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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 06.05.2026 - 21 K 158/25 - asyl.net: M34259
https://www.asyl.net/rsdb/m34259
Leitsatz:

Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Teilnahme an pro-palästinensischen Demonstrationen:

Die pauschale Annahme, dass die Teilnahme an pro-palästinensischen Demonstrationen und der Ausruf "From the River to the Sea" konkrete Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation begründen, den allgemeinen Rechtsfrieden erheblich stören oder die deutsche Staatsräson verletzen, ist nicht gerechtfertigt. Für die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit darf ausschließlich das persönliche Verhalten ausschlaggebend sein und muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unterstützung, terroristische Vereinigung, pro-palästinensisch, Demonstration,
Normen: FreizügG/EU § 6, FreizügG/EU § 2, StGB § 125, StGB § 12 Abs. 1, StGB § 185, StGB § 113, StGB § 85a, RL 2004/38/EG Art. 27
Auszüge:

[…]

17 I. Die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit der Klägerin in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig.

27 2. Eine von der Klägerin ausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach dieser Maßgabe nicht festgestellt  werden. Eine solche Gefährdung folgt weder aus einer Verurteilung oder gegen die Klägerin geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch aus sonstigen Erkenntnissen der Sicherheits- und Ordnungsbehörden.

28 a) Eine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin kann den Verlust ihres EU-Freizügigkeitsrechts nicht begründen, weil die Klägerin bis heute nicht vorbestraft ist.

29 b) Die erforderliche Gefährdung folgt auch nicht aus den gegen die Klägerin in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren.

30 Dabei sind die bisher gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen Vorwürfe überwiegend schon aus abstrakt-genereller Sicht nicht geeignet, ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Denn mit einer Straferwartung von höchstens drei Jahren bzw. von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe sind die der Klägerin vormals vorgeworfenen Delikte aus § 86a Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB – (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), § 142 Abs. 1 StGB (Unfallflucht) und § 185 (Beleidigung) der einfachen Kriminalität zuzuordnen, die auch bei wiederholter Begehung grundsätzlich nicht ausreichen, um einen erheblichen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen […]. Im Übrigen sind die zu den vorbezeichneten Delikten geführten insgesamt fünf Ermittlungsverfahren (… und ...) durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ohnehin eingestellt worden. Die entsprechende Tatbegehung konnte der Klägerin mithin schon nicht mit dem für eine mögliche Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§§ 170 Abs. 1, 407 StPO) erforderlichen hinreichenden Tatverdacht nachgewiesen werden. Der der Klägerin im Übrigen zunächst vorgeworfene u.a. besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (...) ist zwar aufgrund seiner Strafandrohung mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (jedoch ohne dabei ein Verbrechen zu sein) nach Ansicht der Kammer grundsätzlich geeignet, als Grundlage für eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts herangezogen zu werden. Indes ist auch dieses Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. […]

32 c) Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit folgt zudem nicht aus anderen polizeilichen oder sonstigen Erkenntnissen über die Klägerin. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Begehung einer gewichtigen Straftat durch die Klägerin oder konkrete Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder für die Unterstützung einer solchen.

34 Entsprechende polizeiabwehrrechtliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse liegen im Fall der Klägerin indes nicht vor oder sind sonst ersichtlich. Zwar hat das LKA des Beklagten zwei Berichte zu den "polizeilichen Erkenntnissen und Personenprognose" […] über die Klägerin erstellt, zuletzt unter dem 2. Februar 2026. Allerdings ergeben sich aus den Berichten keine selbständigen, über die geführten Ermittlungsverfahren und deren Auswertung hinausgehende Erkenntnisse über die Klägerin, die den Schluss zulassen könnten, es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin zukünftig gewichtige Straftaten begehen werde. So kommt das LKA allein gestützt auf die bisherigen Ermittlungsverfahren in seinem Bericht vom 2. Februar 2026 […] zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin um eine Person handele, deren Verhalten durch "politische wie religiöse Ideologien" geleitet sei. Sie habe mehrfach an Versammlungen und Demonstrationen im Kontext des Nahost-Konflikts teilgenommen, bei denen es regelmäßig zu Konfrontationen mit der Polizei gekommen sei. Die Klägerin habe sich in der Folge stark mit "bestimmten politischen Gruppierungen" identifiziert, was zu einer ideologischen Verfestigung und einer deutlichen "Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschaftsteilen" geführt habe. Die Klägerin habe dabei eine zunehmende "Tendenz, Konflikte nicht auf der Ebene des Dialogs zu lösen, sondern zu Gewalt als Ausdruck politischer Überzeugung zu greifen", gezeigt. In der Folge kommen das LKA sowie auch schon das Landesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 5. März 2025 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Offen bleibt nach dem Bericht jedoch, für welche konkrete Straftaten genau eine solche Gefahr bestehen soll. Gleichsam unklar bleibt, mit welchen bestimmten politischen Gruppierungen das LKA die Klägerin in Zusammenhang bringt und nach welchen insbesondere "religiösen Ideologien" die Klägerin ihr Verhalten nach Auffassung des LKA ausrichtet. Während der Bescheid keine Verhaltensweisen oder gar Straftaten konkret benennt, geht das LKA davon aus, es sei insbesondere im Kontext von Demonstrationen mit einem wiederholenden "Gewaltverhalten" zu rechnen. Allerdings – so heißt es im Bericht ausdrücklich weiter – sei eine Prognose über das Gewaltpotenzial der Klägerin nicht möglich.

