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VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 27.04.2026 - 3 A 350/25 HAL - asyl.net: M34267
https://www.asyl.net/rsdb/m34267
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für Anhänger der KPD-Iran: 

Wird eine Person von der iranischen Regierung potentiell als ein aktives Mitglied der kurdischen KPD-Iran angesehen, droht dieser Person Verfolgung. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Iran, politische Verfolgung, Kurden, Kurdische Demokratische Partei, KDP, KDP-Iran
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[…]

Das Gericht geht hinsichtlich der Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen im Iran und im Exil, zur Meinungsfreiheit im Allgemeinen sowie zum Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gerade an Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer Parteien von folgende Informationen aus:

In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der.Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) verhängt […].

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden […].

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jina Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt und brutal zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft […].

Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu […].

Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus […].

Seit dem 18. September 2022 war die vorab beschriebene, ohnehin schon angespannte Sicherheitslage m Iran infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. […]

Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Einzelrichterin auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran und des Ausbruchs des Iran-Israel-USA-Kriegs weiter anhand der konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren.mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Weiterhin entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben […].

Die Kläger sind zur Überzeugung der Einzelrichterin durch die politischen Aktivitäten des Klägers in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden und dieser über sein politisches Engagement informiert ist und die Kläger als eine Bedrohung empfinden.

Die Einzelrichterin ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger vom iranischen Regime als aktives Mitglied der kurdischen und von der iranischen Regierung als verboten eingestuften KDP-lran angesehen wird. Dabei kommt zur Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch die glaubhafte und in sich konsistente Darlegung der Parteimitgliedschaft seines Vaters und der klägerischen und dem iranischen Regime bekannten Verbindung zu einem weiteren Mitglied der KDP-Iran nach außen in Erscheinung getreten ist, eine wesentliche Bedeutung zu. Dass der Kläger exilpolitisch durch seine lediglich einfache und sporadische Teilnahme an Demonstranten gegen das iranische Regime allenfalls unterschwellig in Erscheinung getreten ist, führt zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht dazu, dass der Kläger aus dem Blickfeld der iranischen Dienste gerückt wäre. Der Kläger ist nachweislich seit Jahren Sympathisant der KDP-Iran. Entsprechende Bescheinigungen datieren vom 28. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 10. Februar 2025. Im Jahr 2026 hat die KDP-Iran den Kläger nunmehr als Mitglied aufgenommen. Hiervon konnte sich die Einzelrichterin im Beisein des Beklagtenvertreters durch Einsichtnahme in eine dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalbescheinigung der KDP-Iran überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass das iranische Regime die Mitgliedschaft der von ihm verbotenen Parteien überwacht. Im Kontext dessen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Iran ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist, ist von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung auszugehen. Aus den oben dargestellten Gründen ist hiervon auch die kurdische Klägerin als Ehefrau des Klägers und engstes Familienmitglied erfasst. […]