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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 03.06.2026 - 6 K 321/23 - asyl.net: M34240
https://www.asyl.net/rsdb/m34240
Leitsatz:

Scheinanklagen in der Türkei als Nachfluchtgrund:

1. Scheinanklagen in der Türkei sollen Asylsuchenden eine günstigere Position in Asylverfahren verschaffen. Scheinanklagen werden von Schleusenden in Kooperation mit Staatsanwält*innen eingeleitet und zusammen mit Anklageschriften, Haftbefehlen und Ermittlungsberichten in UYAP eingestellt. Ihnen liegt kein echtes Strafverfolgungsinteresse zugrunde. Als Grundlage solcher Anklagen dienen häufig Social-Media-Posts.

2. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass aufgrund einer Scheinanklage bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme erfolgt, dennoch dürfte es wegen erheblicher Verstöße dieser Scheinverfahren gegen das türkische Prozessrecht nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ablehnungsbescheid, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Türkei, Strafverfahren, UYAP, Scheinverfahren
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, AsylG § 74 Abs. 1, VwGO § 60
Auszüge:

[…]

b.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf etwaige Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage ausgesetzt wäre. Zwar können Nachfluchtgründe grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG liegen hier aber auch bei deren Berücksichtigung nicht vor.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass die zur Akte gereichten türkischen Dokumente authentisch sind und tatsächlich belegen, dass die in Rede stehenden Strafverfahren gegen den Kläger aufgrund des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung und des Propagandatreibens für eine terroristische Organisation anhängig sind; insbesondere ist es dem Kläger gelungen, sich in der mündlichen Verhandlung in UYAP einzuloggen und jedenfalls den zur Akte gereichten Haftbefehl zur Ermittlungsaktennummer 2022/... vorzuzeigen. Allerdings konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen , dass dem Kläger anknüpfend hieran in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Für das Gericht ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Verfahren um "Scheinverfahren" handelt, die nur eingeleitet wurden , um dem Kläger im Asylverfahren eine günstigere Position zu verschaffen, denen also von Beginn an kein staatliches (und auch kein strafrechtliches) Verfolgungsinteresse zugrunde lag.

Die Rechtslage in der Türkei im Hinblick auf "Social-Media-Strafverfahren" stellt sich nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:

Die Generalstaatsanwaltschaften allein sind befugt, sog. "Terrorverfahren" zu führen, weil nur sie die Anklage vor den speziell zuständigen Schwurgerichten der Provinzen (Agir Ceza Mahkemeleri) erheben können; Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 des Antiterrorgesetzes (TMK 7/2) geführt werden, fallen in die Zuständigkeit der Strafkammern (Agir Ceza Mahkemesi). Die staatsanwaltschaftlichen Anklagen wegen der Posts oder anderer Veröffentlichungen in den sozialen Medien müssen neben der Einhaltung des § 11 des TüStGB (TCK) mehrere Bestimmungen der türkischen Strafprozessordnung (CMK) und bindende Urteile des Kassationshofs beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (Yargitay), insbesondere in den Entscheidungen des 18. und 8. Senats zur digitalen Beweisführung, darf eine Verurteilung nicht allein auf einem Screenshot oder auf der Behauptung Dritter beruhen. Es ist festzustellen, ob die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Sodann ist über den Plattformanbieter zu klären, wann diese Beiträge über welche IP-Adressen gesendet wurden. Erst nach Zuordnung der IP-Adressen zu einer natürlichen Person kann die strafrechtliche Verantwortung bestimmt werden. Mangels dieser Erhebungen hob der Yargitay mehrere Urteile auf. Auch der 8. Strafsenat stellte klar, dass eine strafrechtliche Verurteilung auf Grundlage eines Social-Media-Posts nur möglich ist, wenn: - der Post nachweislich veröffentlicht wurde, - IP-Adresse und Zeitstempel erhoben wurden, - die IP-Adresse gerichtlich einer Person zugeordnet wurde, und - eine gerichtliche Anfrage an die Plattform erfolgt ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren vor (Art. 36 und 38 der türkischen Verfassung). Mit anderen Worten ist es erforderlich, festzustellen, ob die beanstandeten Inhalte tatsächlich über den Account des Beschuldigten veröffentlicht wurden. Diese Feststellung kann nur durch technische Beweismittel erfolgen - in erster Linie durch die Ermittlung der IP-Adresse und weiterer Metadaten, die belegen, wann und von welchem Gerät aus ein bestimmter Inhalt hochgeladen wurde. Die Erhebung solcher Verkehrsdaten bedarf nach Art. 135 CMK zwingend eines richterlichen Beschlusses. Nur mit diesem kann der Staatsanwalt bei der betreffenden Plattform - etwa Meta (für Facebook und Instagram), TikTok, X oder YouTube - die Herausgabe von IP-Informationen beantragen. Erst wenn alle diese technischen, rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift gemäß Art. 170 SMK erstellen und beim zuständigen Gericht einreichen. Die Strafgerichte müssen die Anklagen der Staatsanwaltschaft ohne weitere Prüfung zulassen. Asliye Ceza Mahkemeleri (Strafgerichte erster Instanz) können die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschriften nicht ablehnen. Nach türkischem Strafprozessrecht (CMK) ist es nicht vorgesehen, dass diese Gerichte eine inhaltliche Prüfung der Anklageschrift vornehmen und sie zurückweisen. Die Regelung zur Ablehnung einer Anklageschrift findet sich in Artikel 174 CMK, wonach eine Anklageschrift nur bei bestimmten formellen Mängeln zurückgewiesen (iade) werden kann. Diese Zurückweisungskompetenz wird in der Praxis ausschließlich von den Agir Ceza Mahkemeleri (Schwurgerichten bzw. Strafkammern für schwere Straftaten) ausgeübt (vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025, S. 5 ff.).

