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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.06.2026 - 19a K 4516/24.A - asyl.net: M34272
https://www.asyl.net/rsdb/m34272
Leitsatz:

Abgeleiteter Aufenthaltsstatus für minderjähriges Geschwisterkind: 

1. Ein minderjähriges Kind, das in Deutschland geboren wurde, hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Status-VO (VO 2024/1347) vorliegen (Familienstatus), wenn einem Bruder oder einer Schwester ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Voraussetzung ist, dass das den Status innehabende Geschwisterkind minderjährig und ledig ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem das ableitende Geschwisterkind seinen Antrag gestellt hat.

2. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.

(Leitsätze der Redaktion, Siehe dazu das Verfahren des Geschwisterkindes: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.06.2026 – 19a K 5383/23.A – asyl.net: M34263) 

Schlagwörter: Familienschutz, Familieneinheit, Übergangsregelung, Stichtagsregelung, Familienstatus, Asylverfahrensrecht, Geschwister, minderjährig,
Normen: AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 26 Abs. 3, AsylG § 87e Abs. 2, VO 2024/1347 Art. 23 Abs. 1, VO 2024/1347 Art. 23 Abs. 7, VO 2024/1347 Art. 3 Nr. 9 Bst. c), VO 2024/1347 Art. 42 Abs. 3, VO 2024/1347 Art. 79 Abs. 3,
Auszüge:

[…]

Die Klage ist mit diesem in der mündlichen Verhandlung beschränkten Hauptantrag begründet. Der Kläger hat gemäß § 26 Abs. 3 AsylG Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Status-VO vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Regelungen zu Ziffern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheides sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie mit dem Feststellungsanspruch unvereinbar sind.

Die Ableitung des Aufenthaltsstatus des Klägers von einer Familienangehörigen, der internationaler Schutz gewährt wurde, richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 und 7 Status-VO i. V. m. § 26 Abs. 2 und 3 AsylG. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. […]

Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Status- VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) – "Asylverfahrensverordnung" ("AsylVfVO") – findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG "zur Klarstellung" beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

Gemäß § 26 Abs. 2 AsylG stellt das Bundesamt, wenn der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO abgelehnt wird, in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 3 AsylG gilt dies u. a. auch für minderjährige ledige Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Ausweitung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 9 Status-VO hat ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 7 Status-VO. Diese Vorgaben gelten auch für die Verwaltungsgerichte im an eine solche Ablehnung eines Asylantrags anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Asylantrag des Klägers ist durch Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides der Beklagten abgelehnt worden. Er ist im Bundesgebiet geborener minderjähriger Bruder einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nämlich der Klägerin zu 2. in dem Verfahren 19a K 5383/23.A. Diese ist gemäß von Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO nicht verheiratet. Sie ist zudem im Sinne der Norm trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit minderjährig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Antrag gestellt hat. Nur so kann dem unionsrechtlich bezweckten Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in den Ausprägungen durch Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Denn würde für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, minderjährig ist, der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die zuständige Behörde über den von dem Kind abgeleiteten Aufenthaltsstatus entscheidet, wäre dies mit den genannten Zielen nicht vereinbar. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern und Geschwister Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben gefährden würde […].

Diese auf den internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Stammberechtigten nach der Richtlinie 2011/95/EU bezogenen Erwägungen sind auf die nunmehr maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 und 7 und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO übertragbar. Der Kläger hat seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Klägerin zu 2. des Verfahrens 19a K 5383/23.A minderjährig war.

Die Voraussetzung, dass der genannten Schwester des Klägers internationaler Schutz gewährt "wurde", wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des sie betreffenden Teils des in dem besagten Verfahren ergangenen Urteils erfüllt sein. Sie wird dementsprechend durch die im Tenor enthaltene aufschiebende Bedingung gewährleistet. […]