Rückkehrhilfen verhindern die Gefahr einer Verelendung bei Rückkehr nach Afghanistan:
1. Ein Asylantrag kann nicht als Asylfolgeantrag gewertet werden, wenn lediglich ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, die Asylgründe also nicht inhaltlich geprüft wurden. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG kann dann nicht erfolgen.
2. Wurde mit dem sogenannten Dublin-Bescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, kann die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG (Einreise entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot) gestützt werden.
3. Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte werden in Afghanistan nicht systematisch von den Taliban verfolgt. Die Anzahl der Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte ist rückläufig. Für das Jahr 2025 ist von hochgerechnet von ca. 50-60 Tötungen bzw. Folterungen oder Misshandlungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsmitarbeiter auszugehen.
4. Rückkehrhilfen können einen Zeitraum von mehreren Jahren abdecken, so dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verelendung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auszugehen ist.
(Leitsätze der Redaktion; zu den Leitsätzen 1 und 2 siehe auch: Asylmagazin 7–8/2025, S.225–235, Elisabeth Burczyk, Die Ablehnung als »offensichtlich unbegründet« Teil 2 - Die Regelungen in § 30 Abs.1 Nr. 3–9 AsylG; zu den Leitsätzen 3 und 4 siehe auch: Asylmagazin 3/2026, S.84–102, Themenschwerpunkt Afghanistan, Thomas Ruttig: Politisch gefestigt, wirtschaftlich auf wackligen Beinen, humanitär katastrophal und Inken Stern: Schutz für afghanische Personen in der Entscheidungspraxis)
[…]
8 1. Gemessen daran bestehen zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem es das Schutzbegehren des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
9 Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Daran fehlt es hier. Denn es ist ernstlich zweifelhaft, den Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2025 als Folgeantrag zu qualifizieren.
10 Zwar hatte der Antragsteller im Bundesgebiet bereits am 9. Mai 2023 einen Asylantrag gestellt, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juli 2023 als unzulässig abgelehnt wurde (1. Dublin-Bescheid). Nach seiner Überstellung nach Polen am 21. November 2023 reiste der Antragsteller unter Missachtung des verhängten zwölfmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots am Folgetag erneut in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 7. Februar 2024 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. August 2024 lehnte die Antragsgegnerin auch diesen Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und ordnete erneut die Abschiebung nach Polen an (2. Dublin-Bescheid). Nach – diesmal fruchtlosem – Ablauf der Überstellungsfrist ging die Antragsgegnerin in das nationale Verfahren über. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 (1. Folgeantragsbescheid) hob sie den 2. Dublin-Bescheid auf (Ziffer 1 des Tenors) und lehnte den Asylantrag des Antragstellers wiederum als unzulässig ab (Ziffer 2 des Tenors). Dabei begriff sie den Asylantrag vom 7. Februar 2024 nunmehr als Folgeantrag, dem die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG fehlten. Außerdem lehnte die Antragsgegnerin die Änderung des 1. Dublin-Bescheid hinsichtlich der dort getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, ab (Ziffer 3 des Tenors). Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (...) und suchte um Eilrechtsschutz nach (...). Auf den gerichtlichen Hinweis, dass ein Folgeantrag nicht vorliegen dürfte, weil es bislang weder in Polen noch im Bundesgebiet eine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers gegeben habe, hob die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 16. Januar und 5. Februar 2025 die Ziffern 2 und 3 des 1. Folgeantragsbescheids auf. Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juni 2025 (2. Folgeantragsbescheid), mit dem sie die Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung nationalen Asyls als offensichtlich unbegründet ablehnte (Ziffern 1-3 des Tenors), feststellte, dass Abschiebungsverbote nicht hinsichtlich Afghanistans vorlägen (Ziffer 4), dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan androhte (Ziffer 5) und ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängte (Ziffer 6).
11 Die dem wiederum zugrundeliegende Annahme der Antragsgegnerin, es liege ein Folgeantrag vor, ist jedoch erneut unzutreffend und auch unverständlich, da der Sachverhalt zum vorherigen gerichtlichen Verfahren ... und ..., in dem die Antragsgegnerin ihren Bescheid dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis folgend aufgehoben hatte, insoweit unverändert geblieben ist.
