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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 28.05.2026 - 35 K 870/25 A - asyl.net: M34254
https://www.asyl.net/rsdb/m34254
Leitsatz:

Keine Präklusion bereits vorgetragener Gründe bei Asylfolgeantrag, wenn diese nicht Gegenstand der Sachentscheidung im früheren Verfahren waren:

1. Ein "Geltendmachen" im Erstverfahren i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG umfasst nicht lediglich den Vortrag von Asylgründen als solches. Es kann daher im Einzelfall auch dann von neuen Elementen gemäß § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen sein, wenn diese im Erstverfahren zwar vorgetragen wurden, aber nicht Gegenstand einer Sachentscheidung geworden sind, etwa infolge der gerichtlichen Annahme ihrer Präklusion oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit.

2. Die Rechtskraft eines Prozessurteils im Asylerstverfahren hindert das Bundesamt nicht daran, im Rahmen der weiterhin gebotenen Einzelfallbetrachtung das Verschulden des Folgeantragstellers am unterbliebenen Vortrag zu prüfen.

3. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Gerichts im Erstverfahren können der Annahme eines schuldhaft unterbliebenen Vortrags entgegenstehen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, neue Tatsachen, neue Elemente, Elemente, Türkei, homosexuell, bisexuell, LSBTI, Präklusion,
Normen: AsylG § 71
Auszüge:

[…]

22 II. Der Folgeantrag durfte indes nicht als unzulässig abgelehnt werden. Vielmehr ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. […]

25 1. Es handelt sich bei dem Vortrag des Klägers zu seiner bisexuellen Orientierung sowie den hieraus resultierenden Gefahrenlagen in der Türkei um neue Elemente i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG. Solche liegen nicht nur dann vor, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, sondern auch, sofern sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, aber nicht vorgetragen wurden und daher nicht bei der früheren Entscheidung berücksichtigt werden konnten […]. So liegt es hier. Der Kläger hat sich […] im Erstverfahren nur auf seine Beziehung mit einem Mann berufen, ohne weitergehende Angaben zur Art seiner sexuellen Orientierung, deren Darstellung in der Öffentlichkeit und seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Türkei zu machen. Hierzu äußerte er sich wiederum im Folgeantragsverfahren ausführlich, indem er zu seiner offen gezeigten Bisexualität […] und der daraus resultierenden Gefährdungslage in der Türkei für ihn Stellung nahm […] Infolge dieser gegenüber der bloßen Bezugnahme auf die Beziehung zu einem Mann im Rahmen des Erstverfahrens deutlich detaillierteren und erstmals auf die Lage im Herkunftsland abstellenden Äußerungen ist trotz des "Dauersachverhalts" der sexuellen Orientierung von "neuen Elementen" i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen, da nunmehr eine qualitativ andere Bewertung möglich und angezeigt erscheint (sogenannter "Qualitätssprung" […]). Selbst wenn ein "Qualitätssprung" nicht vorläge, wären gleichwohl "neue Elemente" im vorbezeichneten Sinne gegeben. Denn § 71 Abs. 1 AsylG stellt auf die "Geltendmachung" im Erstverfahren ab, womit nach Auffassung der Kammer nicht lediglich der Vortrag von Elementen als solcher in Bezug genommen ist. Vielmehr kann im Einzelfall auch dann von neuen Elementen auszugehen sein, wenn diese im Erstverfahren zwar vorgetragen wurden, aber nicht Gegenstand einer Sachentscheidung geworden sind, etwa infolge der gerichtlichen Annahme ihrer Präklusion oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit. Angesichts der Abweisung seiner Klage im Verfahren ... als unzulässig ohne jegliche Auseinandersetzung mit den insofern aus Sicht des Verwaltungsgerichts irrelevanten asylrechtlichen Gründen in einer Sachentscheidung ist dies vorliegend der Fall (zur Frage, ob der Kläger die ausgebliebene Berücksichtigung verschuldet hat, siehe 3.). […]

