Frauen geraten in Griechenland nicht in eine Lage extremer materieller Not:
1. Zwar sind international schutzberechtigte Frauen in Griechenland einem etwas höheren Risiko von Obdachlosigkeit, Nahrungsunsicherheit und Erwerbslosigkeit ausgesetzt als Männer. Die vorliegenden Erkenntnismittel belegen jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen außerstande wären, ihre elementarsten Bedürfnisse auf einem einfachen Niveau zu befriedigen.
2. Die Erkenntnislage rechtfertigt nicht die Annahme, dass weibliche international Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Unterkunft finden können, die den einfachsten Mindestanforderungen entspricht. Die Obdachlosigkeit unter international schutzberechtigten Frauen liegt lediglich im niedrigen einstelligen Prozentbereich; zudem gaben nur 15 % der befragten Migrantinnen an, unter prekären Wohnbedingungen zu leben.
3. Weiblichen Schutzberechtigten steht insbesondere im haushaltsnahen Dienstleistungsbereich, im Beherbergungs- und Gastgewerbe, in der Landwirtschaft sowie im Einzelhandel ein breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Auch wenn das erzielbare Einkommen zunächst unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen mag, sind alleinstehende Frauen ohne Kinder aufgrund ihrer hohen Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort grundsätzlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
4. Das Risiko ausbeuterischer Arbeitsbedingungen begründet für sich genommen nicht die grundsätzliche Unzumutbarkeit einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft.
(Leitsätze der Redaktion; die Revision gegen das Urteil wurde gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen)
[…]
20 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und u.a. zulässiger Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung […] der Klägerin hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Asylantrag ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (hierzu I.). Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands (hierzu II.). Schließlich sind die Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig (hierzu III.). […]
35 2. Nach diesen strengen Maßstäben kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird.
36 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland mit Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG dahingehend beurteilt, dass männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Hiervon umfasst sind danach alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen […]. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.10.2025 festgehalten […].
37 Der Senat hat sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung […] für die Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen […]. Er schließt sich dieser Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Personengruppe der weiblichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten an. Die Situation gestaltet sich zwar nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für arbeitsfähige und gesunde weibliche anerkannte Schutzberechtigte durchaus als herausfordernd. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass weibliche nichtvulnerable anerkannt Schutzberechtigte im Falle einer Überstellung nach Griechenland einem Automatismus der Verelendung ausgesetzt wären, lassen sich den aktuellen Erkenntnismitteln trotz widriger Umstände jedoch nicht entnehmen. Die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung ist gegenwärtig nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht widerlegt. […]
47 […] In Anbetracht der Gesamtzahl der in den Jahren 2024 und 2025 anerkannten weiblichen Schutzberechtigten von 23.216 Personen […] und der Gesamtkapazität des Projektes Helios + von 4.323 Personen […] besteht demnach aber auch für die Personengruppe der erwerbsfähigen weiblichen anerkannten Schutzberechtigten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in das Helios + Programm aufgenommen zu werden.
48 (3) Aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte erhalten gegenwärtig auch nicht durch das aktuelle durch die EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprojekt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende Unterkunft in Griechenland […] Nach Angaben der Beklagten sind bis Mitte Mai 2026 insgesamt 60 Personen in das Überbrückungsprojekt aufgenommen worden. Hieraus wird deutlich, dass das Überbrückungsprogramm lediglich im Ausnahmefall geeignet ist, eine Unterkunft zu sichern. Die Klägerin hat bereits vor dem Hintergrund, dass ihre Schutzzuerkennung in Griechenland am 27.06.2022 mehr als 24 Monate zurückliegt, keinerlei Aussichten auf Aufnahme in das Überbrückungsprogramm und sodann in das HELIOS+-Programm. Das Fehlen eines staatlichen Unterstützungsprogrammes begründet nach dem dargelegten Maßstab jedoch für sich keine Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Situation. […]
51 (5) Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte können sich grundsätzlich auch nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden […].
52 (6) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Fall einer Rückkehr nach Griechenland in einer auch nur temporären, wechselnden Obdachlosenunterkunft oder Notschlafstelle, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben wird, unterkommen können […].
