Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung:
Allein die Vereinbarung eines Termins bei der zuständigen Auslandsvertretung erfüllt die Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Die Terminvereinbarung stellt lediglich eine unselbstständige Teilhandlung dar und genügt daher für sich genommen nicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität". Denn dem Antragsteller ist zu Recht eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden. Danach wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt.
Diese Voraussetzungen liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts […] vor.
1. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. […]
2. Der Kläger hat zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vorgenommen. Gemäß dieser besonderen Passbeschaffungspflicht ist der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt - wie vorliegend der Antragsteller -, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Satz 2 der Vorschrift - selbst vorzunehmen. Das Kriterium der zumutbaren Handlungen wird in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG präzisiert im Wege der Auflistung von Regelbeispielen. Besonders in der Norm hervorgehoben werden die in den §§ 6 und 15 des deutschen Passgesetzes genannten Mitwirkungshandlungen. Hierzu zählt insbesondere, einen Antrag auf Ausstellung eines Passes zu stellen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz). Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer auf seine entsprechenden Pflichten hinzuweisen. Nach § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG gilt die besondere Passbeschaffungspflicht als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die Handlungen, die in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgezählt sind, erfüllt hat. Dabei ist der Begriff der Handlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausschließlich auf singuläre zeitliche Ereignisse beschränkt wie die Abgabe einer Erklärung oder die Einreichung einer Klageschrift, sondern umfasst auch länger andauernde, aber abgrenzbare Handlungen wie etwa die vollständige Durchführung eines Klageverfahrens im Herkunftsstaat. Der Gesetzgeber hat in § 60b Abs. 3 AufenthG regelmäßig zumutbare Handlungen beschrieben, welche dieser Auslegung entsprechen und somit auch im Rahmen des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. So sind Vorsprachen oder Anhörungen nach § 60b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG regelmäßig zuerst zu vereinbaren und können sich nach der Wartezeit auf den Termin gegebenenfalls über mehrere Tage erstrecken. Auch die Abgabe einer Erklärung an sich oder die Zahlung von Gebühren nach § 60b Abs. 3 Nr. 5 AufenthG kann schrittweise erfolgen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn jede unselbständige Teilhandlung bereits stets als ausreichend angesehen würde. § 60b AufenthG soll nämlich Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, jedoch keinen Pass oder Passersatz des Heimatlandes besitzen, dazu anhalten, sich um einen Pass oder Passersatz zu bemühen und hierbei auf eine Erfüllung der Rechtspflicht hinwirken […]. Der gesetzgeberischen Intention wäre jedoch nicht entsprochen, wenn ein Betroffener sich durch einzelne, singuläre Teilhandlungen jeweils kurz vor Ablauf des Duldungszeitraums in die Heilung nach § 60b Abs. 4 AufenthG flüchten könnte. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge könnte sonst jederzeit durch unverbindliche Vorbereitungshandlungen suspendiert werden […]
Zwar wird vom Ausländer nur das umfassende und nachweisliche Bemühen um die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes geschuldet und nicht der Erfolg, dass ein Pass- oder Passersatz tatsächlich ausgestellt wird. Andererseits genügt das Bemühen um die Erfüllung einer der in Vorschrift genannten Mitwirkungshandlungen gegenüber deren Vornahme gerade nicht.
Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die erforderliche Mitwirkungshandlung zur Passbeschaffung erfüllt hat, trotz ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners im Schreiben vom 18. Dezember 2025 […]. Einen Passantrag hat er nach eigenem Vortrag bis heute nicht gestellt. Vielmehr hat er allein unter Vorlage eines Fotos, das ihn vor dem türkischen Generalkonsulat zeigt, - insoweit unsubstantiiert - vorgetragen, dort vorgesprochen zu haben und auf eine Online-Terminbuchung zur Passbeantragung verwiesen worden zu sein. Auch hat er ein Bildschirmfoto vorgelegt, das in türkischer Sprache - wohl - eine Online-Terminvereinbarung zur Passbeantragung für den Antragsteller am 1. Juli 2026 ausweist. Beides - insbesondere die reine Online-Terminvereinbarung stellt - gemessen an den vorstehenden Maßstäben - grundsätzlich keine Mitwirkungshandlung bzw. die Nachholung einer solchen im Sinne der Vorschrift dar. Die Terminvereinbarung ist lediglich ein vorbereitender Schritt. Sie belegt allenfalls die Absicht des Antragstellers, künftig Mitwirkungshandlungen zu entfalten. Sie ersetzt jedoch weder die persönliche Vorsprache noch die Stellung eines Passantrags noch die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen oder die Erfüllung sonstiger konsularischer Anforderungen. Solange lediglich ein Termin in der Zukunft vereinbart ist, bleibt offen, ob dieser wahrgenommen wird, ob ein Passantrag vollständig gestellt wird und ob sämtliche erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Vereinbarung eines Konsulatstermins grundsätzlich als erster Schritt in Richtung der Erfüllung der Passbeschaffungspflicht zu würdigen sein kann. Sie bleibt jedoch hinter den in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgelisteten Handlungen zurück, die allesamt weiter gehende Schritte zum Passerhalt darstellen. Jedenfalls kann die bloße Terminvereinbarung dann nicht ausreichen, wenn der Ausländer bereits über einen längeren Zeitraum Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat. […]