28 Die Frage, ob homo-/bisexuelle Männer als von der Mehrheitsgesellschaft abgegrenzte und als andersartig wahrgenommene Gruppe mit insofern abgrenzbarer Identität in der Türkei wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung durch gewaltsame Übergriffe oder die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (vgl. § 3a AsylG) unterliegen, gegenüber denen der türkische Staat keinen hinreichenden Schutz bietet (vgl. § 3c Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG) und bezüglich derer auch kein interner Schutz besteht (vgl. § 3e AsylG), ist weder höchstrichterlich geklärt noch wird sie in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt […]. Auch die Erkenntnismittel zeichnen insofern kein in jeder Hinsicht eindeutiges Bild. Dies gilt insbesondere, da die Angaben zu Art und Frequenz von Übergriffen auf Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft […] sowie zur Reichweite innerstaatlicher Fluchtalternativen […] vielfach vage bleiben und Raum für Interpretation lassen. […]

30 3. Der Kläger war ohne eigenes Verschulden außerstande, diese nunmehr im Folgeantragsverfahren vorgebrachten neuen Gründe bereits in seinem vorangegangenen Asylerstverfahren geltend zu machen.

31 Ein Ausschluss des Vorbringens infolge eigenen Verschuldens erfolgt dann, wenn dem Asylbewerber das Bestehen solcher Gründe bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er trotzdem, unter Verletzung einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbarer Sorgfaltspflichten, nicht hierzu vortrug […]. Diese Maßstäbe verschließen sich einer schematischen Betrachtung, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten und Zumutbarkeitsgrenzen des Betroffenen [….].

32 Die Kammer ist auf Basis des Protokolls der mündlichen Verhandlung im Verfahren ... sowie der entsprechenden Bestätigung der Abläufe durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren davon überzeugt, dass die Einzelrichterin im Verfahren ... den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass seine Klage nach ihrer Auffassung infolge der versäumten Ausschlussfrist zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift bereits unzulässig sei (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO), und dies den Kläger – der im Beisein seines Verlobten zur mündlichen Verhandlung erschienen war – davon abhielt, sich wie ursprünglich beabsichtigt zu seiner sexuellen Orientierung und den hieraus resultierenden Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei zu äußern. Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass er dies ohne die damaligen Hinweise der Einzelrichterin getan hätte. Das Unterlassen erkennbar aussichtslosen Vortrags ist dem Asylantragsteller jedoch nicht vorzuwerfen […]. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die Einzelrichterin ohne Annahme des Ablaufs einer wirksamen Ausschlussfrist den Kläger im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts zu seiner sexuellen Orientierung und deren mutmaßlichen Folgen bei einer Rückkehr in die Türkei befragt hätte, nachdem er sie ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich auf seine Verlobung mit einem Mann aufmerksam gemacht hatte (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). […]

34 Der unterbliebene – zu diesem Zeitpunkt weiterhin berücksichtigungsfähige – Vortrag des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 ist mithin auf eine evident fehlerhafte Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführen. Diese ist dem Kläger auch nicht zuzurechnen. Zwar verstieß er gegen seine Verpflichtung, dem Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 AsylG), was erst zur gerichtlichen Aufforderung vom 1. Februar 2024 führte. Die bloße Kausalität dieser klägerischen Pflichtverletzung im Sinne der Äquivalenztheorie für die nachfolgenden fehlerhaften gerichtlichen Verfahrensschritte rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Verschuldens in Bezug auf das Unterbleiben berücksichtigungsfähigen Vortrags im Erstverfahren […]. Denn der Schutzzweck der Pflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG besteht nicht darin, fehlerhafte prozessleitende Verfügungen und Hinweise des Gerichts zu verhindern. Es erscheint daher nicht angemessen, auf Basis der zunächst unterbliebenen Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift den Kläger für den nachfolgenden Rechtsirrtum des Verwaltungsgerichts dergestalt verantwortlich zu machen, dass von einem Verschulden im Hinblick auf das Ausbleiben des Vortrags im Erstverfahren auszugehen wäre. […]