Die Festsetzung einer Sperrfrist in Einbürgerungsverfahren erfordert Ermessenserwägungen:
1. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG bezweckt, Täuschungshandlungen im Einbürgerungsverfahren durch eine Sperrfrist für künftige Einbürgerungsanträge zu sanktionieren.
2. Der Anwendung der Norm steht nicht entgegen, dass eine Täuschungshandlung vor dem Inkrafttreten der Norm vorgenommen wurde.
3. Die behördliche Entscheidung erfordert die Ausübung von Ermessen und sieht kein intendiertes Ermessen vor. Wurde Ermessen nicht ausgeübt, ist der Feststellungsbescheid voraussichtlich materiell rechtswidrig.
(Leitsätze der Redaktion, siehe auch Nachricht vom 02.03.2026, “Rückwirkende Berichtigung des Staatsangehörigkeitsgesetzes”, https://www.asyl.net/publikationen/suchergebnis/detail/rueckwirkende-berichtigung-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes)
[…]
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid vom 10. März 2026 ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft. Die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist gemäß § 35a Satz 2 StAG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 VwGO sofort vollziehbar. […]
Für die Feststellungsentscheidung der Antragsgegnerin besteht eine hinreichende Rechtsgrundlage in Gestalt des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Für die rechtliche Beurteilung der Feststellungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist anwendbar, da die Norm bereits zum 24. Dezember 2025 in Kraft trat […]. Dass der Zeitpunkt der Vornahme der (möglichen) Täuschungshandlung demgegenüber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt, ist für die Frage der Anwendbarkeit der Norm nicht von Bedeutung. […]
Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtswidrig ergangen.
Offen bleiben kann, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin arglistig getäuscht hat. Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin durch die Vorlage des unechten Zertifikats arglistig getäuscht hat, hat letztere das ihr durch § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG räumt der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen bei der Frage danach ein, ob eine Entscheidung über die Feststellung ergeht, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Der Wortlaut der Norm ist diesbezüglich offen.§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG formuliert: "Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass [...]". Die Norm regelt dabei ausdrücklich und vordergründig lediglich die Voraussetzungen für die Sperrfrist von zehn Jahren, die kraft Gesetzes eintritt, "wenn" eine Feststellungsentscheidung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ergeht. Wegen dieser Konditionalverknüpfung und des Wirksamwerdens unmittelbar kraft Gesetzes fehlt es, jedenfalls unmittelbar hinsichtlich des Eintritts der Sperrfrist, bereits an einer behördlichen Entscheidung und damit an einem Anknüpfungspunkt für behördliches Ermessen.
Anders ist dies jedoch für die dem Eintritt der Sperrfrist vorgelagerte Feststellungsentscheidung zu beurteilen. Die Konditionalverknüpfung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zwischen dem Eintritt der Sperrfrist und der Feststellungsentscheidung schließt weder das Bestehen behördlichen Ermessens hinsichtlich letzterer aus noch gebietet sie dies. Allerdings spricht der gesetzgeberische Wille dafür, dass der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen hinsichtlich der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eingeräumt ist.
§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG soll allgemein dazu dienen, täuschendes Verhalten im Einbürgerungsverfahren mit einer Sperre für zukünftige Einbürgerungsanträge zu belegen (vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 12). Durch die Formulierung, dass es "nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist" […], wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass beide Konstellationen (Täuschung, gleichwohl erfolgte Einbürgerung und schließlich Rücknahme derselben einerseits bzw. Täuschung und unmittelbare Ablehnung des Einbürgerungsantrages andererseits) in ihrer Bedeutung und Schwere grundsätzlich gleich zu gewichten sind und damit auch in ihrer Rechtsfolge gleichbehandelt werden sollen. Dies spricht für das Bestehen eines behördlichen Ermessens bei § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Denn Voraussetzung des § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG ist, dass die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist. Die Rücknahmeentscheidung wiederum steht nach § 35 Abs. 1 StAG im Ermessen der Behörde.
Ergänzend spricht für die Eröffnung eines behördlichen Ermessens im Rahmen der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG, dass selbst im Falle eines versuchten Erschleichens einer Einbürgerung - auch wenn diese regelmäßig nicht überwiegen dürften […] - schützenswerte private Belange des Einbürgerungsbewerbers nicht von vornherein ausgeschlossen sind (etwa geringe Schwere des begangenen Verstoßes, Integration in das gesellschaftliche Umfeld, Gesamtdauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. begleitet durch langjährige Erwerbstätigkeit oder auch Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Folgen der möglichen Rückkehr in das Herkunftsland […]. Eine Berücksichtigung dieser schützenswerten privaten Belange wäre anderenfalls ausgeschlossen.
§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sieht kein intendiertes Ermessen vor. Dies wäre der Fall, wenn eine Ermessensvorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinn ausgeht […].
Der Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sieht eine solche gesetzliche Direktive des Ermessen 5, anders als etwa § 48 Abs. 2Satz 4 VwVfG i. V. m.§ 1 Abs. 1 NVwVfG, nicht vor. […]
Zwar ergibt sich für das Ermessen im Falle der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG im Vergleich zur Rücknahmeentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG dahingehend ein Unterschied, dass bei der Konstellation nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung schon nicht erfolgt und auf Seiten des Einbürgerungsbewerbers demnach kein Bestandsinteresse zu berücksichtigen ist. Da überdies im Falle des versuchten Erschleichens einer Einbürgerung, wie auch bei der Rücknahme nach § 35 Abs. 1 StAG, kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist die Auswahl an möglicherweise zu berücksichtigenden Interessen des Betroffenen stark eingeschränkt und wird das öffentliche Interesse diejenigen des Einbürgerungsbewerbers regelmäßig überwiegen […]. Gleichwohl kann es im Einzelfall auch in der Situation des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG Gesichtspunkte geben, die gegen den Erlass eines Feststellungsbescheides sprechen können und die im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (etwa Schwere des begangenen Verstoßes, Integration in das gesellschaftliche Umfeld, Gesamtdauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. begleitet durch langjährige Erwerbstätigkeit oder auch Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Folgen der möglichen Rückkehr in das Herkunftsland, siehe dazu bereits oben).
Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Antragsgegnerin, da sie das ihr zustehende (freie) Ermessen übersehen und nicht betätigt hat. […]