Unzulässige Auslieferung entgegen vorläufiger Maßnahme des EGMR:
In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass Serbien durch die Auslieferung eines bahrainischen Staatsangehörigen gegen den verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 34 EMRK verstoßen hat, da es eine vom Gerichtshof angeordneten einstweiligen Maßnahme (Rule 39) missachtete.
(Leitsätze des Projekts "UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie in der Rubrik "Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht" des Projekts "UN-Sichtbar".
Zusammenfassung:
Die Entscheidung betrifft eine im Januar 2022 vollzogene Auslieferung eines bahrainischen Staatsangehörigen durch die serbischen Behörden an Bahrain, obwohl der EGMR dies per einstweiliger Maßnahme zuvor untersagt hatte. Der Beschwerdeführer war im November 2021 in Serbien aufgrund eines Interpol-Haftbefehls verhaftet worden und befürchtete, in Bahrain als politischer Aktivist und Schiit gefoltert zu werden. Die nationalen Gerichte (Hohes Gericht und Berufungsgericht Belgrad) hatten die Auslieferungsvoraussetzungen lediglich formal bejaht, sich pauschal auf diplomatische Zusicherungen Bahrains gestützt und weder eine materielle Gefahrenprüfung vorgenommen noch einschlägige Menschenrechtsberichte berücksichtigt.
Der EGMR rügte eine Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 3 EMRK: Die serbischen Behörden hätten die Foltergefahr nicht eigenständig und gründlich untersucht. Statt die konkreten Hinweise anhand objektiver Quellen zu überprüfen und dem Beschwerdeführer effektives rechtliches Gehör zu gewähren, hätten sie sich auf formale Kriterien beschränkt. Auch die diplomatischen Zusicherungen Bahrains seien nicht darauf geprüft worden, ob sie in der Praxis einen hinreichenden Schutz vor konventionswidrigen Maßnahmen böten. Zudem sei dem Beschwerdeführer in serbischer Haft kein effektiver Kontakt zu seiner Rechtsanwältin ermöglicht worden.
Darüber hinaus verletzte die Missachtung der vorläufigen Maßnahme das Recht auf wirksame Beschwerde vor dem EGMR nach Art. 34 EMRK. Die organisatorischen Einwände der Regierung zur Zustellung der Anordnung wies der Gerichtshof zurück, da die zuständigen Behörden nachweislich rechtzeitig Kenntnis hatten.
Des Weiteren verletzte Serbien Art. 34 EMRK, da die Missachtung der verbindlichen Rule-39-Maßnahme den effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers blockierte. Die organisatorischen Einwände der Regierung bezüglich der Zustellung der Anordnung wies der Gerichtshof zurück, da die zuständigen Behörden nachweislich rechtzeitig vor Vollzug der Auslieferung Kenntnis hatten.