55 Alleinstehende weibliche anerkannte Schutzberechtigte dürften mit einer gegenüber männlichen Schutzberechtigten noch geringeren Wahrscheinlichkeit in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. […]
59 Hiervon unabhängig sehen sich international Schutzberechtigte hinsichtlich der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft aber auch mit hohen und teils unüberwindbaren Zugangshürden konfrontiert. Viele Unterkünfte verlangen die Vorlage umfangreicher Dokumente wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer sowie medizinische Unterlagen […]. Griechisch- oder Englischkenntnisse sind mangels Dolmetscherdienste ebenfalls oft Voraussetzung für den Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft […]. Insgesamt dürfte es für weibliche zurückkehrende international Schutzberechtigte daher aufgrund nicht ausreichender Kapazität und weiterer Zugangsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, in einer Obdachloseneinrichtung unterzukommen. Auch dies begründet für sich allerdings nicht die Annahme einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.
60 (7) Hinsichtlich männlicher nichtvulnerabler international Schutzberechtigter ist es trotz der angespannten Unterkunftssituation auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass diese grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können […]. Zwar differenzieren nur wenige Erkenntnismittel zur Unterkunftssituation anerkannter Schutzberechtigter nach Geschlechtern. Aber auch aus den Erkenntnismitteln, die Rückschlüsse auf die Unterkunftssituation von Migrantinnen im Allgemeinen oder speziell weiblichen anerkannt Schutzberechtigten zulassen, ergibt sich nicht, dass die hier relevante Personengruppe der weiblichen, alleinstehenden und nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland im Sinne eines Automatismus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit oder einer den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wiedersprechenden Unterkunftssituation ausgesetzt wäre. […]
61 […] Ein augenscheinliches Massenphänomen stellt die Obdachlosigkeit anerkannter Schutzberechtigter nach den aktuellen Erkenntnismitteln allerdings nicht dar, was möglicherweise auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen ist, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können […].
63 Unter den sichtbaren Obdachlosen in Athen finden sich ausweislich eines Berichts der Zeitschrift InNewspaper vom 21.10.2025 über eine Aktion zur Erfassung der Obdachlosen in Athen im Oktober 2025 dennoch kaum Frauen […]. Diesen Umstand führt eine bei der Stadtverwaltung Athen beschäftigte Rechtsanwältin, die sich an der Aktion zur Erfassung der aktuellen Obdachlosigkeit in Athen beteiligt hat, allerdings auf den Umstand zurück, dass sich obdachlose Frauen versteckt halten und Übernachtungsmöglichkeiten im Austausch gegen sexuelle Gegenleistung erhalten würden […]. Equal Rights berichtet allgemein davon, dass das Fehlen von Schutzunterkünften dazu führe, dass international schutzberechtigte Frauen teilweise in extreme Formen der Ausbeutung, etwa Überlebensprostitution gedrängt würden […].
64 Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte – prozentual und absolut betrachtet – tatsächlich obdachlos sind, fehlt es an verlässlichen aussagekräftigen oder offiziellen Statistiken […]. Das Ausmaß der Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten bewegt sich daher im Spekulativen. In einer Studie des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London gaben von 3.755 im Zeitraum von April bis Juli 2022 befragten Asylbewerbern und Schutzberechtigen lediglich 3 % an, obdachlos zu sein […]. Frauen machten dabei einen Anteil von 38 % der Befragten aus […]. Allerdings dürfte das Ergebnis dieser Studie nicht ohne Weiteres auf Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten übertragbar sein, denn die weit überwiegende Anzahl der Befragten lebte seit mehr als zwei Jahren in Griechenland. AIDA berichtete im Jahr 2022 von einer aktuellen Studie, der zufolge 18 von 64 Personen obdachlos gewesen seien oder in prekären Wohnverhältnissen gelebt hätten. 14 von 64 Personen seien unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen gewesen […].