35 Aus Sicht der Kammer zeigt sich mit Blick auf die bisherigen aktenkundigen Ermittlungsverfahren und die vorliegenden Auszüge aus den entsprechenden Verfahrensakten vielmehr das Bild einer Person, die in der Vergangenheit insbesondere an Versammlungen teilgenommen hat, deren Zweck (insbesondere die Solidarisierung mit der palästinensischen Seite im Nahostkonflikt) und Inhalt (u.a. "From the River to the Sea") gesellschaftlich und juristisch hochumstritten sein mögen. Das zeigt sich exemplarisch mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung des Ausrufs "From the River to the Sea" – der der Klägerin hier schon in keinem Fall eindeutig zugerechnet werden konnte – durch die Rechtsprechung, die den Ausruf teilweise als strafrechtlich relevante Parole erachtet und teilweise nicht […]. Dabei ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungsverfahren nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Zukunft weiterhin an derartigen Versammlungen teilnimmt und möglicherweise zukünftig Delikte nach §§ 185, 113 oder 85a StGB vollendet. Anhaltspunkte für die Begehung von gewichtigen Straftaten in der Zukunft, also insbesondere Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder verbrechensähnliche Delikte mit Straferwartungen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder im Höchstmaß von jedenfalls fünf Jahren sind indes nicht prognostizierbar. So ist gegen die Klägerin bislang lediglich in einem Fall ein Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat – nämlich im Kontext der Besetzung des Präsidiums der ... Universität Berlin – nach § 125 StGB geführt worden. Das Verfahren ist – wie aufgezeigt – mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Zudem ist schon aus den in Teilen zu dem Vorfall der Besetzung des Präsidiums der ... Universität beigezogenen Auszügen aus den Ermittlungsakten ersichtlich, dass die Klägerin – die bereits im Rahmen der Anfahrt der Polizei vor dem Präsidium im Eingangsbereich angetroffen und in Gewahrsam genommen wurde – nicht hinreichend sicher eine hervorragende aktive Rolle als informelle Anführerin oder Tatverdächtige mit besonders herausstechendem Tatbeitrag, etwa in Form der Sachbeschädigungen, des Einsatzes von Werkzeugen oder der Bedrohung einzelner Personen innegehabt hat. Ermittlungsverfahren mit einer vergleichbaren Schwere sind gegen die Klägerin im Übrigen nicht mehr geführt worden. […]

37 Im Übrigen bestehen im Falle der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder für die Unterstützung einer solchen. Allein der Umstand, dass die Klägerin an Versammlungen mit Bezug zum Nahostkonflikt, offenbar auch in Solidarität mit der palästinensischen Seite des Konflikts, teilgenommen hat, rechtfertigen diese Annahme nicht. Insbesondere der – der Klägerin schon in keinem Fall mit der erforderlichen Sicherheit zuzuordnende – Ausruf "From the River to the Sea" kann aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und ohne konkreten Veranstaltungsbezug zur Ḥarakat al-muqāwama al-islāmiyya (HAMAS) nicht als Unterstützungshandlung eben jener Terrororganisation angesehenen werden […]. Im Übrigen sind der Ausländerakte, den beigezogenen Auszügen aus den Ermittlungsakten und insbesondere den Berichten des LKA keine Hinweise auf entsprechende Unterstützungshandlungen für die HAMAS oder andere Terrororganisation oder gar eine Zugehörigkeit zu entnehmen.

38 Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass von der Klägerin eine Gefahr für das Funktionieren der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste ausgeht oder von ihr eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu erwarten sei (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 – C-165/14 – juris Rn. 83). Der pauschale Verweis, die Klägerin habe durch ihr Verhalten den allgemeinen Rechtsfrieden erheblich gestört und die Staatsräson Deutschlands mache ein Einschreiten erforderlich, ist ohne nähere Darlegung geblieben. Dass eine solche Gefährdung von der unbestraften Klägerin ausgehen soll, wenn doch entsprechende Versammlungen wie der "MASS SIT IN" am Berliner Hauptbahnhof am 29. März 2024 nach entsprechenden Meldungen in der Presse von hunderten (deutschen wie ausländischen) Teilnehmern besucht wurden, ist für die Kammer insoweit auch nicht nachvollziehbar.

39 3. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU schon nicht vorliegen, kommt es auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht mehr an. […]