BlueSky

VG Minden

Merkliste
Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A - asyl.net: M34285
https://www.asyl.net/rsdb/m34285
Leitsatz:

Ablehnung des Asylantrags eines syrischen Staatsangehörigen als offensichtlich unbegründet

1. Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 beim BAMF eingereicht wurden, unterliegen in Bezug auf das Verfahrensrecht dem AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung und in Bezug auf das materielle Recht dem AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung und der StatusVO.

2. Die interne Schutzalternative bei unterstellter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure darf durch die Verwaltungsgerichte auch dann geprüft werden, wenn das BAMF davon keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz.

3. Eine Ausreise nach Syrien ist auch dann zumutbar, wenn die antragstellende Person dort nie gelebt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Änderung der Rechtslage, Übergangsregelung, Syrien, interne Fluchtalternative, offensichtlich unbegründet, qualifizierte Ablehnung
Normen: VO 2024/1347 Art. 8, AsylG § 87e, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 30
Auszüge:

[…]

1. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (AsylVfVO) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) anzuwenden ist […].

2. In Bezug auf das materielle Asylrecht ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung 2024/1347 (Status-VO) auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren […].

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Die Statusverordnung sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 Status-VO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten […].

Gemessen daran bestehen nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aktuellster Erkenntnismittel keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller wegen zahlreicher Straftaten […] Ausschlussgründe erfüllt (1.). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Syrien nicht entgegen (2.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen oder dass der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, liegen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung entspricht auch ansonsten den rechtlichen Vorgaben (3.).

1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a.) noch ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (b.) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (c.) zu. Selbst wenn von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in der Herkunftsregion des Antragstellers auszugehen wäre, könnte er jedenfalls aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutzstatus beanspruchen (d.). Ein Grund für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet liegt ebenfalls vor (e.). […]

b. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu, sodass es hier keiner Erörterung bedarf, inwiefern die Statusverordnung für das Asylrecht des Art. 16a GG überhaupt noch Raum lässt. Der Begriff "politische Verfolgung" i.S.d. Art. 16a GG stimmt weitgehend mit dem Begriff "Verfolgung" im Sinne des internationalen Schutzes überein. Eine solche Verfolgung ist - wie unter a. ausgeführt - nicht ersichtlich. […]

d. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens in der Herkunftsregion des Antragstellers anzunehmen wäre, würde er aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen. […]

Nach Art. 8 Abs. 3 StatusVO obliegt der Nachweis für eine interne Schutzalternative der Asylbehörde, wobei auch die in Art. 8 Abs. 4 und 5 StatusVO genannten Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 StatusVO schließt es nicht aus, dass das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine interne Schutzalternative prüft, selbst wenn das Bundesamt davon keinen Gebrauch gemacht hat. Denn bei der Norm handelt es sich lediglich um eine Regelung der materiellen Beweislast. Die auf "die Asylbehörde" abstellende Formulierung ist nur dem Umstand geschuldet, dass die Statusverordnung in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Tätigkeit der Asylbehörde zugeschnitten ist (vgl. z.B. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO). Es entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnungen, eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, wenn die Anwendung von einzelnen Vorschriften im gerichtlichen Verfahren davon abhängen würde, ob die Asylbehörde davon Gebrauch gemacht hatte.

bb. Ausgehend davon könnte der Antragsteller bei einer unterstellten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in seiner Herkunftsregion jedenfalls Schutz in Damaskus oder der Region Damaskus erlangen […].

Dies gilt namentlich für die angebliche Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden durch andere Akteure als der syrischen Regierung (z.B. kurdische Organisationen, allgemeine Kriminalität). Es lässt sich eindeutig feststellen, dass diese Akteure keine Macht über Damaskus oder die Region Damaskus ausüben, die von der syrischen Regierung beherrscht wird. In Damaskus und der Region Damaskus droht dem Antragsteller auch keine anderweitige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Im Rahmen der Machtübernahme der syrischen Regierung kam es zwar in der Region zu zahlreichen Sicherheitsvorfällen. Diese sind aber weitgehend und dauerhaft zum Erliegen gekommen. [...]