Zu UYAP liegen dem Gericht folgende Erkenntnisse vor:

UYAP ist ein geschlossenes und gesichertes Netzwerk, das ausschließlich Justizangehörigen - Richtern, Staatsanwälten, Justizbediensteten und autorisierten Polizeibehörden - im Rahmen ihrer dienstlichen Befugnisse zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass das System zwingend vorsieht, dass jeder Dokumenteneintrag an ein konkretes Ermittlungs- oder Strafverfahren gebunden ist, das bereits als elektronische Akte eröffnet sein muss. Erst auf dieser Grundlage können weitere verfahrensbezogene Dokumente eingespeist werden. Ohne eine behördliche Anordnung oder die förmliche Eröffnung eines Verfahrens ist ein Eintrag daher ausgeschlossen. Weder Richter und Polizisten noch Justizgehilfen verfügen über die Befugnis zur Erstellung solcher Schriftstücke. Es sind ausschließlich Staatsanwälte, die entsprechende Anklageschriften generieren können. Eine für das Asylverfahren relevante Sichtbarkeit einer strafrechtlichen Verfolgung entsteht erst, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, diese von einem Strafgericht zugelassen wird und ein förmliches Strafverfahren eröffnet ist (vgl. Taylan, Gutachten an des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2025, S. 5 ff.).

Am 19.09.2024 berichtete die Nachrichtenseite "Serbestiyet", dass es vorkommen kann , dass Schleusende gefälschte Rechtsdokumente bei UYAP hochladen, um Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen in Europa zu manipulieren. Die Schleusenden würden offen auf sozialen Netzwerken mit ihren Diensten werben. So würden umfassende Pakete, die etwa gefälschte Anklageschriften oder Haftbefehle beinhalteten, für Gebühren in Höhe von bis zu 6.000 USD angeboten. Zudem würden die Schleusenden den Personen bei der Ausreise helfen und sie auf der Route mit Papieren versorgen. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten wurde bereits darüber berichtet. In der Türkei selbst gibt es ebenfalls Berichte hierzu. Am 09.03.2025 berichteten die türkische Nachrichtenseite BoldMedya, auch die deutschsprachige Ausgabe (08.03.2025), davon, dass gesuchte Kriminelle gefälschte Rechtsdokumente aus dem UYAP für Asylanträge nutzen würden, um ihren Aufenthalt in Deutschland und anderen EU-Ländern zu verschleiern und ihre Netzwerke zu erweitern. Auch Schweizer Medien berichteten Anfang 2024 über ähnliche Vorgänge im Zusammenhang mit Asylanträgen türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. An der Durchführung sei ein Netzwerk von Mittelsmännern beteiligt gewesen, darunter Staatsanwälte in der Türkei, die Bestechungsgelder angenommen hätten, um gefälschte Haftbefehle auszustellen. In diesen Haftbefehlen seien Antragstellende als verfolgte politische Aktivistinnen und Aktivisten oder Mitglieder verbotener Organisationen wie der PKK dargestellt worden. […]

Im schriftlichen Gutachten des Herrn K. Taylan vom 30.08.2026 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ausgeführt, dass in der Türkei "Scheinanklagen" erhoben werden, also Anklagen, denen kein Strafverfolgungsinteresse zugrunde liegt, sondern die dem Asylsuchenden im Asylverfahren eine günstigere Position verschaffen sollen, indem sie seine politische Verfolgung suggerieren. Dabei werden auf Veranlassung der Schleuser durch einen "kooperierenden" Staatsanwalt formell Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang Anklageschriften, Haftbefehle oder Ermittlungsberichte in UYAP eingespeist. Hierzu erscheinen insbesondere Anklagen wegen regimekritischer Äußerungen in sozialen Medien als besonders geeignet. Derartige Vorwürfe lassen sich unter Rückgriff auf einschlägige Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs vergleichsweise einfach konstruieren. Diese Verfahren stützen sich auf Anklageschriften der türkischen Generalstaatsanwaltschaften, die insbesondere auf § 299 TCK (Beleidigung des Präsidenten) oder Art. 7 Abs. 2 TMK (Propaganda für eine terroristische Organisation) gründen. Diese (Schein-)Strafverfahren genügen regelmäßig weder den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires, unabhängiges und effektives Strafverfahren noch besteht in der Regel eine hinreichende Aussicht auf eine rechtskräftige Verurteilung. Entsprechende Anklageschriften werden in der Praxis typischerweise den Strafgerichten erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi) - statt der Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) - zur Entscheidung vorgelegt. In der Praxis enthalten die von den Staatsanwaltschaften bei Gericht eingereichten Anklageschriften zudem in aller Regel weder einen Beschluss gemäß Art. 135 CMK noch die darauf basierenden, für die Erhebung der öffentlichen Klage zwingend durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen. Diese "Scheinanklagen" müssen die Strafgerichte erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemeleri) dann - wie gesehen - ohne weitere Prüfung zulassen. Folgende Indizien machen die Strafverfahren als "Scheinklagen" kenntlich:

- Alle bisher bekannten "Anklageschriften" entstammen zumeist der Verfahrensgattung der Social-Media-Verfahren,

- die Betroffenen sind in der Türkei zuvor politisch kaum in Erscheinung getreten,

- die Betroffenen haben das Land nahezu immer auf legalem Weg, mit einem regulär ausgestellten Reisepass, verlassen,

- plötzliche Eröffnung eines Social-Media-Verfahrens nach Ausreise, sodass die Ausreise der Flüchtlinge nicht durch Ermittlungen oder Vorführungsbefehle gefährdet wird,

- die betreffenden Inhalte werden in der Regel öffentlich zugänglich gemacht und enthalten häufig personenbezogene Merkmale wie den vollständigen Namen, Fotografien, Angaben zum aktuellen Herkunftsort oder Hinweise auf politische Überzeugungen oder Zugehörigkeiten (diese Vorgehensweise unterscheidet sich diametral zu der Strategie von Social Media-Usern in der Türkei, die alle möglichen Tricks und Software benutzen, um bei der türkischen Cyber-Polizei nicht aufzufallen),

- erst nach ihrer Ausreise und ihrer nachträglichen Betätigung in den sozialen Medien im Ausland wird dann ein Ermittlungsverfahren eröffnet,

- in prozessualer Hinsicht: jegliche Beschuldigtenvernehmung fehlt, es werden Screenshots ohne forensische Absicherung verwendet, Aktenzeichen im UYAP-System sind inkonsistent oder unplausibel.

Zudem gehen bei den zuständigen Behörden regelmäßig mehrere Denunziations-E-Mails sowohl aus Deutschland als auch aus der Türkei ein. In den Anzeigen angegebene Personennamen der Anzeigeerstatter erweisen sich dabei häufig als unzutreffend. […]

Im Fall des Klägers liegt eine Vielzahl dieser Indizien vor.

Er ist in der Türkei politisch vor seiner Ausreise nicht in Erscheinung getreten; auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.07.2022 gab er an, nicht politisch interessiert oder engagiert zu sein. […] Ausweislich der Ermittlungen des Bundesamtes (s. Schriftsatz vom 29.09.2025) eröffnete der Kläger im Mai 2022 ("joined May 2022") seinen Twitter-Account unter seinem Klarnamen inkl. eines Bildes von sich selbst und veröffentlichte seine ersten Posts am 22.05.2022. Besonders auffällig erscheint hier, dass der Kläger nur in einem sehr kurzen Zeitraum, nämlich vom ... 2022 bis … 2022, Aktivitäten bei Twitter zeigte. Dies lässt erst recht den Schluss zu, dass es ihm hierbei lediglich darum ging, die Grundlage für einen konstruierten Tatvorwurf zu schaffen, um seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft erscheinen zu lassen. […]

Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend zu seiner Vernehmung festgenommen wird. Denn es liegen wohl echte Festnahmebefehle - vom ... 2022 und vom … 2022 - vor.

Es liegt allerdings fern, dass der Kläger derart ins Visier der türkischen Behörden geraten ist oder wird. Selbst wenn anderen handelnden türkischen Behörden nicht klar sein sollte, dass die gegen den Kläger anhängigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propagandatreiben für eine terroristische Organisation nur zum Schein eingeleitet worden sind, dürfte sich diesen ohne weiteres aufdrängen, dass der Kläger seine Aktivitäten in den sozialen Medien rein aus asyltaktischen Gründen aufgenommen - und zwischenzeitig auch wieder eingestellt- hat. Denn zum einen war er, abseits dieser Aktivitäten, vor seiner Ausreise und auch während seines Aufenthalts in Deutschland politisch in keiner Weise in Erscheinung getreten, zum anderen hat er keine zwei Wochen nach seiner Ausreise seinen Twitter-Account eröffnet und dort lediglich in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten Aktivitäten gezeigt, die nur eine vollkommen untergeordnete Reichweite erzielt haben. […]

Im Hinblick auf das fehlende individuelle Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers und die dargestellten erheblichen Verstöße gegen das türkische Prozessrecht ist auch mit einer Verurteilung des Klägers nicht zu rechnen. Falls es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, kann der Kläger selbst oder durch einen Verteidiger auf das Fehlen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Anklage hinweisen. Spätestens dann ist mit der Einstellung des Verfahrens zu rechnen. […]