12 Denn ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur dann vor, wenn ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. […]
15 2. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 AsylG von dem Vorliegen eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylG ausgegangen werden. In den Asylakten befindet sich keine dahingehende Antwort der polnischen Behörden auf das Informationsersuchen des Bundesamts vom 25. Mai 2023. Zwar hat Polen seine Wiederübernahmebereitschaft nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO erklärt, jedoch nicht mitgeteilt, dass das in Polen geführte Asylverfahren endgültig erfolglos abgeschlossen wurde.
16 3. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann vorliegend jedoch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden, nachdem der Antragsteller entgegen dem ihm gegenüber mit dem 1. Dublin-Bescheid angeordnetem Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwölf Monaten ab dem Tag der Abschiebung (hier: 21. November 2023) bereits am Tag nach der Abschiebung erneut in das Bundesgebiet eingereist ist.
17 Der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG greift schon dann ein, wenn die Schutzsuchenden entgegen einem – hier auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten – Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist sind. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) derAsylverfahrensrichtlinie ist die nationale Regelung unionsrechtskonform dahingehend zu ergänzen, dass der Offensichtlichkeitsausspruch außerdem voraussetzt, dass der Antragsteller es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen […].
18 Daran gemessen kann die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach unionsrechtskonformer Auslegung hier auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden. Denn der Antragsteller ist am 22. November 2023 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 schriftlich einen erneuten Asylantrag beim Bundesamt gestellt. Der Antragsteller hat keine stichhaltigen Gründe dargetan, warum er erst zweieinhalb Monate nach Einreise beim Bundesamt einen weiteren Antrag gestellt hat. Dieser Zeitraum stellt aber nicht mehr den frühestmöglichen Zeitpunkt nach seiner Einreise dar.
19 4. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorlägen.
20 a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist für den Antragsteller nicht ersichtlich. […]
22 aa. Die Befürchtung des Antragstellers, er werde nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban verfolgt, teilt das Gericht nicht.
23 aaa. Der Antragsteller ist 2019 ohne Vorverfolgung aus Afghanistan zum Zwecke des Studiums in die Russische Föderation ausgereist; seitdem war er nicht mehr in Afghanistan. Er verließ Russland Ende 2022 Richtung Bundesrepublik Deutschland, weil sein Studentenvisum auslief und er von seinem Vater und seinem Bruder keine finanzielle Unterstützung mehr erhielt, nachdem diese nach der Machtübernahme durch die Taliban ihr Erwerbseinkommen als Militärs für die vormalige Regierung verloren hatten. Nach diesem Vorbringen ist für eine (politische) Verfolgung nichts ersichtlich. […]
25 bbb) Allein der Umstand, dass sein Vater ... bei der afghanischen Armee gewesen sei und sein Bruder ... im früheren Sicherheitsapparat gearbeitet habe, gibt ebenfalls keinen Anlass zur Annahme einer tatsächlichen Gefahr. […]
34 Auf Grundlage dieser Erkenntnismittel kann das Gericht eine Gefährdungslage dergestalt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedem Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Tötung oder eine gegen Art. 3 EMRK verstoßene Misshandlung droht, nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung feststellen […]. Zwar sind frühere Mitglieder der Sicherheitskräfte Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden. Allerdings bestätigt die genannte Anzahl der dokumentierten Fälle auch unter Berücksichtigung der Dunkelziffer die Annahmen der Erkenntnismittel, dass keine systematische Verfolgung ersichtlich ist. Auch weisen die Erkenntnismittel darauf hin, dass sich die meisten dokumentierten Fälle unmittelbar nach der Machtübernahme ereigneten und die Anzahl der Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte rückläufig ist. Zudem haben die Taliban jüngst noch einmal die Amnestie bekräftigt und versuchen, sie durch die Ausstellung von Amnestie-Karten auch praktisch durchzusetzen. Für das Jahr 2025 ist auf Grundlage der dokumentierten Fälle hochgerechnet von ca. 50-60 Tötungen bzw. Folterungen oder Misshandlungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsmitarbeiter auszugehen. Da davon nach den bisherigen Erkenntnissen ca. ein Viertel, also geschätzt ca. 15 Fälle auf die Polizei entfallen, ist bei ca. 18000 Polizisten, die vor der Machtübernahme bei der lokalen Polizei tätig waren […], jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – anders als vielleicht im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban […] – nicht anzunehmen, dass ehemalige Polizisten allein aufgrund ihrer früheren Zugehörigkeit zur lokalen Polizei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verstößen gegen Art. 3 EMRK werden.
