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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 29.05.2026 - 7 K 2466/25.WI.A - asyl.net: M34255
https://www.asyl.net/rsdb/m34255
Leitsatz:

Keine Rückkehr alleinstehender weiblicher Schutzberechtigter nach Griechenland: 

1. Frauen sind jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr gelangen, als vulnerabel anzusehen. Es ist zu erwarten, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind und besondere Gefahren für Frauen bestehen. 

2. Frauen ist der Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise zugänglich wie Männern, da bei vielen der dort angebotenen Tätigkeiten schwere körperliche Arbeit zu leisten ist. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Griechenland, Frauen, Aufnahmebedingungen, Arbeit, Schattenwirtschaft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3
Auszüge:

[…]

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) liegen nicht vor.

Das Gericht teilt zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Wertung der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland durch den Hessischen VGH und das Bundesverwaltungsgericht […] und geht daher davon aus, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Obgleich nach den Erkenntnissen und der vorgenannten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung Obdachlosigkeit eine reale Gefahr darstellt, da der Zugang zum Wohnungsmarkt sich aufgrund der bürokratischen Hürden als schwierig gestaltet und mangels sozialer Absicherung zumindest in der Anfangszeit eine Erwerbstätigkeit verlangt, die wiederum bürokratischen Hürden – freilich bei einer florierenden Schattenwirtschaft – unterliegt, ist jedenfalls für die Personengruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männer davon auszugehen, dass sie bei zuzumutenden hinreichenden eigenen Anstrengungen zwar ärmliche Wohnverhältnisse erwarten müssen, aber doch ein Dach über dem Kopf erhalten und sich auch, ggf. unter Zuhilfenahme der vorhandenen privaten Hilfsinfrastruktur, mit den nötigsten Lebensmitteln versorgen können. Auch geht die Kammer davon aus, dass diese ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung auf kinderlose Ehepaare zu übertragen ist […].

Dies gilt allerdings nicht ohne weiteres für (alleinstehende) Frauen.

Frauen sind jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr gelangen, als vulnerabel anzusehen. Die Zahl männlicher Flüchtlinge ist deutlich höher als [die Zahl] weiblicher – zumal unbegleiteter weiblicher – Flüchtlinge. Es liegt auf der Hand und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass das Recht des Stärkeren gilt. Die hierdurch für eine unbegleitete Frau entstehenden Gefahren liegen auf der Hand.

Es ist nicht erkennbar, dass Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Eine Gleichordnung von Frauen in den überwiegend durch muslimische Männer geprägten Netzwerken ist nicht zu erwarten. […]

Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen – anders als Männern – grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden. Frauenhäuser stehen weiblichen Schutzberechtigten zwar offen […]. Auch gibt es Hilfsangebote der Integrationszentren für Migranten (KEM), gerade was die Unterbringung obdachloser Frauen angeht […]. Die Organisation "Hidden Goddess", eine farsisprachige NGO, bietet speziell afghanischen Frauen Unterstützung an […]. Nach Einschätzung des Gerichts gleichen diese Zusatzangebote aber den bestehenden Mangel an sicheren Plätzen in normalen Obdachlosenunterkünften nicht aus.

Frauen haben auch erhöhte hygienische Bedürfnisse. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Bedürfnissen in Obdachlosenunterkünften immer Rechnung getragen werden kann, da sie zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von den Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen sind.

Auch ist der Arbeitsmarkt Frauen nicht in gleicher Weise zugänglich. Insbesondere Branchen wie der Bausektor und Teile der Tourismus-Branche sind Frauen mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten verschlossen, jedenfalls dort, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist und daher männliche Arbeitskraft abgefragt wird. […]

Zwar ist andererseits angesichts ihres fast dreijährigen Aufenthalts in Griechenland davon auszugehen, dass sie die Gepflogenheiten des Landes kennen gelernt und nicht nur rudimentäre Sprachkenntnisse erworben hat. Das allein genügt nach Auffassung des Gerichts aber nicht, sich als alleinstehende Frau in Griechenland zu orientieren und durchzusetzen. […]