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SG Hamburg

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Zitieren als:
SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026 - S 61 AY 301/26 ER - asyl.net: M34262
https://www.asyl.net/rsdb/m34262
Leitsatz:

Verfassungsrechtliche Bedenken bei vollständigem Leistungsausschluss: 

1. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten unmittelbar vermeiden oder vermindern kann.

2. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum durch § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird, wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist. Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG können im Bedarfsfall auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift als Überbrückungsleistung gewährt werden.

3. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entfaltet keine Tatbestandswirkung für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG. Ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, kann grundsätzlich nicht auf eine Ausreise nach Griechenland als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden, weil davon auszugehen ist, dass Schutzberechtigte dort über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgenommen sind.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Griechenland, Leistungskürzung, Leistungseinstellung, Leistungsausschluss,
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 4 Satz 6, AsylbLG § 3 Abs. 1 Satz 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[…]

49 Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vor und können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden [(1)]. Es bestehen allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss, weil § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG die verfassungsrechtlich gebotene Gewährung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG und von sonstigen unerlässlichen Leistungen nach § 6 AsylbLG ausschließt [(2)]. Im vorliegenden Einzelfall könnte der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im Asylverfahren auch nicht auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen in G. verwiesen werden [(3)].

50 (1) Der Antragsteller gehört zwar dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG anspruchsberechtigten Personenkreis an. Allerdings kann der Gesetzgeber Ausländer, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich von Leistungen nach dem AsylbLG ausnehmen und auf die Möglichkeit einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verweisen. Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen nämlich grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern […]. In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger nach bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung einer eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren […].

51 Der Gesetzgeber darf ebenfalls in entsprechender Weise grundsätzlich davon ausgehen, dass ein vollziehbar Ausreisepflichtiger, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, darauf verwiesen werden kann, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausprägung eigenverantwortlicher Selbsthilfe zu realisieren. Er darf insbesondere grundsätzlich unterstellen, dass es dem international Schutzberechtigten im Falle einer Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat möglich sein wird, seine Bedürftigkeit unmittelbar durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt zu vermeiden oder zu vermindern.

52  […] Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. […]

53 Vor diesem Hintergrund darf der deutsche Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass Art. 34 GRCh grundlegende Rechte auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gewährleistet und sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird (Erwägungsgrund 12 der Qualifikationsrichtlinie – RL 2011/95/EU). Er darf voraussetzen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 29 RL 2011/95/EU Sorge dafür zu tragen haben, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Hierzu hat der EuGH nämlich bereits entschieden, dass sich der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht […] und dass dieser Grundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Verwendung dem Anschein nach neutraler Unterscheidungskriterien faktisch dieselben diskriminierenden Auswirkungen haben. Voraussetzungen des nationalen Rechts sind danach als mittelbar diskriminierend anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Ausländer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von eigenen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sind als von Ausländern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Ausländern auswirken […].

54 Ebenso darf der deutsche Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass das Mindestmaß an Leistungen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern auf internationalen Schutz im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Auffassung des EuGH zumindest die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen oder in entsprechender Weise in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfasst. Nach Auffassung des EuGH gehört Kleidung ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen, so dass einem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen solchen Bedarf zu decken […]. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sind danach ebenfalls notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten […].

55 Der deutsche Gesetzgeber darf daher grundsätzlich davon ausgehen, dass Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen und aus der Bundesrepublik in denjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, ausreisen, zumindest ihre elementarsten Bedürfnisse im vorstehenden Sinne zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit unmittelbar decken können. Allein die zum Teil mangelhafte Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bzw. eine unzureichende oder sogar diskriminierende Umsetzung der Grundsätze der Qualifikationsrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Leistungsausschluss wie nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG als solcher bereits verfassungswidrig wäre, wenn für den Fall einer solchen unzureichende oder sogar diskriminierende Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine anderweitige Bedarfsdeckung im Geltungsbereich des Grundgesetzes etwa durch eine Gewährung von Überbrückungsleistungen gesichert wäre.

56 (2) Eine anderweitige Deckung des Existenzminimums ist in einem solchen Fall allerdings nicht gesichert. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vollständigen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, weil das Existenzminimum eines vollziehbar Ausreisepflichtigen, der nicht auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann, weil er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten jedenfalls nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern kann, durch § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG nicht gewährleistet wird. Denn Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG sind durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 ausdrücklich ausgenommen worden.

57 § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG liegt damit der erkennbare Wille des Gesetzgebers zugrunde, lediglich besondere Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, nicht aber allen Leistungsberechtigten gem. § 6 AsylbLG sonstige Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich wären, zu gewähren, obwohl § 6 AsylbLG mit Blick auf die pauschalierten Leistungen der §§ 3, 4 AsylbLG eine Auffang- und Öffnungsklausel darstellt, um im Einzelfall dem Anspruch des Leistungsberechtigten aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden […]. Ebenso liegt der Vorschrift der erkennbare Wille zugrunde, den persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nicht zu gewähren. Im Hinblick darauf teilt das Gericht die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach erhebliche Zweifel am Rechtsfolgenkonzept der Anspruchseinschränkungen bestehen […].

