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UN-Ausschuss für Kinderrechte

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Zitieren als:
UN-Ausschuss für Kinderrechte, Entscheidung vom 19.05.2025 - 161/2021 - N.F. gegen Schweiz - asyl.net: M34241
https://www.asyl.net/rsdb/m34241
Leitsatz:

Zulässige Abschiebung des Vaters eines in der Schweiz lebenden Kindes:

Laut dem Kinderrechtsausschuss stellt die Abschiebung eines Mannes nach Algerien und die damit verbundene Trennung von seinem in der Schweiz lebenden Kind keine Verletzung der Kinderrechtskonvention dar, wenn kein ausreichendes Näheverhältnis nachgewiesen wurde.

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Kindeswohl, Abschiebung, Familientrennung, Eltern-Kind-Verhältnis, Familienleben, Abschiebungshindernis, Recht auf Privatleben, Vater-Kind-Beziehung, Näheverhältnis
Normen: KRK Art. 3, KRK Art. 9, KRK Art. 16, EMRK Art. 8
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

Nach einem erfolglosen Asylverfahren und einer kurz nach seiner Einreise 1999 angeordneten Abschiebung verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz. Er ging eine Beziehung mit R.F. ein, aus der 2007 die gemeinsame Tochter N.F. hervorging. Die Beziehung wurde rund 18 Monate nach der Geburt beendet. 2014 heiratete der Beschwerdeführer I.D., eine Schweizer Staatsangehörige, und erhielt daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Als er 2017 deren Verlängerung beantragte und dabei die Trennung von I.D. mitteilte, lehnte die Schweizer Migrationsbehörde den Antrag 2018 ab und ordnete seine Abschiebung nach Algerien an. Die Behörde wertete die Beziehung zur Tochter als weder regelmäßig noch eng und stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung überwiegt. Auch die Instanzgerichte wiesen die Klagen des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Laut Kinderrechtsausschuss enthält der Grundsatz der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 3 Abs. 1 KRK zugleich ein subjektives Recht, einen Auslegungsgrundsatz und eine Verfahrensgarantie.1 Der Staat ist daher verpflichtet, die Auswirkungen einer Maßnahme konkret auf das Kind zu prüfen, auch wenn dieses nicht unmittelbar betroffen ist.2 Der Ausschuss betont, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist, Tatsachen zu würdigen oder nationales Recht auszulegen, außer wenn die staatliche Beurteilung offensichtlich willkürlich ist oder einer Rechtsverweigerung gleichkommt (Rn. 7.5).

Der Kinderrechtsausschuss stellte fest, dass das Instanzgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, weitere Nachweise zur Intensität seiner Vater-Kind-Beziehung einzureichen. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass N.F. stets bei R.F. lebte, der Beschwerdeführer lediglich rund 15 Monate mit ihr und dem Kind zusammengelebt hatte und die Vaterschaftsanerkennung erst mehrere Jahre nach der Geburt erfolgte. Im Übrigen hatte er das Kind zwischen 2012 und 2017 zweimal wöchentlich für einige Stunden gesehen; ab 2017 fanden zusätzlich gelegentliche Übernachtungen statt. Da der Beschwerdeführer diese Tatsachen nicht bestritt und das Kind inzwischen volljährig war, gelangte der Ausschuss zu dem Schluss, dass er die behauptete Willkür nicht hinreichend begründen konnte (Rn. 7.6). Daher verneinte der Ausschuss auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 9 (Verbot der Trennung von den Eltern) und Art. 16 (Schutz des Familien- und Privatlebens) KRK.