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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.06.2026 - 19a K 5383/23.A - asyl.net: M34263
https://www.asyl.net/rsdb/m34263
Leitsatz:

Übergangsregelung des Asylgesetzes teilweise unionsrechtswidrig:

1. Die Übergangsregelung § 87e Abs. 2 AsylG sieht vor, dass die Statusverordnung (StatusVO, VO 2024/1347) auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Diese Einschränkung ist unionsrechtswidrig und muss daher unangewendet bleiben, denn gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO (Berichtigung vom 13.1.2026, 2026/90016) gilt die Verordnung uneingeschränkt ab dem 12.Juni 2026.

2. Eine junge Frau, die minderjährig aus dem Iran nach Deutschland eingereist ist, ein selbstbestimmtes Leben anstrebt und sich mit der Gleichheit von Mann und Frau identifiziert, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr droht bei Rückkehr in den Iran Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusVO).

3. Die Mutter einer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährigen Tochter hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des Familienstatus (§ 26 Abs. 2 AsylG und des Art. 23 StatusVO) vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Tochter im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO ist der Zeitpunkt, in dem die Mutter ihren Antrag gestellt hat.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Iran, Frauen, soziale Gruppe, Familienschutz, minderjährig, Beurteilungszeitpunkt, Übergangsregelung,
Normen: AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 87e Abs. 2, VO 2024/1347 Art. 42 Abs. 2, VO 2024/1347 Art. 10 Abs. 1 lit. d, VO 2024/1347 Art. 23 Abs. 1
Auszüge:

[…]

Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – "Statusverordnung" ("Status-VO"). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. […]

Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) – "Asylverfahrensverordnung" ("AsylVfVO") – findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG "zur Klarstellung" beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO). […]

II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin zu 2. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite flüchtlingsrelevante - geschlechtsspezifische - Verfolgung droht.

Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. d Status- VO, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. i), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. ii). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund oder eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung teilen, die Voraussetzung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" erfüllen. [...]

Ferner hat der EuGH entschieden, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein (neben dem angeborenen Merkmal des weiblichen Geschlechts) zusätzliches gemeinsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden kann, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass auf sie nicht zumutbar verzichtet werden kann. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. Ferner kann der Umstand, dass sich junge - auch minderjährige - Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d lit i. Status-VO darstellen. [...]


Für die weitere Voraussetzung der deutlich abgrenzbaren Identität der Gruppe ist Voraussetzung, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. […]

Dies zugrunde gelegt erfüllen Frauen im Iran, die sich identitätsprägend mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-VO und haben in Anknüpfung an diese Zugehörigkeit auch begründete Furcht vor Verfolgung insbesondere in Form von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis d und f Status-VO. Dies folgt aus den Erkenntnissen zur Situation der Frauen in Iran, wie sie das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 8. April 2025 – 10 K 259/23.A – juris Rn. 58 ff. dargelegt hat und die sich das erkennende Gericht zu eigen macht:

Frauen sind in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Verschiedene gesetzliche Regelungen bzw. Verbote machen es Frauen in Iran unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sichtbares Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. […]"

Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin zu 2. und dem Inhalt der Gerichtsakte davon überzeugt, dass sie sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i. S. der obigen Ausführungen identifiziert und sie in ihrem Alltagsleben in Anspruch nehmen will, so dass dieser Wert einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt. Das Vorbringen der Klägerin zu 2. lässt authentisch die für sie herausragende und identitätsprägende Bedeutung der Grundwerte der Gleichheit von Frauen und Männern erkennen. Sie hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass sie sich trotz ihres jungen Alters bereits in Iran ein Leben als unabhängige Frau gewünscht und angestrebt hat. Ihren glaubhaften Angaben zufolge fühlte sie sich im Iran schon seit ihrer Kindheit mit Erwartungen in Bezug auf frühe Heirat unter Druck gesetzt. Sie machte auf authentische Weise deutlich, dass sie sich im Iran von Männern auf unbehagliche Wiese bevormundet fühlte. Nach dem widerspruchsfreien und detaillierten Vorbringen der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Gerichts deutlich geworden, dass für sie schulische und berufliche Ausbildung, der Aufbau einer selbständigen beruflichen Existenz und die Verfolgung ihrer eigenen Interessen in vielfältigen sportlichen Aktivitäten Priorität gegenüber einer schnellen Partnerwahl und ggf. einengenden Beziehung mit einem Mann genießen. Entsprechenden Nachfragen zu potenziellen Konfliktlagen begegnete sie selbstbewusst und schlüssig. Sie machte bei ihren Antworten sehr deutlich, dass sie nicht bereit ist, sich bei ihren beruflichen und sportlichen Ambitionen von einem Mann sagen zu lassen, was sie "zu tun und zu lassen" habe. Sie bot anschaulich, originell und widerspruchsfrei das Bild einer unabhängigen, zielstrebig ein selbstbestimmtes Leben anstrebenden Frau, die ihren Neigungen namentlich im Sport selbstbewusst nachgeht. Besonders deutlich ist der von der Klägerin zu 2. verinnerlichte hohe Stellenwert eines gleichberechtigten Lebens als Frau an der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Lebensführung in Deutschland seit ihrer Einreise und ihrem willensstarken und klaren Auftreten ablesbar. Die Klägerin zu 2. ist im Jahr 2022 bereits im Alter von 14 Jahren eingereist und hat somit in der Folgezeit in einer für sie auch identitätsprägenden Lebensphase in Deutschland als Schülerin gelebt. Zur Überzeugung des Gerichts hat sie in dieser Zeit ihr bereits in Iran entwickeltes Selbstverständnis als selbstbestimmte Frau weiter deutlich verfestigt bzw. verinnerlicht. Die Klägerin zu 2. absolviert zur Zeit das Fachabitur am Berufskolleg mit dem klaren Ziel, eine Ausbildung im Bereich Physiotherapie/Gesundheit zu durchlaufen und eine eigene Praxis für Physiotherapie aufzubauen. Sie hat die deutsche Sprache erlernt und konnte in der mündlichen Verhandlung problemlos auf Deutsch angehört und befragt werden. Sie betreibt in Deutschland neben Rennradfahren mit Bodybuilding und Kickboxen Sportarten, die im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit Anstoß finden würden. Auch in ihrer sonstigen Freizeit führt die Klägerin zu 2. in Deutschland ein Leben, das demjenigen vieler junger Frauen ihres Alters in Deutschland entspricht. So nimmt sie Sportvideos von sich auf und ist damit in den sozialen Medien aktiv. Der von dem Gericht gewonnene Eindruck, dass ihre Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frau und Mann auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, wird auch durch das westlich geprägte Erscheinungsbild und Auftreten der Klägerin zu 2. untermauert. Das Gericht hat insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin zu 2. auf keinen Fall mehr freiwillig patriarchalisch geprägten Machtstrukturen wie den im Iran bestehenden unterordnen will und kann. […]

Nicht maßgeblich ist, ob die Klägerin eine tatsächliche Verfolgungsgefahr durch Ausübung von Zurückhaltung vermeiden könnte. Denn dies unbeachtlich und kann nicht von ihr verlangt werden. [...]

Die in der Umstellung der Klage der Klägerin zu 1. auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Art. 23 Abs. 1 Status-VO liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sachdienlich. Der Prozessstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die Entscheidung über die geänderte Klage fördert die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten. Sie rechtfertigt sich aus der Anpassung an die mit der Geltung der Statusverordnung zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage.

Die Klage der Klägerin zu 1. ist mit diesem in der mündlichen Verhandlung beschränkten Haupantrag begründet. Sie hat Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Status-VO vorliegen. Die Regelungen zu Ziffern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheides sind auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, weil sie mit dem Feststellungsanspruch unvereinbar sind. Die Maßgeblichkeit der genannten Vorschriften folgt aus der oben dargelegten unmittelbaren Geltung der Statusverordnung in den Mitgliedstaaten ab dem 12. Juni 2026. Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Der Asylantrag der Klägerin zu 1. ist durch Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 21. November 2023 abgelehnt worden. Sie ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Status-VO Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nämlich der Klägerin zu 2. Familienangehörige ist nach Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO u. a. die Mutter der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Die Klägerin zu 2. ist in diesem Sinne trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit minderjährig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Mutter ihren Antrag gestellt hat. Nur so kann dem unionsrechtlich bezweckten Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in den Ausprägungen durch Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Denn würde für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, minderjährig ist, der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die zuständige Behörde über den von dem Kind abgeleiteten Aufenthaltsstatus entscheidet, wäre dies mit den genannten Zielen nicht vereinbar. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde […].

Diese auf den internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Stammberechtigten nach der Richtlinie 2011/95/EU bezogenen Erwägungen sind auf die nunmehr maßgeblichen Vorschriften des § 26 Abs. 2 AsylG sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO übertragbar. Die Klägerin zu 1. hat ihren Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Klägerin zu 2. minderjährig war. […]