65 Der UNHCR hat in einer großangelegten Umfrage unter Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten zwischen Februar 2022 und November 2025 u.a. auch Daten zu deren Unterkunftssituation erhoben. An der Umfrage nahmen neben 1.646 männlichen international Schutzberechtigten auch 629 weibliche international Schutzberechtigte […] teil, hierunter u.a. 246 alleinstehende weibliche anerkannte international Schutzberechtigte ohne Kinder […]. Von den insgesamt 625 weiblichen anerkannten international Schutzberechtigten (hierunter auch Minderjährige), die zu Angaben hinsichtlich ihrer Unterkunftssituation bereit waren, gaben 201 an, selbst für ihre Unterkunft sorgen zu können (32 %, bei den männlichen Befragten 38 %), insbesondere in einer angemieteten Unterkunft zu leben. Vier lebten in einer ihnen selbst gehörenden Unterkunft (unter 1 %). 148 lebten in einem Aufnahmezentrum auf den griechischen Inseln (24%, bei den männlichen Befragten 27 %), 107 in einem Aufnahmezentrum bzw. Camp auf dem Festland (17 %, bei den männlichen Befragten 10 %). 43 weibliche Schutzberechtigte waren als Gast bei Dritten untergekommen (7 %, bei den männlichen Befragten ebenfalls 7 %). 29 waren durch das Programm Helios mit einer Unterkunft versorgt (5 %, bei den Männern 2 %), 26 im Rahmen des ESTIA Programms (4 %, bei den männlichen Befragten 2 %). 16 lebten in einer durch die Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterkunft (3 %, bei den Männern unter 1 %), 14 in einer Unterkunft für Obdachlose (2 %, bei den männlichen Befragten 1%). Acht weiblichen Schutzberechtigten wurde ihre Unterkunft durch kirchliche oder sonstige religiöse Einrichtungen zur Verfügung gestellt (1 %, bei den männlichen Befragten unter 1%). Neun gaben an, dass ihnen ihre Unterkunft im Austausch für die Erbringung einer Leistung, insbesondere Arbeit, zur Verfügung gestellt werde (1 %, bei den männlichen Befragten 3 %). Elf gaben an, auf andere Weise untergekommen zu sein (2 %, bei den männlichen Befragten ebenfalls 2%). Eine Person lebte in einem Hotel. Acht Frauen gaben an, obdachlos zu sein (1 %, bei den männlichen Befragten 2%). Nur 10 % der Frauen gaben an, sich in ihrer aktuellen Unterkunft nicht sicher zu fühlen. Eine Aufschlüsselung der zur Unterkunftssituation erhobenen Daten hinsichtlich alleinstehender Frauen ohne Kinder ist nicht möglich.
66 Hinsichtlich dieser durch den UNHCR erhobenen Daten ist zu berücksichtigen, dass von den im Zeitraum 2022 bis 2025 interviewten Personen 40 % bereits vor 2022 nach Griechenland eingereist sind. Die Zahlen lassen daher keinen unmittelbaren Schluss auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter nach einer Rückkehr nach Griechenland zu. […]
67 Ein ähnliches wenn auch etwas schlechteres Bild hinsichtlich der Unterkunftssituation von Migrantinnen zeichnen die durch Solidarity Now im Jahr 2023 im Rahmen einer Studie zur Erwerbstätigkeit von Migrantinnen erhobenen Daten. […]. Auch aus diesen Zahlen ergibt sich nicht, dass alleinstehende nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland entsprechend einem Automatismus keine den Mindestanforderungen der Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK genügende Unterkunft finden könnten.
68 (8) Es existieren nur wenige Berichte über das Ausmaß der Gefahr anerkannter weiblicher Schutzberechtigte in Griechenland im Rahmen von Obdachlosigkeit oder prekären, insbesondere informellen Unterkünften (sexuelle) Gewalt zu erfahren.
69 Verschiedene NGOs beschreiben eine erhebliche Missbrauchsgefahr in den Flüchtlingslagern der Ägäis […].
70 Gegenüber dem UNHCR gaben 24 % der weiblichen anerkannten Schutzberechtigten (ohne temporär Schutzberechtigte) an, sich in den letzten 12 Monaten in Griechenland bedroht gefühlt zu haben oder missbraucht worden zu sein. Aus der Gruppe der männlichen Schutzberechtigten berichten dies lediglich 16 %. 10 % der weiblichen Schutzberechtigten berichten von häuslicher Gewalt, 7 % von sexueller Gewalt und 2 % von Sexarbeit bzw. Sex zum Austausch gegen eine Gefälligkeit oder Güter […].