35 Ob eine solche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist deswegen individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln […]. Maßgebliche Faktoren hierbei sind bei derartigen Einzelfallbetrachtungen die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, der Kontakt mit internationalen Streitkräften, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften […]. Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr Opfer einer Tötung oder vergleichbaren menschenrechtswidrigen Behandlungen wird. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vater oder der Bruder des Antragstellers im oben genannten Sinne exponierte Stellen innehatten oder relevante persönliche Feindschaften bestanden. Zur weiteren Begründung nimmt der Einzelrichter nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des ablehnenden Bescheides Bezug und macht sich diese zu eigen.
36 bb. Die beachtliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung folgt auch nicht aus den schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan. […]
39 Hieran gemessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der nunmehr gewährten Rückkehrhilfen liegt weder im Allgemeinen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit einer Abschiebung stehenden Verelendung vor (dazu α.) noch ergibt sich eine solche aus besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen (dazu β.). […]
48 Aus der dargestellten prekären humanitären Situation lässt sich gleichwohl nicht ableiten, dass einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der sich ihm bietenden Rahmenbedingungen für seine Existenzsicherung unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung droht […].
49 So hat die Kammer mit dem oben genannten Urteil vom 4. April 2025 nach Auswertung der Erkenntnismittel für den Entscheidungszeitpunkt ermittelt, dass ein erwachsener, ungelernter Arbeiter bei erwartbaren 2,0 Arbeitstagen pro Woche und einem Verdienst von 316 Afghani (AFN) pro Arbeitstag ein erwartbares Monatseinkommen von etwa 2708,57 AFN bzw. 37,98 USD bzw. 34,65 Euro hatte (Wechselkurs vom 4. April 2025). Bei Zugrundelegung eines Mindestwarenkorbs, der die monatlichen Kosten eines einzelnen Erwachsenen für Nahrungsmittel, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene, Bildung, Transport und Kommunikation enthält, in Höhe von 3880 AFN bzw. rund 50 Euro, ergab sich daraus ein monatlicher Saldo in Höhe von etwa 15 Euro. Diese Lücke konnte jedoch selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereinfindungsphase von sechs Monaten nach der Rückkehr, in der noch kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird, mithilfe der seit Anfang 2025 gewährten Starthilfe in Höhe von 1000 Euro für einen Zeitraum von mehr als 52 Monaten geschlossen werden. Angesichts dessen war eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich […]. Mit dem Urteil vom 23. März 2026 […] hat die Kammer festgestellt, dass sich dies in der Folgezeit nicht geändert hat. […]
51 Angesichts dessen ist eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsschutz kann auch nicht ausnahmsweise wegen drohender Verelendung nach Verbrauch der Rückkehrhilfen gewährt werden. Aufgrund der durch die Hilfeleistungen mehrjährig abgedeckten Existenzsicherung vermag das Gericht nicht bereits jetzt mit der notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller nach Verbrauch der Rückkehrhilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung droht. Denn die individuelle Entwicklung der Lebensumstände eines Rückkehrers hängen bei einem derart langen Zeitraum maßgeblich von der weiteren Entwicklung in Afghanistan und den gewählten Verhaltensweisen des Rückkehrers ab. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht schon jetzt prognostizieren, dass eine Verelendung des Antragstellers in deutlich mehr als vier Jahren sehr sicher anzunehmen ist.
52 β. Aus den individuellen Umständen des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Wertung. Der Antragsteller ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, überdurchschnittlich gebildet und hat Arbeitsmarkterfahrung. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk, das ihm Unterstützung bieten kann, insbesondere gilt dies für seine beiden noch in Kabul lebenden Brüder. […]