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LG Mainz

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Zitieren als:
LG Mainz, Beschluss vom 22.06.2026 - 8 T 120/26 - asyl.net: M34278
https://www.asyl.net/rsdb/m34278
Leitsatz:

Ausführungen zur Haftdauer dürfen nicht formelhaft sein: 

Es genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Haftdauer, wenn im Haftantrag ausgeführt wird, dass eine Überstellung nach Frankreich eine Vorlaufzeit von fünf Tagen benötige, wenn eine Haftdauer von 27 Tagen beantragt wird. Diese Angaben versetzen das Gericht nicht die Lage, die Dauer der Haft nachzuvollziehen und zu prüfen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftdauer, Überstellungshaft, Haftantrag,
Normen: GG Art. 2Abs. 2, FamFG § 417, FamFG § 58 Abs. 1, FamFG § 62, FamFG § 63, FamFG § 64,
Auszüge:

[…]

Die Betroffene ist chinesische Staatsangehörige vom Volk der Han. Sie verließ nach eigener Angabe am 08.01.2025 ihr Heimatland in Richtung Europa und reiste am 09.01.2025 nach Landung in Brüssel (Belgien) mit dem Bus in das Bundesgebiet ein. Einen Asylantrag stellt sie bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Referat 32E, Dublinzentrum Bochum am 21.01.2025. Sie hatte ihre Wohnsitzverpflichtung in der zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Wuppertal Elberfeld. Mit Bescheid vom 24.03.2025 lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab, da nach Erkenntnissen des Bundesamts Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vorlag. Es lag ein durch Frankreich ausgestelltes Visum im Sinne des Art 12 Abs. 2 Dublin-II-VO vor. […]

Die Betroffene hat die ZUE Wuppertal Elberfeld nach zwischenzeitlicher Abwesenheit und Verlängerung der Überstellungsfrist am 30.06.2025 verlassen und ist in der Folge dorthin nicht zurückgekehrt. Sie wurde am 11.02.2026 aufgegriffen und zunächst in Kempen in Polizeigewahrsam genommen. Am selben Tag wurde sie nach Mönchengladbach überführt.

Mit Schreiben vom 11.02.2026 beantragte die Antragstellerin, Überstellungshaft bis einschließlich zum 10.03.2026 anzuordnen. Es war geplant, die Betroffene am 10.03.2026 nach Frankreich zu überstellen. Mit Erklärung vom 22.03.2025 erklärte sich Frankreich für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig. Zur Haftdauer führte die antragstellende Behörde wie folgt aus:

"Die entsprechende Haftdauer ergibt sich aus zwei wesentlichen Punkten. Zum einen verlangt der Mitgliedsstaat Frankreich eine Vortaufzeit (von) mindestens fünf Werktagen, um eine Überstellung nach Frankreich durchzuführen. Zum anderen muss das notwendige Vollzugspersonal für zwei Tage eingeplant werden, um die Überstellung durchführen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten Parameter ergibt sich als frühestmöglicher Überstellungstermin der 10.03.2026."

Sowie im Weiteren: "Der Transport am Tag der Überstellung erfolgt durch die Vollzugskräfte der ZAB Essen." […]

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Anordnung der Haft war rechtswidrig, da es an einem hinreichenden Antrag i.S.d. § 417 FamFG fehlt. […]

Die Ausführungen zur Haftdauer müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen […]. Maßgeblich ist, dass das zuständige Gericht anhand des Haftantrags prüfen kann, ob die möglichst kürzeste Haftdauer beantragt wird oder ob eine frühere Abschiebung möglich wäre […].

Gemessen daran genügt der Haftantrag der Antragstellerin vom 11.02.2026 diesen Anforderungen nicht. Der streitgegenständliche Haftantrag enthält lediglich die Angabe, dass die französischen Behörden eine Vorlaufzeit von fünf Werktagen benötigen, sowie eine Überstellung nur an Dienstagen und Donnerstagen erfolgen könne. Zudem sei notwendig, dass das Vollzugspersonal für zwei Tage eingeplant werde. Unter Berücksichtigung der genannten Parameter sei eine frühestmögliche Überstellung am 10.03.2026 möglich.

Die gemachten Angaben versetzen das Gericht im Ergebnis nicht ausreichend in die Lage, die notwendige Dauer der Haft anhand der Notwendigkeiten der Organisation und Durchführung der Abschiebung nachzuvollziehen. Eine Prüfung, ob die anzuordnende Haft wirklich so kurz wie möglich währt, was aufgrund des Übermaßverbots aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG stets erforderlich ist […], war damit nicht möglich.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Überstellung durch Vollzugsbeamte der ZAB Essen zu organisieren war, lässt sich die Gesamtdauer der Haft nicht nachvollziehen. Mit Anordnung am 12.02.2026 hätte eine Vorlaufzeit von fünf Werktagen bei den Behörden in Frankreich rein rechnerisch eine Überstellung am 19.02.2026 (ein Donnerstag) möglich gemacht. Hierbei wird seitens der Kammer nicht verkannt, dass es sich um den bestmöglichen Ablauf der Organisation gehandelt hätte. Bei lebensnaher Betrachtung kann eine Verzögerung nicht ausgeschlossen werden. Auch eine großzügige Berücksichtigung einer zusätzlichen Organisationsdauer von weiteren sieben Tagen (einschließlich eines weiteren Dienstags sowie eines weiteren Donnerstags) bis zum 26.02.2026, vermag den verbleibenden Haftzeitraum von weiteren zehn Tagen bis zum 10.03.2026 als "frühestmöglichen Überstellungstermin" jedoch nicht zu begründen. Es ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar, weshalb nach den gemachten Angaben von einer frühestmöglichen Überstellung nach 27 Tagen auszugehen war. Selbst das Vorliegen gewichtiger Gründe oder Erfahrungswerte unterstellt - die Abschiebung fand tatsächlich erst am 10.03.2026 statt - sind diese nicht mitgeteilt. Mindestens für den weiteren Zeitraum von zehn Tagen ist weder wie üblich ein voraussichtlicher Ablaufplan der Organisation einer Überstellung vorgelegt, noch zumindest darauf hingewiesen, dass aufgrund besonderer Erfahrungen in der konkreten Konstellation mit einer Verzögerung zu rechnen ist. Das Einplanen zweier Vollzugsbeamter kann die beschriebene Lücke selbst bei einer unterstellten, organisationsbedingten Verzögerung ohne nähere Informationen hierzu nicht rechtfertigen. […]