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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.2026 - 7 K 4657/24.F.A - asyl.net: M34247
https://www.asyl.net/rsdb/m34247
Leitsatz:

Flüchtlingsschutz für Krankenpfleger in der ehemaligen afghanischen Armee:

Dem Krankenpfleger droht landesweit Verfolgung durch die Taliban, weil er den Sicherheitskräften - und nicht etwa den zivilen Mitarbeitenden - der ehemaligen afghanischen Regierung zuzuordnen ist. Hinzu kommt, dass Rückkehrende aus Westeuropa einer besonders genauen Kontrolle unterzogen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Berufsgruppe, Armee, Streitkräfte
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[…]

Es besteht die reale Möglichkeit ("real Risk"), dass die Taliban dem Kläger physische Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 Nummer 1 AsylG zufügen würden, ohne dass der Kläger in Afghanistan internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG finden könnte, wenn er zurückkehrte. Auf die Frage einer etwaigen Vorverfolgung kommt es deshalb nicht an.

Aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund seiner Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt ist die Berichterstatterin überzeugt, dass der Kläger eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert hat und ab August 2020 für die afghanische Armee in diesem Beruf gearbeitet hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend berichtet, dass er diesen Beruf gewählt hat, da schon sein Vater beim Militär war, er in einer Gegend mit vielen Militärangehörigen lebte und das Gehalt verlockend war.

Beruf und Stellung des Klägers sind auch durch den Dienstausweis des Klägers und sein Studiendiplom hinreichend belegt, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat und deren Echtheit auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat. […]

Nach der vorliegenden Erkenntnislage sind Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung in Afghanistan besonderen Risiken ausgesetzt. Die konkrete Gefahr für den Einzelnen hängt nach der maßgeblichen Erkenntnislage von mehreren Faktoren und damit vom Einzelfall ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationslage zur Verfolgung ehemaliger Armeeangehöriger aufgrund der Bemühungen der Taliban, diese Informationen zu unterdrücken, besonders schlecht ist […]. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht zwar kein System von umfassenden und zielgerichteten Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Personen, die für die frühere Armee gearbeitet haben. Es fanden aber nach Berichten der Vereinten Nationen, von Nichtregierungsorganisationen sowie verschiedener Medien hunderte Fälle willkürlicher Ermordung und Festnahmen sowie Verschwindenlassen ehemaliger Regierungs- und Sicherheitskräfte statt […]. Die Mehrzahl der außergerichtlichen Tötungen fand in den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban statt […]. Die Verfolgung wurde in der Folgezeit nach Angaben von Human Rights Watch einerseits systematischer, blieb andererseits aber zeitlich und örtlich sehr unterschiedlich […]. Es finden auch weiterhin außergerichtliche Tötungen und Folter von ehemaligen Regierungsangestellten und Sicherheitskräften statt […]. Die Zahl der gezielten außergerichtlichen Tötungen ehemaliger Regierungsangestellter stieg zuletzt im Jahr 2024 um 9 Prozent an, die Zahl der willkürlichen und unrechtmäßigen Inhaftierung solcher Personen um circa 20 Prozent […]. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Opfer undokumentiert bleibt, weil die Angehörigen ihrerseits Angst vor Verfolgung haben […]. Die von den Taliban propagierte "Generalamnestie" für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte findet damit nicht flächendeckend und nicht einheitlich Beachtung, obwohl die Taliban dies wiederholt beteuern […]. Übergriffe auf ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte werden nicht verfolgt, sodass eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Angst entstanden ist […]. Auch das Auswärtige Amt rechnet deshalb damit, dass zurückkehrende ehemalige Regierungsmitarbeiter mit diskriminierender Behandlung bis hin zu willkürlicher öffentlicher Hinrichtung rechnen müssen […]. Die Taliban handeln dabei teilweise aufgrund privater Rachemotive, andererseits wirkt die kollektive Unterstellung, ehemalige Sicherheitskräfte hätten sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen, motivierend für Verhaftungen und Tötungen […].

Nach der Erkenntnislage sind ehemalige Sicherheitskräfte jedweden Rangs von Schikanen, Verhaftungen, Folter und willkürlichen Tötungen betroffen. Hochrangige Sicherheitskräfte sind zwar eher Opfer von Racheakten. Allerdings kann das soziale und berufliche Netzwerk von Personen gleichzeitig schützend vor den Taliban wirken. Während die Tötung hochrangiger Sicherheitskräfte daher typischerweise größeres soziales Konfliktpotenzial mit sich bringt, sind Sicherheitskräfte einfachen Rangs grundsätzlich leichtere Opfer für Racheaktionen der Taliban und damit gleichermaßen gefährdet […].

Angesichts dessen ist die Berichterstatterin nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls davon überzeugt, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt bis hin zum Tod drohen würde. Der Kläger ist als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Armee besonders exponiert. Er ist den ehemaligen Sicherheitskräften der alten afghanischen Regierung zuzuordnen und nicht etwa sonstigen zivilen Mitarbeitern der Regierung […]. Rückkehrer dürften insbesondere nach einem - wie im Fall des Klägers - mehrjährigen Aufenthalt in Westeuropa bei ihrer Wiedereinreise einer besonders genauen Kontrolle unterzogen werden […].