Flüchtlingsanerkennung für regierungskritischen (kurdischen) Journalisten:
Die umfangreichen regierungskritischen journalistischen Tätigkeiten des Klägers begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit der willkürlichen Verhaftung, Misshandlung und Verurteilung in einem unfairen Strafverfahren. Die Rückkehr stellt für ihn ein unkalkulierbares Risiko dar.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts vom 15.01.2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. […]
Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner früheren Tätigkeit als Journalist und Editor für die Presseagenturen "Dicle News Agency" und "Özgür Günden" sowie wegen seiner Recherchetätigkeiten in der Türkei und auch seiner aktuellen exilpolitischen, journalistischen Tätigkeit in Deutschland droht.
Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten Dokumenten.
Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.
Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers für insgesamt glaubhaft. Der Kläger hat sowohl von seiner journalistischen Tätigkeit in der Türkei als auch von den Auseinandersetzungen mit Polizisten in der Türkei detailliert und anschaulich berichtet. Seine Ausführungen decken sich mit denjenigen, die er bereits beim Bundesamt gemacht hat. Dabei enthält sein Vortrag kein gesteigerten Vorbringen. Das Gericht ist aufgrund der Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass er auch aktuell noch im Visier der türkischen Polizei ist. Die türkische Polizei hat mit anderen Worten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch aktuell ein Interesse am Kläger wegen dessen journalistischer Tätigkeiten.
Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu den Verhältnissen in der Türkei kommt es auch nach den Wahlen von 2023 weiterhin zu Gewalt und Massenverhaftungen u.a. gegenüber Journalistinnen und Journalisten, die über Kundgebungen und Proteste berichten. Die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter hätten nach Einschätzung der zwischen 2018 und 2024 amtierenden Menschenrechtskommissarin des Europarats ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht und äußere sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen. […]
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt. Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda, "provokativen Inhalten", "Beleidigung von Amtsträgern" und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet. Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden. Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt. Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden. Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei auswirkt. […]
Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. […]
Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es bei den Straftatbeständen wie etwa "Propaganda für eine Terrororganisation" oder "Präsidentenbeleidigung", mit denen Journalistinnen und Journalisten häufig konfrontiert werden, der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. […]
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des BFA existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. […]
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen. […]
In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer "schablonenhaften Entscheidungsfindung" ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismusvorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. […]
Hiervon ausgehend beinhaltet die Rückkehr des Klägers für ihn ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein.
Die vom Kläger dargelegten, umfangreichen regierungskritischen journalistischen Tätigkeiten in der Türkei begründen sämtlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in den engeren Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde, wenn er in die Türkei zurückkehren würde. So war er bei eben den Verlagen tätig, die durch Dekret geschlossen worden sind. Dabei hat er bis zu seiner Ausreise weitreichende Kontakte zu anderen Presseagenturen und Journalisten unterhalten. 22 seiner direkten Kollegen sind bei einer "Razzia" verhaftet worden. Der Kläger hat die Anklageschrift gegen einen von ihnen vorgelegt, wobei sich in dieser die oben genannte Praxis der Justiz in der Türkei in politischen Fällen bestätigt. Während seine Kollegen verhaftet worden, sind Sicherheitskräfte jedenfalls bei seiner Mutter erschienen und haben nach ihm gefragt. Auch hat der Kläger glaubhaft von einem bereits erfolgten Angriff auf ihn im Jahre 2020 berichtet. Auch wenn dieser keine weitere Verfolgung nach sich gezogen hat, so war er als regierungskritischer Journalist damit bereits im Fokus der Behörden. Seine journalistische Tätigkeit setzte sich auch bis zu seiner Ausreise fort. Wie von ihm in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und detailreich vorgetragen, unternahm er dabei Recherchen zu etwaigen Massengräbern und dem "Verschwinden" von regierungskritischen Personen. Zugleich verschärft sich die Gefahr dadurch, dass der Kläger, seit er in Deutschland ist, unter seinem vollen Namen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite "ANF" sowie über die Plattform Youtube pro-kurdische und regierungskritische Artikel verfasst und verbreitet hat. Dabei handelt es sich nicht etwa um einzelne Post, sondern um fortgesetzte journalistische Arbeit mit stetiger Kritik an der Regierung. […]