Keine Rückkehr alleinstehender weiblicher Schutzberechtigter nach Griechenland:
1. Für Frauen besteht weder die Möglichkeit, in einer staatlichen oder karikativen Einrichtung unterzukommen noch in einer informellen Unterkunft Aufnahme zu finden. Unterkünfte auf dem freien Wohnungsmarkt sind aufgrund der bürokratischen Hürden und der geringen Verdienstmöglichkeiten nicht zu erhalten.
2. In informellen Unterkünften besteht für Frauen – sollten sie dort überhaupt aufgenommen werden - ein hohes Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt.
3. Die Verdienstmöglichkeiten in der sogenannten Schattenwirtschaft sind für Frauen geringer als für Männer.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin unter Ziff. 1 des Bescheides unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. […]
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erfahren. […]
Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage werden schutzberechtigte alleinstehende Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an eine Unterkunft, die hygienischen Mindestbedürfnissen entspricht und ihnen hinreichenden Schutz vor geschlechtsspezifischen Übergriffen bietet, zu befriedigen. […]
Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende schutzberechtigte Frauen weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (dazu a) noch ist der Zugang zu einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft (dazu b) hinreichend wahrscheinlich. Anders als gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte können gesunde und alleinstehende junge weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in - ihren elementarsten Grundbedürfnissen entsprechenden, ggf. temporären und wechselnden – informellen Unterkünften (dazu c) mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Unterkünfte auf dem freien Wohnungsmarkt (dazu d) stehen alleinstehenden jungen weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund bürokratischer Hürden sowie auf Grund ihrer geringeren Verdienstmöglichkeiten ebenfalls nicht zur Verfügung. […]
Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die in Italien verfügbaren Notunterkünfte ausgeführt hat, diese seien auch Frauen mangels grundlegend anderer Bedürfnisse an eine Unterkunft zumutbar, ist das mit Blick auf die in Griechenland verfügbaren Unterkünfte nicht übertragbar. Die Lage in Italien unterscheidet sich insofern erheblich von derjenigen in Griechenland.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Italien zugrunde gelegt, dass Schutzberechtigten dort ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Regional und kommunal bestünden zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen würden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Schutzberechtigte in Italien u.a. zu Gemeindeunterkünften oder kirchlich oder karitativ betriebenen Unterkünften Zugang erhalten […]. Das ist - wie bereits dargelegt - in Griechenland gerade nicht der Fall […].
c) Andere - gegebenenfalls temporäre und wechselnde - Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung. […]
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten auf alleinstehende weibliche Schutzberechtigte indes nicht übertragen.
Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihnen auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten keinen Umkehrschluss darauf zulässt, dass allen nicht dieser Gruppe zugehörigen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Dennoch muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse - die sich unter anderem von denen in Italien unterscheiden - betrachtet werden […].
Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben alleinstehende Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht […], voraussichtlich keinen Zugang […].
So werden etwa in den Berichten über die in der afghanischen Community als "Masafarhanas" bezeichneten Wohngemeinschaften ausschließlich alleinstehende Männer als Bewohner genannt […]. Die Bewohner sind häufig in körperlich herausfordernden Bereichen der Schattenwirtschaft tätig, sammeln etwa Schrott oder arbeiten auf dem Feld. Dass es solche Unterkünfte auch für alleinstehende Frauen gibt, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
Selbst wenn Frauen in diese Unterkünfte aufgenommen würden, was schon aufgrund des kulturellen Hintergrundes äußerst unwahrscheinlich ist, wäre ihnen die dortige Wohnsituation nicht zuzumuten […].
Bei den Unterkünften im informellen Sektor handelt es sich nach der Erkenntnislage in der Regel um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von Männern bewohnt werden und in denen zudem kritische hygienische Zustände herrschen […]. Aus dem Umstand, dass diese Schlafstellen nahezu ausschließlich von Männern bewohnt werden, folgt die Überzeugung des Gerichts, dass jedenfalls die Anzahl der abstrakt zur Verfügung stehenden Schlafstellen, die auch weiblichen Schutzberechtigten offenstehen, deutlich geringer ist als die Anzahl für die Personengruppe der männlichen Schutzberechtigten.
