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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 19.06.2026 - 39 L 283/26 A - asyl.net: M34281
https://www.asyl.net/rsdb/m34281
Leitsatz:

AsylG a.F. gilt für Asylanträge, die bis 11. Juni 2026 gestellt wurden:

"§ 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge die bis zum 11. Juni 2026 (einschließlich) gestellt worden sind, die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung an (entgegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 79 bis 142)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkei, nichtstaatliche Verfolgung, interner Schutz, offensichtlich unbegründet, Änderung der Rechtslage, GEAS-Reform, Unionsrecht, Übergangsregelung,
Normen: AsylG § 87e
Auszüge:

[…]

5 Die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung beruht auf § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn aus dieser Vorschrift folgt, dass das Asylgesetz in der genannten Fassung noch anzuwenden ist für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dieser Regelungsgehalt lässt sich § 87e Abs. 1 Satz 2 hinreichend deutlich entnehmen. […]

10 Denn mit "dieser Regelung" meint das Gesetz ersichtlich, die dem Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zugrundeliegende Übergangsregelung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Das neue Asylverfahrensrecht der Asylverfahrensverordnung gilt erst für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden (Satz 1); die bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Anträge unterliegen in Hinblick auf das Verfahren noch dem alten Unionsrecht – namentlich der Richtlinie 2013/32/EU (Satz 2). Bringt man diese Regelung hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung zur Geltung, folgt daraus: Die Asylverfahrensverordnung und das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gelten für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht worden sind, unterliegen in Hinblick auf das Verfahren dem alten nationalen Recht – namentlich dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung. In der Sache ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG die entsprechende Geltung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift, die alte Rechtslage in Hinblick auf das Verfahren für bis zum 11. Juni 2026 gestellte Asylanträge fortgelten zu lassen. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG verwendete Begriff "Regelung" lässt sich nicht nur im Sinne von "Vorschrift" oder "Norm", sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfO auf die nationale Rechtslage. Eine historische Auslegung führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis: Zwar ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, § 87e AsylG diene lediglich der "Klarstellung" (BT-Drucks. 21/1848 S. 126) und war sich damit wohl nicht bewusst, dass die Fortgeltung alten Rechts der gesetzlichen Anordnung bedarf. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hat der Gesetzgeber indes implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll. Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG schließlich jeglichen Regelungsgehaltes berauben, so dass auch das bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Normerhaltungsgebot für das hier gefundene Auslegungsergebnis streitet. […]