58 Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG könnten im Bedarfsfall auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift gewährt werden. Für die Vorgängerregelung des § 1a AsylbLG (in der bis zum 28.2.20215 geltenden Fassung) hatte das BVerfG noch festgestellt, dass diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich war, weil danach Leistungen gewährt werden konnten, soweit sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten waren. Damit war im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung eine vollständige Bedarfsdeckung möglich […]. Eine solche verfassungskonforme Auslegung lässt § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG allerdings nicht zu. Zwar mag in der Situation, dass ein vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht auf eine Ausreise in den schutzgewährenden Mitgliedstaat als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann, weil er seine Bedürftigkeit dort durch tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten jedenfalls nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern kann, als besonderer Umstand im Sinne der Vorschrift auszulegen und ein dauerhafter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen ohne Möglichkeit einer solchen Selbsthilfe als besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu werten sein, so dass ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen dem Grunde nach gegeben wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze allerdings dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen […].

59 Der Antragsteller kann im Rahmen der Leistungseinschränkung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG von dem pauschalierten Leistungsmodell daher nicht auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen werden, weil es für dessen Gewährleistung an einer Rechtsgrundlage fehlen würde […]. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die Leistungseinschränkung, die im konkreten Einzelfall dazu führen kann, dass Bedarfe ungedeckt sind und nach der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt werden können, insgesamt verfassungskonform ist […]. Ob Leistungen nach § 6 AsylbLG im Einzelfell tatsächlich geltend gemacht werden, ist insoweit unbeachtlich. […]

61 (3) Vor diesem Hintergrund ist das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht auf eine Ausreise nach G. als Ausdruck eigenverantwortlicher Selbsthilfe verwiesen werden kann.

62 Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, die Verwaltungsgerichte hätten im Fall des Antragstellers bereits vollumfänglich die Sach- und Rechtslage bezüglich der Rückkehr nach G. geprüft und eine Zumutbarkeit bejaht, trifft dies nicht zu.

63 Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF ist die Frage, ob dem Antragsteller in G. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. Dies ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann nicht der Fall, wenn eine Person, die in G. bereits internationalen Schutz erhalten habe, auf Tätigkeiten in der g. Schattenwirtschaft verwiesen werden kann.

64 Maßstab für die Überprüfung des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG ist demgegenüber die Frage, ob der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes von existenzsichernden Leistungen ausgenommen werden kann, weil er nach seiner Ausreise nach G. dort tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten ergreifen könnte, um seine Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt sich bei dieser hier maßgeblichen Fragestellung nicht um eine asylrechtliche Fragestellung, die der ausschließlichen Expertise der Verwaltungsgerichte unterliegen würde, sondern um eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, die das (sozial-) verfassungsrechtliche Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG berührt.

65 Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entfaltet daher auch keine Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren. […] Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG und Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG betreffen allerdings grundverschiedene Regelungsgegenstände und sind an unterschiedlichen verfassungs- bzw. europarechtlichen Maßstäben zu messen. Die Gewährleistungen des Verbots der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh sind nicht deckungsgleich mit den Gewährleistungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG, so dass sich aus ihnen daher auch unterschiedliche "Zumutungen" an die Betroffenen ergeben […].

66 Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein rechtlich gesicherter Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie zu sozialen und medizinischen Leistungen in G. gerade nicht offen. Er kann danach in G. seine Bedürftigkeit zumindest nicht unmittelbar vermeiden oder vermindern, weil er dort tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten ergreifen könnte.

67 Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg – auf welche sich auch die Antragsgegnerin beruft – ist es beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom g. Staat erhalten werden, da sie mit beachtlichen Hürden konfrontiert würden. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich für zurückkehrende international Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko besteht, keine legale Beschäftigung zu finden. Der Zugang zum legalen Wohnungsmarkt ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten danach in aller Regel infolge einer Reihe bürokratischer Hürden, fehlender staatlicher Unterstützung sowie weiterer Schwierigkeiten jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr ebenfalls faktisch versperrt. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im konkreten Einzelfall decken sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.4.2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 27, juris). Dort heißt es u.a. wörtlich:

"[…] Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen." […]

69 Im Gegensatz zu den vom SG Dortmund zu beurteilenden Sachverhalten, in denen internationaler Schutz in R. […] bzw. B. […] gewährt wurde und die Antragsteller nach den Ausführungen der Entscheidung gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie r. bzw. b. Staatsangehörige […], kann eine solche Situation für Schutzberechtigte, denen in G. internationaler Schutz gewährt wurde, nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher tatsächlich nicht angenommen werden (für G. siehe entsprechend SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026, Az. S 28 AY 428/26 ER). […]