BlueSky

VG Gelsenkirchen

Merkliste
Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A - asyl.net: M34260
https://www.asyl.net/rsdb/m34260
Leitsatz:

Übergangslücken des GEAS-Anpassungsgesetzes für Altfälle:

1. Zum 12. Juni 2026 wurde die Vorschrift des § 71a AsylG (Zweitantrag) aufgehoben, ohne dass die Gesetzgebung klar geregelt hat, welche nationalen Vorschriften für vor diesem Datum gestellte Asylanträge gelten sollen.

2. Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG regelt nicht ausdrücklich, dass für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge die aufgehobenen Vorschriften des alten Asylgesetzes weiterhin gelten. Die Vorschrift verweist lediglich auf die unionsrechtliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348).

3. Die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3  Asylverfahrensverordnung  (VO 2024/1348) führt nicht dazu, dass aufgehobene nationale Vorschriften automatisch wieder anwendbar werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Zweitantrag, GEAS, Übergangsvorschriften,
Normen: AsylG § 71a, AsylG § 87e, VO 2024/1348 Art. 79 Abs. 3, VO 2024/1348 Art. 55, VO 2024/134856 Art. 56, Richtlinie 2013/32/EU Art. 40
Auszüge:

[…]

Der auf Grundlage des § 71a AsylG a.F. ergangene angefochtene Bescheid vom 8. August 2023 ist an Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 f., der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in unmittelbarer Wirkung zu messen (dazu unter 1.1.). Die Maßgaben des Art. 55 der VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung) sind nicht über § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuwenden (dazu unter 1.2.). Ein Rückgriff auf den bei Erlasszeitpunkt gültigen § 71a AsylG a.F. kommt im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht (dazu unter 1.3.), wenngleich § 71a AsylG a.F. die angefochtene Entscheidung getragen hätte […].

Die umständliche Ermittlung des anwendbaren Rechts ist Folge der handwerklich unzulänglichen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das GEAS durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 […] durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland.

1.1. Die Beurteilung, ob die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz vom 15. März 2023 durch Bescheid vom 8. August 2023 rechtmäßig ist, richtet sich vorliegend nach der Richtlinie 2013/32/EU in unmittelbar wirksamer Anwendung.

1.1.1. Dies folgt aus Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU enthalten Regelungen für die Unzulässigkeitsentscheidung über einen Folgeantrag i.S.v. Art. 2 Buchst. q) Richtlinie 2013/32/EU. Diesem unionsrechtlichen Folgeantragsbegriff unterfällt auch der im angefochtenen Bescheid nach dem alten nationalen Recht nach § 71a AsylG als sog. "Zweitantrag" behandelte Asylantrag.

Indes bedürfen die Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -).

In Folge der handwerklich unzulänglichen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das GEAS durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland fehlt diese Umsetzung. Angesichts des eindeutigen und glasklaren Wortlauts in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, der anhand des Zeitpunkts der Antragstellung die temporäre Weichenstellung für die Anwendung einerseits der VO (EU) 2024/1348 für ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz und andererseits der Richtlinie 2013/32/EU für vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz vorgegeben hat, bleibt die Anpassungslösung des Bundesgesetzgebers innerhalb der ihm zur Verfügung gestandenen und vom ihm selbst erkannten […] zweijährigen EU-Umsetzungsfrist, das vormals für die Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU erlassene Recht mit Wirkung vom 12. Juni 2026 überwiegend aufzuheben, bedauerlicher Weise deutlich hinter den Möglichkeiten guter Gesetzgebung zurück. Die Auswirkungen konterkarieren das auf europäischer Ebene beabsichtige Ziel der Verfahrensbeschleunigung, -ordnung, -harmonisierung und die Klarheit im Vollzug wie der gerichtlichen Kontrolle in bemerkenswerter Weise.

Bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 hatte die Bundesrepublik Deutschland die vorliegend maßgeblichen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU durch §§ 71, 71a AsylG umgesetzt. Mit Wirkung vom 12. Juni 2026 hat die Bundesrepublik Deutschland § 71 AsylG neugefasst und § 71a AsylG gestrichen. Die in Art. 51 Richtlinie 2013/32/EU genannten Umsetzungsfristen bis spätestens 20. Juli 2015 für die hier maßgeblichen Regelungen sind am 12. Juni 2026 abgelaufen.