71 Ausweislich eines Berichts der Hilfsorganisation Diotima aus dem Jahr 2020 lebten 73 % der dort wegen erfahrener sexueller Gewalt hilfesuchenden Asylantragstellerinnen ohne sichere Unterkunft. 44 % berichteten, zeitweise bei ihnen unbekannten Personen in einem Haus untergekommen zu sein, in dem noch mehr ihnen unbekannte Personen untergekommen seien. 39 % lebten auf der Straße. 11 % gaben an, für eine temporäre Unterkunft zu bezahlen. 6 % lebten in informellen Unterkünften. 37 % der obdachlosen Hilfesuchenden berichteten, in direktem Zusammenhang mit ihrer Obdachlosigkeit einfach oder mehrfach sexuelle Gewalt erfahren zu haben. 77 % der Frauen gaben an, in der Zeit ihrer Obdachlosigkeit bzw. während der Zeit, in der sie als Gast in einer Unterkunft untergekommen seien, sexuelle Gewalt erfahren zu haben, 39 % in Form der Vergewaltigung, 5 % versuchte Vergewaltigung und 33 % erlebten sexuelle Belästigung. Weitere 17 % berichteten, mit der Bedrohung, sonst aus ihrer Unterkunft geworfen zu werden, zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein […]. Die NGO Equal Rights Beyond Borders führt allgemein aus, dass das Fehlen von Schutzunterkünften dazu führe, dass international schutzberechtigte Frauen teilweise in extreme Formen der Ausbeutung, etwa Überlebensprostitution gedrängt würden […]. Die Leiterin der Hilfsorganisation Melissa Network berichtet im Kontext zu der Schließung eines Frauenhauses im Jahr 2025 weiter, dass Flüchtlingsfrauen, die in Parks übernachten müssten, einer erheblichen Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt seien […]. Aus den unter (7) dargelegten Daten zur Unterkunftssituation weiblicher Schutzberechtigter geht allerdings nicht hervor, dass ein höherer Anteil an weiblichen Schutzberechtigten gezwungen wäre, im öffentlichen Raum zu übernachten. […]
73 (1) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stellt.
74 […] Allerdings kann das EEE nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer aktiven Sozialversicherungsnummer und eines Bankkontos bei einer griechischen Bank ist und einen festen Wohnsitz hat […]. Daneben steht das EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. […] Dies bedeutet, dass Rückkehrer von der Beantragung des garantierten Mindesteinkommens in der Anfangszeit faktisch so lange ausgeschlossen sind, bis alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind […], so dass sie jedenfalls für einen gewissen Zeitraum ohne staatliche Hilfe für ihren Unterhalt sorgen müssen.
75 (2) International Schutzberechtigten steht der Zugang zum Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen. […]
76 Der tatsächliche Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich allerdings für Rückkehrer mit internationalem Schutz weiterhin als schwierig dar. Sie bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen […]. Die bereits dargestellten Verzögerungen bei der Ausstellung von Dokumenten wirken sich damit auch auf den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. […]
77 Allgemein liegt die Erwerbstätigenquote in Griechenland bei 46,4 %, bei den Männern betrug sie 54,7 %, bei den Frauen 38,7 % […]. In einer zwischen März und Juli 2024 erhobenen Momentaufnahme wurden 300 Migranten in Athen, Thessaloniki und Ioannina zum Zugang zu Arbeit befragt. 90 % der Migranten mit regulärem Status gaben an, seit ihrer Ankunft in Griechenland nach Arbeit gesucht zu haben. […] Unter den Migranten mit Erwerbseinkommen waren 55 % in nur vier Sektoren (der Lebensmittelverarbeitung, dem verarbeitenden Gewerbe, der Landwirtschaft und dem Baugewerbe) beschäftigt, wobei es hier keinen signifikanten Unterschied zwischen regulären und irregulären Beschäftigungsverhältnissen gab […]
98 b) Nach all dem weist das griechische Asylsystem zwar für weibliche anerkannt international Schutzberechtigte erhebliche Defizite auf. Diese genügen insgesamt allerdings nicht, die auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützte Vermutung zu widerlegen, dass Griechenland hinsichtlich der Lebenssituation anerkannter international Schutzberechtigter das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte, insbesondere auch Art. 4 GRCh beachtet. Zwar sind international schutzberechtigte Frauen gegenüber international schutzberechtigten Männern nach den vorliegenden Erkenntnismitteln einem etwas erhöhten Risiko der Obdachlosigkeit, Nahrungsunsicherheit und Erwerbslosigkeit ausgesetzt. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass sich weibliche anerkannte Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation befänden, in denen es ihnen nicht möglich ihre, ihre elementarsten Bedürfnisse – auf einfachem Niveau – zu befriedigen.
