risiko darstellen, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre […].

47 Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten […].

48 Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrem minderjährigen Sohn, der Unionsbürger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der in den Rn. 43 bis 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung.

49 Sollte also festgestellt werden, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügt, wäre der Schluss zu ziehen, dass das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, angesichts dieses Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner Mutter gezwungen wäre, diese zu begleiten und damit das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wenn ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden verweigert würde. Wie sich aus der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, würde eine solche Ausreise aus dem Unionsgebiet bewirken, dass dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde, und würde die praktische Wirksamkeit dieses Status beeinträchtigen. In dieser Situation müsste seiner Mutter daher ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV gewährt werden.

Zu dem Fall, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt […]

51 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass in Anbetracht des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, dieses de facto gezwungen wäre, seine Mutter nach Spanien zu begleiten und damit das Hoheitsgebiet der Niederlande, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, zu verlassen, falls ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in diesem Mitgliedstaat verweigert würde.

52 Wie das vorlegende Gericht ausführt, könnte ein solcher erzwungener Umzug des minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, nach Spanien einige seiner Grundrechte beeinträchtigen, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Rechte des Kindes, die durch Art. 7 bzw. Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantiert werden. […]

54 Dies ist in einer Situation wie der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils beschriebenen der Fall. Vorbehaltlich der Beachtung der im abgeleiteten Unionsrecht in diesem Bereich vorgesehenen Bedingungen und Grenzen umfassen die jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zustehenden Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV nämlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In einer Situation, in der ein Unionsbürger de facto gezwungen ist, seinen Wohnsitzmitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, liegt zwangsläufig ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts vor.

55 Daraus folgt, dass die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV in einer Situation wie der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten abgelehnt wird, eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt und dass die zuständigen nationalen Behörden beim Erlass einer solchen Entscheidung nicht davon absehen dürfen, die Einhaltung der durch die Charta garantierten Grundrechte zu prüfen.

56 Was erstens das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft, so ist dieses in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta zu lesen, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

57 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, sowohl von seinem drittstaatsangehörigen Elternteil als auch von seinem Elternteil, der Unionsbürger ist, abhängig ist. Nach diesen Angaben lehnte der Staatssekretär jedoch den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV ab, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen in den Niederlanden führt, in Spanien fortgesetzt werden könnte.

58 Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Staatssekretär weder die Natur des Aufenthaltsrechts, über das die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Spanien verfüge, noch die etwaigen Bedingungen geprüft habe, die die spanischen Behörden ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, auferlegt hätten, um sich gegebenenfalls dauerhaft gemeinsam im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten zu dürfen. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens angegeben habe, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübe und dass ihr Ehegatte nicht in der Lage sei, Einkünfte zu erzielen, so dass nicht sichergestellt sei, dass dieser die Voraussetzungen erfülle,um nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, ein Recht auf Daueraufenthalt in Spanien zu erlangen.

59 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aufgrund dessen, dass das minderjährige Kind aufgrund der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter gezwungen wäre, diese nach Spanien zu begleiten, wenn der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden verweigert würde, die konkrete Gefahr bestehe, dass dieses Kind von seinem Vater getrennt werde, da dieser möglicherweise kein Recht auf Daueraufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet erlangen und damit ein Familienleben wie das derzeit in den Niederlanden geführte in diesem Hoheitsgebiet nicht fortsetzen könnte.

60 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer letztlich vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung festzustellen, dass die Entscheidung, der Mutter des minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrechts zu verweigern, die Familieneinheit beeinträchtigen würde, da sie dem Kind die ihm seit seiner Geburt zustehende Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nehmen würde, was einen Verstoß gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta darstellen würde. Sollte ein solcher Verstoß festgestellt werden, müsste der Mutter dieses Kindes somit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden gewährt werden. […]

62 Insoweit weist es darauf hin, dass im vorliegenden Fall das betroffene Kind, das zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zehn Jahre alt gewesen sei, nicht Spanisch, sondern Niederländisch spreche. Außerdem habe dieses Kind bis zum Alter von fünf Jahren nicht gesprochen und weise einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf, weshalb es in den Niederlanden speziellen Unterricht für Schüler erhalte, die eine besondere Unterstützung benötigten, die der gewöhnliche Unterricht nicht gewährleisten könne.

63 Vorbehaltlich einer Prüfung, die letztlich vom vorlegenden Gericht vorzunehmen ist, können solche Umstände offenbar zumindest belegen, dass es dem Wohl des betroffenen minderjährigen Kindes entspricht, sich weiterhin in den Niederlanden aufzuhalten, und dass sein erzwungener Umzug nach Spanien folglich seinem Wohl entgegenstünde. […]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 20 AEUV ist im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass

– er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde, und

– er verlangt, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es mit beiden Elternteilen wohnt, zuzuerkennen, wenn das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in dem anderen Mitgliedstaat nicht fortgesetzt werden könnte und/oder der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. […]