Ausschluss vom subsidiären Schutz bei häufigen Rechtsverstößen:
Ein Ausschluss vom subsidiären Schutz wegen einer Gefahr für die Allgemeinheit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG kommt auch dann in Betracht, wenn wegen einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße von einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens oder von einer ernsthaften Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen auszugehen ist. Es kommt für den Ausschluss weder auf die Begehung bestimmter Straftaten noch auf eine strafrechtliche Verurteilung an.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. […]
10 a) Der Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erfordert eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Prognose des Fortbestehens einer Gefahr für die Allgemeinheit.
11 Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen und im Falle ihrer Realisierung eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist.
12 Die Gefahr muss von dem persönlichen Verhalten des Ausländers ausgehen […] und in dem in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, falls im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne eine solche entschieden wird, der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts fortbestehen. Die gefahrbegründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen […]. Einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers wegen dieser Verstöße bedarf es nicht.
13 Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu stellen.
14 b) Im Einklang mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs setzt die für die Feststellung einer solchen Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erforderliche Schwere der gefahrbegründenden Umstände nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie kann vielmehr auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist.
15 aa) Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG verhält sich zu den gefahrbegründenden Umständen nicht. Er knüpft weder an die Begehung von Straftaten noch an eine strafrechtliche Verurteilung an. Erforderlich ist allein, dass schwerwiegende Gründe die Prognose rechtfertigen, der Ausländer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nicht eine Straftat oder eine strafrechtliche Verurteilung, sondern die von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehende Gefahr muss dessen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gebieten.
16 bb) Binnensystematisch unterscheidet sich § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG insoweit von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, der an die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit anknüpft, und von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der den Ausschluss von der Begehung einer Straftat abhängig macht und diese Straftat zugleich als besonders schwerwiegend einstuft […]. Während § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG – wie im Übrigen auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, der auf Handlungen des Ausländers abhebt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 UN-Charta verankert sind, zuwiderlaufen, – als Unwürdigkeitstatbestände ausgestaltet sind, deren Ziel es ist, aus Akzeptanzgründen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Misskredit zu bringen […], ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu dienen bestimmt. Der systematische Zusammenhang von einerseits § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 und 2 AsylG und andererseits den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG lässt deutlich werden, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG allein die hinreichende Schwere der die Gefahr für die Allgemeinheit begründenden Umstände voraussetzt. […]
20 dd) Teleologisch ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG wegen seiner Funktion als Ausschlusstatbestand und als Ausnahme von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG statuierten allgemeinen Regel, der zufolge ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, restriktiv auszulegen. Der Eingriffscharakter des Ausschlusses der Schutzzuerkennung gebietet eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der der Grad der Gefährdung der Allgemeinheit in das Verhältnis zu dem privaten Interesse des Ausländers an der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu setzen ist. In diese Betrachtung sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sämtliche für die Beurteilung relevanten Faktoren einzustellen. Hierbei kann sich das erforderliche hinreichende Gewicht der Gefahr nicht nur in der Schwere der von dem Ausländer begangenen Rechtsverstöße, sondern auch in deren Häufigkeit abbilden. […]
22 c) Die vorstehende Auslegung des Begriffs der Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG steht zudem im Einklang mit Unionsrecht. Weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU (aa)) noch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates […] (bb)) gebieten eine abweichende Betrachtung. […]
24 (1) Dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU zufolge erfordert der Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass von dem persönlichen Verhalten des Ausländers eine Gefahr nicht nur für eine Einzelperson, sondern für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bzw. für den Bestand des Mitgliedstaats oder die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und Infrastrukturen ausgehen muss.
25 Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU hebt nicht auf die Begehung einer oder mehrerer Straftat(en) in der Vergangenheit, sondern auf die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit ab. Wie das Wort "darstellt" belegt, muss es sich um eine im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich (fort-)bestehende Gefahr handeln […]. Er stellt insoweit die Gefahr für die Allgemeinheit der Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 2 RL 2011/95/EU gleich. Schwerwiegende, das heißt, nicht lediglich "berechtigte", aber auch nicht "zwingende" Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit liegen vor, wenn für eine solche Gefahr übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien sprechen und – in Abgrenzung zu den "berechtigten Gründen" – überdies eine hohe, wenn auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit […] streitet. Dass derartige Indizien allein Straftaten von besonderem Gewicht, nicht jedoch auch eine besondere Häufigkeit erheblicher Rechtsverstöße zu verkörpern vermöchten, lässt sich dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EG nicht entnehmen. […]