99 Die verfügbaren Erkenntnismittel lassen insbesondere nicht darauf schließen, dass es weiblichen international Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Griechenland unmöglich wäre, eine Unterkunft zu erlangen, die einfachsten Anforderungen gerecht würde. Hierfür geben die benannten Statistiken, wonach die Obdachlosigkeit aktuell auch unter international schutzberechtigten Frauen im Bereich von wenigen Prozentpunkten liegt, nichts her. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Situation direkt nach einer Rückkehr nicht unmittelbar mit der Situation nach einem bereits mehrjährigen Aufenthalt vergleichen lässt. Allerdings konnten nach den Erhebungen des UNHCR von den im Jahr 2024 befragten weiblichen international Schutzberechtigten, von denen immerhin 44 % erst im selben Jahr ihren Schutzstatus erlangt hatten, bereits nahezu 43 % selbst ihre Unterkunft eigenständig finanzieren. Nur zwei der in diesem Jahr befragten weiblichen Schutzberechtigten waren obdachlos. Ein ähnliches Bild zeigen die im Jahr 2025 erhobenen Daten, wonach keine der in diesem Jahr befragten 38 international schutzberechtigten Frauen, von denen 71 % im selben Jahr ihren Schutzstatus erhalten hatten, obdachlos war. Unter den in diesem Jahr befragten Frauen befanden sich 19 Alleinstehende ohne Kinder.
100 Aufgrund der Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend den Erhebungen des UNHCR ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigen nicht gelingen wird, einen wenn auch nur zeitweiligen und gegebenenfalls auch nur provisorischen Unterkunftsplatz zu finden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es sich bei den angemieteten und sonst erlangten Unterkünften in der Regel um solch prekäre Unterkünfte handeln würde, dass sie dem anzulegenden strengen Maßstab nicht genügen würden, liegen nach den oben dargelegten Erkenntnissen nicht vor. Gegenüber Solidarity Now gaben nur 15 % der befragten Migrantinnen an, unter prekären Bedingungen zu leben. Auch ist nicht ersichtlich, dass international schutzberechtigte Frauen in den ihnen zur Verfügung stehenden Unterkünften regelmäßig einem erheblichen Risiko von Gewalt, insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Nur 10 % aller durch den UNHCR befragten anerkannten international Schutzberechtigten fühlten sich in ihrer gegenwärtigen Unterkunft nicht sicher. Soweit von verschiedenen Hilfsorganisationen im Falle einer Obdachlosigkeit von einem erheblichen Risiko sexueller Gewalt berichtet wird, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen bereits nicht, dass ein größerer Kreis an weiblichen Schutzberechtigten gegenwärtig von Obdachlosigkeit betroffen wäre.
