Unzulässige langjährige Haft und Familientrennung:
Der UN-Menschenrechtsausschuss stellte in diesem Fall fest, dass die langjährige Inhaftierung einer vietnamesischen Asylsuchenden sowie ihrer in Haft geborenen Tochter in Australien gegen Art. 9 IPbpR (Recht auf persönliche Freiheit) i.V.m. Art. 24 IPbpR (Kinderschutz) verstößt. Darüber hinaus würde eine Abschiebung der Mutter und die damit einhergehende Trennung von ihrem Kind das Familienleben unzulässig beeinträchtigen.
(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik "Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht" des Projekts "UN-Sichtbar".
Zusammenfassung:
Die Entscheidung betrifft eine vietnamesische Staatsangehörige, die 2011 irregulär nach Australien einreiste und erfolglos Asyl beantragte. Sie befand sich über längere Zeiträume in Einwanderungshaft. 2018 brachte sie in der Einrichtung ihre Tochter zur Welt, die danach als "Gast" mit ihr in der Hafteinrichtung lebte. Ein Verbleib des Kindes bei seinem Vater außerhalb der Einrichtung wurde zwar theoretisch angeboten, war faktisch jedoch nicht möglich. Nach erfolglosen innerstaatlichen Rechtsbehelfen erhob die Beschwerdeführerin im eigenen sowie im Namen ihrer Tochter eine Individualbeschwerde beim Menschenrechtsausschuss. Zwischenzeitlich war ihre Abschiebung nach Vietnam angekündigt worden, wobei unklar war, ob das Kind sie begleiten würde.
Die Beschwerdeführerin beanstandete vor dem Menschenrechtsausschuss insbesondere die Dauer und Begründung ihrer Inhaftierung, die faktische Freiheitsentziehung des Kindes sowie eine drohende Trennung infolge einer möglichen Abschiebung.
Im Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 9 IPbpR betonte der Ausschuss, dass migrationsrechtliche Haft zwar nicht per se unzulässig sei, jedoch individuell gerechtfertigt, verhältnismäßig und regelmäßig überprüft werden müsse. Im vorliegenden Fall entbehrte die fast dreijährige Inhaftierung der Beschwerdeführerin einer hinreichenden individuellen Begründung. Weniger einschneidende Alternativen, wie etwa Meldepflichten oder Sicherheiten, seien nicht ernsthaft erwogen worden. Die gebotene strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zudem die familiären Umstände einschließen müssen, was unterblieb. Der Ausschuss stellte daher eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1, 4 IPbpR fest.
Bezüglich der Tochter nahm der Ausschuss eine faktische Freiheitsentziehung an. Die formale Einstufung als "Gast" ändere daran nichts, da das Kind die Einrichtung real nicht verlassen konnte Die Inhaftierung eines Kindes allein aufgrund des Migrationsstatus eines Elternteils sei grundsätzlich unzulässig. Mithin bejahte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1, 4 IPbpR, in Verbindung mit dem Recht auf Schutz des Kindes aus Art. 24 Abs. 1 IPbpR, da dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Hinsichtlich des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 17 i.V.m. Art. 23 und 24 IPbpR stellte der Ausschuss fest, dass eine Abschiebung der Mutter eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens darstellen würde. Zwar könnten Staaten ihr Einwanderungsrecht durchsetzen, doch müsse dies im Einklang mit den Zielen des Pakts geschehen. Australien habe individuelle Umstände und das Kindeswohl unzureichend berücksichtigt. Angesichts der sozialen Integration des Kindes, der bereits langen Aufenthaltsdauer und der psychischen Auswirkungen einer Trennung von Mutter und Kind wäre die Abschiebung unverhältnismäßig und somit ein willkürlicher Eingriff in das Familienleben.