Für weibliche Geflüchtete verschärft ein Leben in informellen Unterkünften darüber hinaus die geschlechtsspezifische Gefährdung. Unsicherheit und beengte Verhältnisse führen insbesondere in einem Umfeld, in dem nahezu ausschließlich Männer leben, zu einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch in Obdachlosenunterkünften, welche häufig männlich dominiert sind, sind wohnungslose Frauen von sexuellem Missbrauch und Gewalt betroffen. Dies stellt eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe dar […]. Konkrete Berichte solcher Übergriffe finden sich zwar nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps. Die Gefahr, in einer informellen Unterkunft sexuell belästigt zu werden, ist indes um ein Vielfaches höher […], da es in diesen Unterkünften an jeglicher staatlichen Kontrolle fehlt. Die dort vorzufindende Schlafsituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl männlicher Personen auf engstem Raum nebeneinander übernachten, bietet keine ausreichende Schutzmöglichkeit vor Übergriffen für alleinstehende Frauen. Sie sind potenziellen Angriffen durch die zahlen-/ und körpermäßige Unterlegenheit letztlich schutzlos ausgeliefert. Diese Problematik verstärkt sich in denjenigen Unterkünften, die nicht über separate bzw. abschließbare Sanitäranlagen verfügen, denn insoweit sind die Frauen gezwungen, ihre hygienischen Grundbedürfnisse wie den Toilettengang oder die Körperwäsche notfalls unter den Augen ihrer männlichen Mitbewohner zu verrichten. Dass sich in einer solchen Situation die Gefahr sexueller Übergriffe signifikant erhöht, liegt auf der Hand. […]
Der Zugang Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt begegnet jedoch trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie bedürfen zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen. Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint […]. Schutzberechtigte haben damit über einen längeren Zeitraum nach ihrer Einreise voraussichtlich keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt […] und sind jedenfalls in den ersten Monaten in jeglicher Hinsicht auf Verdienstmöglichkeiten in der sog. Schattenwirtschaft angewiesen.
In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit - zumindest durch Schwarzarbeit - eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein. In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel. In ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis […].
In Bezug auf alleinstehende Frauen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht über die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verfügen wie Männer. Sie sind typischerweise physisch schwächer als Männer und können deswegen gewisse körperlich fordernde Erwerbstätigkeiten, welche Männern im informellen Sektor offenstehen, nicht annehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen für schwere körperliche Arbeiten eingestellt werden, wenn der einstellende Bauunternehmer oder Landwirt auch männliche Arbeitskräfte für diese Tätigkeiten einstellen könnte […].
Tätigkeiten, die in der Schattenwirtschaft typischerweise von Frauen ausgeübt werden können, sei es als Kellnerin oder in sonstigen Dienstleistungsberufen, erfordern hingegen regelmäßig Kenntnisse der griechischen oder jedenfalls der englischen Sprache. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, über keinen Schulabschluss zu verfügen, keinen Beruf erlernt zu haben, nur Arabisch zu sprechen und nicht lesen zu können. Da die Anzahl der (weiblichen) Arbeitssuchenden mit besseren oder ähnlichen Grundvoraussetzungen, wie sie die Klägerin vorweisen kann, und die Anzahl freier Stellen in den genannten Bereichen ungleich höher ist, ist mit einer erheblichen Konkurrenzsituation zu rechnen. Dies gilt erst Recht für Tätigkeiten im Reinigungssektor oder im Gastronomiebereich ohne Kundenkontakt, in denen keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. […]
Ein weiterer Nachteil weiblicher Schutzberechtigter im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten ergibt sich aus der Wechselwirkung zwischen Unterkunft und Arbeitsaufnahme bei informellen Unterkünften. Hierfür ist entscheidend, dass informelle Unterkünfte wie "Masafarhanas" nicht nur eine günstige Schlafstätte bieten, sondern es auch ermöglichen, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht […] führt hierzu näher aus, dass die informelle Anmietung der von Männern dominiert bewohnten Unterkünften es nicht selten erleichtert, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden.
Steht schutzberechtigten Frauen aus den oben dargestellten Gründen die informelle Unterkunft nicht im gleichen Maße zur Verfügung, wirkt sich dies auch nachteilig auf die Verdienstmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft aus, da ihnen das über informelle Unterkünfte bestehende Netzwerk zu potenziellen Arbeitgebern nicht offensteht. Diese negative Wechselwirkung führt zu im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und damit mittelbar auch über im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten noch geringeren finanziellen Ressourcen bei zugleich höheren Kosten für eine zumutbare Unterkunft.
Die Klägerin verfügt ferner nicht über besondere Fähigkeiten, Kontakte oder Ressourcen, um aus eigener Kraft die ihr in Griechenland drohende Gefahr von Verelendung abzuwenden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Klägerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die ihr einen Zugang zum freien Wohnungsmarkt ermöglichen. Soweit sie in der Vergangenheit von ihrem Sohn finanziell unterstützt wurde, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür annehmen zu können, dass dieser sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Rahmen finanziell unterstützen könnte, der es der Klägerin ermöglichen würde, die Miete für zumutbaren Wohnraum zu bezahlen. Die Klägerin kann daher in Griechenland nicht auf familiäre Unterstützung in finanzieller Form oder durch Bereitstellung von Wohnraum zurückgreifen.
An der getroffenen Prognose ändert es nichts, dass die Klägerin für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr darauf zu verweisen wäre, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bereits aus dem Bundesgebiet heraus Kontakt mit Hilfsorganisationen in Griechenland aufzunehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel zu finden. Das ändert indes nichts daran, dass Unterkünfte, welche die elementarsten Grundbedürtnisse von alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten decken, bei fehlenden finanziellen Mitteln mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht verfügbar sind, und deshalb ebenso wenig wie Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft aus dem Bundesgebiet heraus organisiert werden können. […]