Rücknahme einer Einbürgerung wegen HAMAS-freundlicher Bilder auf Instagram und Beamtenbeleidigung:
"1. Die öffentlich bekundete Sympathie eines Einbürgerungsbewerbers mit der Terrororganisation HAMAS ist mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG nicht vereinbar.
2. Erhält die Behörde nach Einbürgerung Kenntnis über die öffentlich bekundete Sympathie des Einbürgerungsbewerbers mit der Terrororganisation HAMAS, kann sie die Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 1 StAG wegen Täuschung über die inhaltliche Richtigkeit der Bekenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG zurücknehmen.
3. Das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Rücknahme der Einbürgerung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers jedenfalls dann, wenn dieser neben seinen Sympathiebekundungen für die HAMAS auf derselben Plattform öffentlich seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verkündet und damit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland schadet."
(Amtliche Leitsätze, siehe kritisch dazu: Verfassungsblog, "Eingebürgert und verstummt", Artikel vom 12.06.2026, https://verfassungsblog.de/eingeburgert-und-verstummt/)
[…]
1 Der am ... in ... (Libanon) als staatenloser Palästinenser geborene und seit dem ... in Deutschland lebende Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. […]
3 Am 18. September 2025 wurde dem Antragsteller die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
4 In der Folge erhielt der Antragsgegner Kenntnis von Aktivitäten eines Instagram-Kontos mit dem Namen "... ", auf dem am 12. November 2022 ein Foto gepostet worden sei, auf dem der Antragsteller zu sehen sei. Am 2. April 2025 sei durch dieses Instagram-Konto ein Bild eingestellt worden, welches den Scheich Ahmad Yassin – ein Gründungsmitglied der Terrororganisation "Harakat al-Muqawama al-Islamiya" (HAMAS), welches am 22. März 2024 vom israelischen Militär gezielt getötet wurde – zeige. Betitelt sei der Beitrag mit dem Symbol "Flagge Palästina" und einem roten Herz-Symbol. Zudem erhielt der Antragsgegner Kenntnis darüber, dass auf dem Instagram-Konto ein Bild von Personen in militärischer Kleidung, von denen eine Person eine Flagge halte, die die Farben Schwarz, Weiß, Grün und Rot aufweise, geteilt worden sei. Über dem Bild sei der Text "Heros of Palestine"(sic) mit einem grünen Herz-Symbol zu sehen gewesen. Im September 2025 sei zudem ein Bild eines deutschen Passes geteilt worden. […]
6 Mit Bescheid des Landesamtes vom 17. November 2025, zugestellt am 21. November 2025, nahm der Antragsgegner die Einbürgerung des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland getäuscht. Er sei Sympathisant der Terrororganisation HAMAS und betätige sich als Teil der Propagandastruktur verfassungsfeindlicher und extremistischer Bestrebungen. Die Rücknahme sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens geboten und verhältnismäßig, da der Antragsteller erst weniger als einen Monat Staatsbürger sei. Er habe durch die Einbürgerung weder eine andere Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, noch sei eine solche verloren gegangen. Eine Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht zu befürchten. Hingegen bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Rücknahme einer rechtswidrigen, durch Täuschung erlangten Einbürgerung. […]
12-14 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung […] in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport […] wiederherzustellen […].
II.
18 Der Antrag hat keinen Erfolg. […]
20 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung ist formell ordnungsgemäß (1.). Das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Rücknahmeentscheidung überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers (2.). Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht in Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen (3.).
21 1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung und von Ziffer 3. des Bescheides der Senatsverwaltung vom 25. März 2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell ordnungsgemäß.