Hebt ein Mitgliedstaat Rechtsakte, die der Umsetzung von (fort-)geltendem Unionsrecht dienen auf und hat dies zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung Umsetzungsrechtsakte fehlen, entspricht dies dem Fall gar nicht umgesetzter Regelungen einer Richtlinie.

In der Folge entfalten die Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU unmittelbare Wirkung. […]

1.1.2. Hiernach ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids zu Recht ergangen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Mangels gültigen Umsetzungsrechts im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind später vorgebrachte Umstände, obwohl diese bereits während des früheren Verfahrens vorgelegen haben […], aber nicht vom Antragsteller vorgebracht wurden, zu berücksichtigen, wenngleich der Kläger in der Lage gewesen wäre, sie dort vorzubringen. Der Gesetzgeber hat § 71a Abs. 1 AsylG a.F., der über den Verweis u.a. auf § 51 Abs. 2 VwVfG eine Verschuldensprüfung späteren Vorbringens in Umsetzung von Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU angeordnet hat, mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.

Für die Aktivierung der eine solche Verschuldensprüfung späteren Vorbringens zulassende Öffnungsklausel des Unionsrechts in Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU,

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen." (Unterstreichung nur hier), fehlt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nationales Umsetzungsrecht. Der nationale Gesetzgeber hat § 71a AsylG aufgehoben, ohne bspw. für die von Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 erfassten Anträge eine übergangsweise Fortgeltung des vormaligen Umsetzungsrechts anzuordnen (s. dazu nachstehend 1.3.). Die Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung, § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, verweist lediglich auf die unionsrechtliche Übergangsvorschrift in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, der in Satz 2 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge wie den vorliegenden auf die Anwendung der RL 2013/32/EU verweist. Das nationale (aufgehobene) Umsetzungsrecht ist durch die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG in keiner Weise angesprochen. […]

1.2.1 Im Ausgangspunkt scheint zwar der einzige unionsrechtlich zulässige Sinngehalt von § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu sein, den Regelungsgehalt der Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 für die vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz als (erneuerte) Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU für entsprechend anwendbar zu erklären.

Denn für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge verstößt die Regelung unionsrechtswidrig gegen das Normwiederholungsverbot, weil sie den Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 schlicht 1:1 wiederholt. Danach gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Die Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 regeln bereits unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV) die Prüfung von Folgeanträgen. […]

Normwiederholungen von nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltendem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten sind nur bspw. dann zulässig, wenn das unionale Verordnungsrecht eine Präzisierung durch mitgliedstaatliches Recht zulässt und die Wiederholung als erforderlich gilt, um die Kohärenz sicherzustellen und um die nationalen Vorschriften verständlicher zu formulieren […].

Das kann hier nicht angenommen werden. Art. 55 VO (EU) 2024/1348 sieht für die Prüfung eines Folgeantrags keine Abweichungs- oder Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten zu. Im Gegenteil ist Ziel der Verfahrensverordnung ausweislich ihres 1. Erwägungsgrundes, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird.  […]

1.2.2. Nähme man hiernach an, der nationale Gesetzgeber wollte zur Umsetzung der - nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte (Folge-)Anträge geltenden - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU durch § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Regelungsinhalt der Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Folgeanträge heranziehen, wäre dieser Verweis in der Folge auf Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU zu messen. Denn die Umsetzung von Richtlinienrecht durch die Mitgliedstaaten muss den verbindlichen Zielen entsprechen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Dies ist hier nicht vollständig der Fall. […]

Die Bestimmungen, wann ein Folgeantrag zulässig ist oder als unzulässig zu behandeln ist, stimmen zwar im Grundsatz in der VO (EU) 2024/1348 und in der Richtlinie 2013/32/EU überein. […]

Insbesondere jedoch für die Verschuldensprüfung bei Umständen, die im früheren Verfahren schon hätten vorgebracht werden können, geht Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 über die in Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Inhalte hinaus. Diese Regelung regelt eine Rückausnahme von Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU), die in Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU nicht angelegt ist: […]

Vor diesem Hintergrund kann Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) nicht über § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG zur Umsetzung der - nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte (Folge-)Anträge geltenden - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU herangezogen werden.

§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist in beiden denkbaren Auslegungsarten unionsrechtswidrig. Für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz verstößt die Regelung gegen das Normwiederholungsverbot. Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz verändert die Regelung über § 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2024/1348/EU das Ziel des Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU.  […]