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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.06.2026 - 5a L 1151/26.A - asyl.net: M34283
https://www.asyl.net/rsdb/m34283
Leitsatz:

Anwendung des Asylgesetzes in der alten Fassung nicht ausgeschlossen: 

1. Die weitere Anwendung des Asylgesetzes in seiner alten Fassung auf Asylanträge, die vor dem 12.Juni 2026 eingereicht wurden, ergibt sich aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vorschrift des § 87e AsylG n.F. 

2. Die Ablehnung eines Asylantrags, der vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, als unzulässig gemäß § 29 Abs.1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG a.F. ist weiterhin wirksam.

3.. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG für einen jungen Mann aus Afghanistan, der in jungen Jahren ohne Ausbildung aus Afghanistan ausgereist ist und dort nur minderjährige Geschwister und seine Mutter hat, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Zweitantrag, Asylfolgeantrag, Abschiebungsverbot, Afghanistan, Übergangsregelung, Änderung der Rechtslage,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 87e Abs. 1, AsylG § 71a, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Gemäß Art. 79 Abs. 3 S. 2 VO (EU) 2024/1348 i.V.m. § 87e Abs. 1 S. 2 des Asylgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) finden vorliegend die Richtlinie 2013/32/EU und das Asylgesetz in der Fassung bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 (AsylG a.F.) Anwendung, da hier ein vor dem 12. Juni 2026 eingereichter Asylantrag gegeben ist. In Bezug auf das AsylG a.F. ergibt dies eine am Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. orientierte Auslegung […].

"Diese Regelung" in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. meint die Übergangsregelung zum Stichtag des 12. Juni 2026 in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, wie in § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG n.F. genannt. S. 2 bezieht in diese Übergangsregelung das Asylgesetz in der Fassung bis zum Beginn des 12. Juni 2026 ein.

Der Wortlaut des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. gibt diese Auslegung her, da S. 2 unmittelbar auf S. 1 folgt und dort Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 genannt wird. Sie wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. gestützt. Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. ist es, eine Übergangsvorschrift für das gesamte Prüfprogramm im Asylrecht vor dem Geltungsbeginn der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 zu schaffen. Denn Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 sieht eine Übergangsregelung für Anträge vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 nur in Bezug auf die Richtlinie 2013/32/EU, die nach Art. 78 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 mit dem Ablauf des 11. Juni 2026 aufgehoben ist, vor. Da das Asylrecht, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, vor dem 12. Juni 2026 allerdings auch die nationalrechtliche Ausformung der Richtlinie 2013/32/EU beinhaltet, dient § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. erkennbar der Schließung dieser Lücke. Dieses Verständnis der Vorschrift legt auch die Systematik des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. nahe. Denn neben dem AsylG a.F. sollen auch die rechtlichen Grundlagen anderer Schutzformen, die nicht der Richtlinie 2013/32/EU entnommen werden (Asylgrundrecht nach Art. 16a Grundgesetz (GG), nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die ebenfalls bis zum Beginn des 12. Juni 2026 zu dem Gesamtprüfprogramm im Asylrecht gehörten, über § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. in den Gehalt der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 einbezogen werden. Die Möglichkeit dessen eröffnet auch Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Die Auslegung wird schließlich durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt. Denn laut der Gesetzesbegründung soll § 87e AsylG n.F. der Klarstellung dienen, vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 126. Eine Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026 ist erkennbar nicht beabsichtigt. […]

Vorliegend sind zwar keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gegeben, jedoch bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG a.F. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Bedenken gegen die Anwendung des § 71a AsylG a.F. wegen einer etwaigen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU bestehen nicht. Den unionsrechtlichen Bestimmungen ist vielmehr im Rahmen der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften Rechnung zu tragen […].

Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel an der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesamt dürfte sowohl die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG als auch die prekäre humanitäre Situation in Afghanistan im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2026 derzeit zutreffend dargestellt haben. Der Annahme des Bundesamtes, dem Antragsteller drohe selbst unter Zugrundelegung der in dem Bescheid dargelegten desolaten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, kann indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gerade angesichts des Vortrages des offenbar in jungen Jahren und ohne eine Ausbildung gehabt zu haben aus dem Heimatland ausgereisten Antragstellers, in Afghanistan nur über minderjährige Geschwister, seine Mutter und weitere Mitglieder der Großfamilie zu verfügen und weiter dass die Familie in Afghanistan auf Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten (der Vater sei im Iran, ein Cousin bzw. eine Cousine lebe in ...) angewiesen sei und dass der Vater sich mit 11.000,00 Euro für die Ausreise des Antragstellers nach Europa verschuldet habe, wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob die noch in Afghanistan ansässige Familie noch über ausreichende Mittel verfügt, um für ihren eigenen und den Lebensunterhalt des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr sorgen zu können bzw. ob der Antragsteller selbst im Falle seiner Rückkehr in der Lage sein wird, für sein Existenzminimum zu sorgen. Auch im Lichte der geschilderten Unstimmigkeiten im Vortrag des Antragstellers dürfte es unter anderem auf seinen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ankommen. […]