22 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. […]
26 Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Zum einen erweist sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (a.), zum anderen liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vor (b.) […]
29 Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 StAG. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung sind im Falle des Antragstellers erfüllt, denn seine Einbürgerung war rechtswidrig (aa.) und er hat sie durch arglistige Täuschung erwirkt (bb.). […]
31 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ist die Einbürgerung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 1a StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. […]
33 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG verlangt darüber hinaus unter anderem das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (BT-Drs. 20/10093, S. 10):
[…] Einbürgerungsbewerber müssen sich künftig zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen. Das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen ist ein elementarer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Grundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Grundgesetz als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen (vgl. BVerfGE 124, 300, 328 "Wunsiedel"). Die terroristischen Angriffe der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023, die antisemitischen und israelfeindlichen Kundgebungen und Ausschreitungen in Deutschland, aber auch der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, zeigen, dass die gesetzgeberische Notwendigkeit besteht, Einbürgerungsbewerbern im Staatsangehörigkeitsrecht deutlich vor Augen zu führen, dass Handlungen, die im Widerspruch zur Erklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a) stehen, mit einer Einbürgerung nicht zu vereinbaren sind." […]
36 Gemessen daran, rechtfertigen hier tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die Bekenntnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG, die der Antragsteller abgegeben hat, inhaltlich unrichtig sind. Die zur Überzeugung der Kammer bestehende Sympathie des Antragstellers für die HAMAS (dazu unter (1) und (2)), deren Ideologie antisemitisch und deren Ziel die Vernichtung des Staates Israels ist, ist mit der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands nicht in Einklang zu bringen (3). Ebenso wenig ist die terroristische Vorgehensweise der HAMAS mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu vereinen (4). Das Vorliegen weiterer Ausschlusstatbestände kann mithin dahinstehen (5) und der Antragsteller hat auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch (6). […]
38 (2) Die Kammer geht aufgrund der in Rede stehenden Instagram-Beiträge nach derzeitigem Sachstand davon aus, dass der Antragsteller mit der Terrororganisation HAMAS sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen macht.
39 Das zunächst von dem Antragsgegner herangezogene Bild zeigt zwei Personen, von denen jedenfalls eine in Tarnfarben gekleidet ist, beide tragen Kopfbinden, eine davon eine Sturmhaube. Eine Person hält eine Flagge, die nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners die Farben Schwarz, Weiß, Grün und Rot aufweist. Der Text "Heros of Palestine" (sic) mit einem grünen Herz-Symbol sei über dem Bild zu sehen.
40 Die Tarnkleidung, die Sturmhaube und die Kopfbinden entsprechen dabei der Uniform der Terrororganisation HAMAS […]. Dass der Antragsteller diese beiden Personen als "Heros of Palestine" (sic) bezeichnete […], lässt auch in Verbindung mit dem "Herz"-Symbol auf eine verehrende Bezeichnung als Helden schließen. Soweit der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen lässt, es bestehe kein klarer Bezug zur HAMAS und in Palästina gebe es eine Vielzahl von Parteien, Fraktionen oder sonstigen Bewegungen außerhalb der HAMAS, deren Mitglieder regelmäßig militärische Kleidung trügen, erklärt er nicht, welche dieser anderen Parteien, Fraktionen oder sonstigen Bewegungen er mit der Bezeichnung "Heros of Palestine" (sic) gemeint haben könnte.
41 Das von dem Antragsteller am 2. April 2025 geteilte Bild zeigt Scheich Ahmad Yassin und ist den ebenfalls unbestrittenen Angaben des Antragsgegners nach mit dem Symbol "Flagge Palästina" und einem roten Herzsymbol betitelt. Scheich Ahmad Yassin war Gründungsmitglied und spirituelles Oberhaupt der Terrororganisation HAMAS […]. Dass der Antragsteller mit dem Bild des Scheichs, betitelt mit dem Symbol "Flagge Palästina" und einem roten Herzsymbol, etwas anderes hätte ausdrücken wollen, als seine Verehrung, mindestens aber große Sympathie für den Abgebildeten und dessen Gedankengut, ist weder erkennbar noch dargetan. Eine Sympathie für die HAMAS zumal, die ein Maß erreicht, dass ihren Führungsfiguren öffentlich gehuldigt wird. Denn da der Antragsteller Scheich Ahmad Yassin persönlich nicht kennen dürfte, kann seine Zuneigung nur auf das von und über ihn Bekannte gründen. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, wonach nicht mehr zu erkennen sei, ob die Veröffentlichung Teil einer kürzeren oder längeren "Story" mit entsprechender Anzahl an weiteren Abbildungen gewesen sei. Der Antragsteller liefert auch insoweit keine Alternativerklärung, in welchem Kontext das Bild in Verbindung mit dem Titel einen anderen Schluss zuließe.