101 Anerkannte weibliche Schutzberechtigte dürften zwar – wie männliche Schutzberechtigte – weit überwiegend keinen Zugang zu Sozialleistungen haben. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht allerdings nicht hervor, dass es alleinstehenden weiblichen anerkannten Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – gegebenenfalls mithilfe von Unterstützung durch Hilfsorganisationen und sonstige karitative Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Hinsichtlich der gegenüber männlichen Schutzberechtigten erheblich geringeren Erwerbstätigenquote schutzberechtigter Frauen allgemein gilt es zu beachten, dass sich ein relativ hoher Anteil der befragten Frauen aufgrund anderweitiger Tätigkeit – wie Kinderbetreuung – nicht auf Arbeitssuche befunden hat, nach der Studie von Casalis/Hangartner/Hartmann waren es 49 % […]. Diesen Anteil herausgerechnet nähert sich der Anteil erwerbstätiger weiblicher Schutzberechtigter dem männlicher an. Gleiches gilt hinsichtlich der Daten des UNHCR, wonach 48 % der männlichen Schutzberechtigten gegenüber 26 % der weiblichen Schutzberechtigten in den letzten vier Wochen zumindest teilweise erwerbstätig waren. Zwar wurde der Anteil an Frauen, der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, in den Daten des UNHCR nicht ausgewiesen, dürfte jedoch voraussichtlich vergleichbar sein. Die etwas schlechtere Ausgangssituation hinsichtlich vorhandener Sprachkenntnisse und wahrgenommener Sozialkontakte wirkt sich vor diesem Hintergrund nach den vorliegenden Erkenntnismitteln im Ergebnis wohl eher geringfügig aus. Hinsichtlich der Klägerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese sich in der Vergangenheit während ihres dreijährigen Voraufenthalts in Griechenland nach ihren Angaben bereits auf Englisch verständigen konnte.
102,103 Auch steht weiblichen Schutzberechtigten ausweislich der benannten Erkenntnismittel ein breites Spektrum an Arbeitsplätzen insbesondere im haushaltsnahen Dienstleistungsbereich, im Beherbergungs- und Gastgewerbe, der Landwirtschaft und im Einzelhandel zur Verfügung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gerade im Tourismusbereich bestehenden Erwerbsmöglichkeiten alleinstehenden Frauen aufgrund der Arbeitsbedingungen oder sonstiger Umstände unzumutbar wären. Dabei wird nicht verkannt, dass das zu erwartende Einkommen jedenfalls anfangs unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen dürfte. Insofern ist jedoch zu beachten, dass alleinstehende Frauen ohne Kinder – wie die Klägerin – ausschließlich sich selbst zu versorgen haben und ihnen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eine hohe Flexibilität abverlangt werden kann, ihnen insbesondere auch zugemutet werden kann, ihren Wohnort in Griechenland – gegebenenfalls auch wiederholt – zu wechseln. Dabei ist es alleinstehenden, erwerbsfähigen weiblichen Schutzberechtigten auch zumutbar, sich bereits vor Abreise nach Griechenland über bestehende Arbeitsmöglichkeiten und vermittelnde NGOs zu informieren und mit Letzteren bereits Kontakt aufzunehmen.
104 Auch wenn trotz eigener Bemühungen um Arbeitsvermittlung die weiterhin bestehenden tatsächlichen Hindernisse beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich erreichbar erscheint […], bestehen für den Übergangszeitraum, der notwendig ist, um eine legale Beschäftigung zu finden, Erwerbsmöglichkeiten in der sogenannten "Schattenwirtschaft", neben dem Tourismus insbesondere in der Gastronomie und im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen. Verbleibende Lücken in der Existenzsicherung können voraussichtlich auch gegenwärtig weitgehend durch NGOs aufgefangen werden. […]
105,106 Menschen, die im informellen Sektor Arbeit finden, können zwar verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sein, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch […]. Dies führt allerdings nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten […], lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln auch für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten nicht entnehmen […].
107 c) Das Verfahren ist nicht wegen der von Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die faktische Verweisung eines anerkannten Flüchtlings auf nichtstaatliche Unterstützungsleistungen sowie auf informelle, nicht rechtlich abgesicherte Arbeitsverhältnisse mit dem unionsrechtlichen Schutzstandard vereinbar ist, auszusetzen und nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erwerbsfähigen Personen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch Tätigkeiten im Bereich der sog. Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind […]. Diese Auffassung ist nicht unionsrechtswidrig […]. Die weitere durch die Klägerin aufgeworfene Frage, welcher Maßstab hinsichtlich der Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh anzulegen ist, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits geklärt (siehe hierzu unter 1.a.).
112 V. Die Revision ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zuzulassen. Denn der Senat weicht bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner Beurteilung, dass im Allgemeinen für weibliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich ist, von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, Juris, ab. Dieses Urteil ist auch nicht durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19. 24 - sowie vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 - überholt. Denn diese betrafen ausdrücklich nur die Rückkehrsituation von nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten. […]