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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 19.06.2026 - 6 L 1510/26 - asyl.net: M34274
https://www.asyl.net/rsdb/m34274
Leitsatz:

(Gestatteter) Aufenthalt von Ehefrau und ungeborenem Kind stehen einer Abschiebung entgegen:

Einer Abschiebungsandrohung stehen familiäre Belange und das Kindeswohl entgegen (§ 59 Abs. 1 AufenthG), wenn der Aufenthalt der in Deutschland lebenden Ehefrau gestattet ist und eine Abschiebung des Kindsvaters eine dauerhafte Trennung vom ungeborenen Kind bedeuten würde. Es ist davon auszugehen, dass auch für das Kind nach der Geburt ein Asylantrag gestellt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebung, Überstellung, Dublinverfahren, Kindeswohl, Aufenthaltsgestattung, Bulgarien, Vaterschaftsanerkennung, eheliche Lebensgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft
Normen: AufenthG § 59 Abs. 1, EMRK Art. 8, GG Art. 6, AsylG § 55, BGB § 1592 Nr. 1, BGB § 1592 Nr. 2
Auszüge:

[…]

Der Antrag des Antragstellers, der bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber vorläufig abzusehen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. […]

Ein Anordnungsgrund im dargestellten Sinne ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien nach den Angaben des Antragsgegners für den 22.06.2026 geplant ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 28.05.2026 ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Ihrem Erlass stehen familiäre Belange und das Kindes wohl im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. […]

Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindes wohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist aber nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – nur gemäß § 55 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens beschränkt gestattet ist. Denn es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren von Familienmitgliedern zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann. […]

Dies zugrunde gelegt, ergeben sich im Hinblick auf die in Deutschland lebende Ehefrau des Antragstellers, deren Aufenthalt derzeit gemäß § 55 AsylG gestattet ist, sowie deren ungeborenes Kind familiäre Belange sowie Belange des Kindeswohls, die der Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. […]

Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für einen ausländischen Elternteil eines Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Sie bedürfen jedoch – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Erforderlich ist mithin, dass eine enge und durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung des Ausländers zur werdenden Mutter besteht, was in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen. […]

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebung des Antragstellers im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig.

Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit der Mutter des noch ungeborenen Kindes, Frau ..., verheiratet ist. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Auszug aus dem syrischen Familienregister, das der Antragsteller vorgelegt hat. […]

Zudem muss nach Aktenlage angenommen werden, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau über die formale Verbindung hinaus auch eine besonders schützenswerte familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft besteht. […]

Es ist zudem davon auszugehen, dass der Antragsteller der Vater des ungeborenen Kindes seiner Ehefrau ist. Zwar ist es ihm bisher nicht gelungen, die Vaterschaft für dieses anzuerkennen oder mit der Kindesmutter eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. […] Indes bedarf es hier nach Auffassung der Kammer keiner Sorgeerklärung und auch keiner Vaterschaftsanerkennung, denn wie gesehen muss angenommen wer den, dass der Antragsteller mit der Kindesmutter verheiratet ist. Damit ist er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes; lediglich bei unverheirateten Elternpaaren kann die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB durch Vaterschaftsanerkennung nach Maßgabe des § 1594 BGB anerkannt werden. […]

Mit der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien steht eine Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kind auf nicht absehbare Zeit ernstlich in Rede. Der Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers ist derzeit aufgrund ihres noch anhängigen Asylverfahrens nach Maßgabe des § 55 AsylG gestattet und damit rechtmäßig. Es ist davon auszugehen, dass, sobald das Kind geboren ist, auch für dieses gemäß § 14a AsylG ein Asylantrag als gestellt gelten und damit dessen Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet sein wird. Dass die Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers und des noch ungeborenen Kindes unterschiedlich verlaufen werden als das des Antragstellers, ist nicht ausgeschlossen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller nach Bulgarien abgeschoben werden soll und damit in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit die Ehefrau des Antragstellers, ebenfalls syrische Staatsangehörige, nicht besitzt und auch das Kind nach seiner Geburt nicht besitzen wird. Im (Dublin-)Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers ist die Überstellungsfrist nach Bulgarien ausweislich der beigezogenen Bundesamtsakte zwischenzeitig abgelaufen; dass Bulgarien, wie im Fall des Antragstellers, nach wie vor zu einer Rückübernahme bereit ist, ergibt sich aus der Bundesamtsakte der Ehefrau des Antragstellers indes nicht. Insbesondere vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den konkreten Ausgang der Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers und des ungeborenen Kindes nicht verlässlich zu prognostizieren.

Die Trennung des Familienverbandes, innerhalb dessen eine familiäre Lebens und Beistandsgemeinschaft besteht und in die perspektivisch auch das Kind des Antragstellers und seiner Ehefrau hineingeboren werden wird, auf nicht absehbare Zeit ist vorliegend mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Das in den einwanderungspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers, wenngleich dieser gleich mehrfach unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist und ihm insoweit augenscheinlich jegliche Unrechtseinsicht fehlt, muss hinter den hier besonders gewichtigen Bleibeinteressen des Antragstellers im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und vor allem auf das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes zurückstehen. […]