42 Beide Beiträge sprechen damit sowohl jeweils für sich und in ihrer Kombination dafür, dass der Antragsteller der HAMAS nicht nur positiv gegenübersteht, sondern sie und vor allem ihren maßgeblichen Ideologen und dessen Thesen in einer Weise anhängt, dass er sich deren Botschaft durch Herz-Symbole und öffentliche Verbreitung im Internet zu eigen macht. Eine diesen Eindruck widerlegende überzeugende Alternativdeutung der Beiträge liefert der Antragsteller nicht. Zwar trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen nach allgemeinen Beweisregeln die Behörde […]. Indes hat die Behörde (wie im Übrigen auch die Kammer) naturgemäß keine unmittelbaren Erkenntnisse über die Wahrhaftigkeit der Bekenntnisse des Antragstellers, so dass sie allein aus äußeren Umständen auf seine innere Einstellung schließen kann. Die aktenkundigen äußeren Umstände drängen zu der Schlussfolgerung, dass die im Rahmen der Einbürgerung abgegebenen Bekenntnisse nicht von einer mit diesen übereinstimmenden Überzeugung getragen wurden. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, dem entgegenzutreten und die Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. […]
47 (3) Eine Sympathie für die HAMAS und deren Ideologie ist mit dem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG, nicht vereinbar. […]
50 Weder das Absprechen des Existenzrechts Israels […] noch das Bezeichnen des Holocaust als "Lüge der Zionisten" […] ist mit der besonderen historischen Verantwortung der Bundesrepublik für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die HAMAS durch den Terrorangriff am 7. Oktober 2023 und das Verüben grausamer Taten an den genommenen Geiseln gezeigt hat, dass sie die Vernichtung und Entmenschlichung jüdischen Lebens nicht nur fordert, sondern auch gewillt ist, gewaltsam umzusetzen. Daher schließen sich eine Sympathie für die HAMAS, zudem in der hier gezeigten Form, und ein der inneren Überzeugung entsprechendes Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG gegenseitig aus.
51 (4) Auch mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die von dem Antragsteller bekundete Sympathie mit der HAMAS nicht in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der HAMAS ausgesprochenen Betätigungsverbot in Deutschland und überdies der von ihr ausgehenden Terrorakte. Die vorbezeichneten gewalttätigen Aktivitäten der Terrororganisation belegen, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte missachtet […].
52 Dafür, dass auch das Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich unrichtig war, spricht ferner die von der Senatsverwaltung angeführte Verurteilung wegen Beleidigung. Wie sich aus dem Strafbefehl vom ... (... ) ergibt, adressierte der Antragsteller am 8. Juni 2024 kurz vor Beginn einer Versammlung unter dem Motto "Jaballa, Rafa, Ramallah, take your hands off Palestine" einen Polizeibeamten mit den Worten: "Zieh nicht so ’ne Fresse." Auf diese Bemerkung durch den Beamten angesprochen, sagte der Antragsteller auf Arabisch einen Satz, welcher ins Deutsche übersetzt sinngemäß bedeutet: "Ich ficke deine Schwester, du Schlampe." Die Beleidigung eines im Dienst befindlichen Polizeibeamten, zumal mit, sich in die HAMAS Ideologie einfügender, gegenüber Frauen abwertender Sprache, spricht ebenfalls gegen eine Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, ohne die es ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht geben kann. Damit zeigt der Antragsteller zudem ein Verhalten, das nahelegt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) StAG).
53 (5) Es kann somit dahinstehen, ob der Antragsteller durch das Teilen seiner Beiträge auf Instagram auch den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt, also Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Denn wenn die Einbürgerung des Antragstellers bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, kann das Vorliegen weiterer Aspekte, die eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags zusätzlich rechtfertigen könnten, offenbleiben […].
55 bb. Ein Rücknahmegrund im Sinne von § 35 Abs.1 StAG liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat seine rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt.
56 Täuschung in diesem Sinne ist die absichtliche Herbeiführung eines Irrtums der zuständigen Behörde über entscheidungsrelevante Sachverhalte. Eine arglistige Täuschung liegt bereits dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen […].
57 Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter den Bekenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen vom 14. Juli 2025 objektiv unzutreffende Erklärungen abgegeben. Dabei wusste er, dass die Erklärungen zum Bekenntnis nicht seiner inneren Überzeugung entsprechen und nahm zumindest in Kauf, dass die Behörde von inhaltlich richtigen Bekenntnissen ausgehen würde. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der zuständige Sachbearbeiter beim Landesamt zumindest die Verurteilung wegen Beleidigung vom ... kannte oder kennen musste. Denn zum einen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang lediglich, dass das Landesamt den Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers kannte, nicht jedoch den Inhalt des Strafbefehls und damit die Umstände und den Inhalt der Beleidigung selbst. Zum anderen wird dem Antragsteller nicht die Täuschung über Vorstrafen, sondern über die Wahrhaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen vorgeworfen, die sich erst aus dem Zusammenspiel mit den zuvor bezeichneten Instagram-Beiträgen ergibt.
58 cc. Die Rücknahmefrist von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung (§ 35 Abs. 3 StAG) hat der Antragsgegner eingehalten, da die Rücknahme circa einen Monat nach erfolgter Einbürgerung erfolgte. […]