Anforderungen an den Status von faktischen Inländer*innen:
1. Für die Feststellung, ob eine Person eine faktische Inländer*in ist, ist hinsichtlich der Integration in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts relevant, sowie der bisherige rechtliche Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration, sowie das Fehlen von Straftaten. Der Status einer faktisch inländischen Person kann jedenfalls nicht allein aufgrund einer fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts versagt werden. Allerdings darf erwartet werden, dass bei einer Verlängerung der Duldung das erfolgreiche Bemühen um eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann.
2. Bezüglich der sog. Entwurzelung im Herkunftsland ist maßgeblich, inwieweit die Sprache und Gepflogenheiten beherrscht werden und ob es Hilfestellung aus dem näheren Umfeld gibt.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
15 Das Vorbringen der Antragstellerin führt ihre Beschwerde zum Erfolg. Zwar hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine sog. Verfahrensduldung zusteht, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, aber sie hat mit ihrem Vorbringen noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihrer Abschiebung als sog. faktische Inländerin ein rechtliches Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK entgegensteht, so dass ihr nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen sein dürfte. […]
19 2.3 Die Antragstellerin hat allerdings gerade noch hinreichend die Tatsachen glaubhaft gemacht, aufgrund derer derzeit davon auszugehen ist, dass sie als sog. faktische Inländerin dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK unterfällt und sich ausgehend davon auf ein rechtliches Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG berufen kann. […]
21 Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen oder erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte […]. Ob der Status eines "faktischen Inländers" vorliegt, ist anhand der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen […] und kann nicht allein wegen einer fehlenden wirtschaftlichen Integration verneint werden […].
22 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit als sog. faktische Inländern anzusehen.
23 Ihr wird zur Überzeugung des Senats eine Integration in das Land ihrer Staatsangehörigkeit, die Serbische Republik, nicht gelingen. Sie hat dort nie gelebt, der Senat glaubt ihr auch, dass sie die dortige Sprache nicht spricht, denn sie hat hierfür einen nachvollziehbaren Grund, nämlich, dass sie und ihre Familie dem Volk der Roma angehört, so dass in der Familie wahrscheinlich deren Sprache gesprochen wird. Auch ist nicht zwingend davon auszugehen, dass ihr die Sitten und Gebräuche in Serbien bekannt sind. Aus eigenem Erleben kennt sie diese jedenfalls nicht. Ob und inwieweit ihr diese durch ihre Familie vermittelt wurden, ist unklar. Dass wirklich keine (entfernten) Familienangehörigen in Serbien leben, die ihr dort behilflich sein könnten, mag zwar zweifelhaft sein, aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon derzeit aus. Sie würde mithin in ein ihr völlig fremdes Land geschickt. Hinzu kommt noch, dass es sich aufdrängt, dass ihre Integration dort, die sich wohl unter dem Volk der Roma vollziehen würde, auch aufgrund des Prozesses ihrer Geschlechtsumwandlung und der gegen solche Menschen bestehenden Vorbehalte noch zusätzlich erschwert wäre.
24 Ausgehend davon bewertet der Senat ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bereits im Ausgangspunkt als hoch. Aus ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren geht auch hervor, dass sie sich als "Deutsche" sieht, weswegen sich offenbar auch die Antragsgegnerin bemüßigt gesehen hat, in der Begründung ihrer am 23. Oktober 2025 getroffenen Entscheidung zunächst darauf hinzuweisen, dass das Ausländerrecht auf die Antragstellerin anwendbar sei, da diese keine Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 2 GG sei. Auch die dem Senat bekannten Lebensumstände belegen eine Integration in die hiesige Gesellschaft in weiten Teilen, auch wenn der Senat die im Bereich der wirtschaftlichen Integration bestehenden Defizite nicht verkennt.
25 Zugunsten der Antragstellerin spricht zunächst, dass sie sich jedenfalls zwischen 2008 und 2023 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels und damit viele Jahre rechtmäßig und insbesondere nicht nur geduldet in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Das ist mehr als die Hälfte ihres Lebens und insbesondere ihres Erwachsenenlebens. Sie hat einen Hauptschulabschluss und beherrscht die deutsche Sprache. Dass sie ihren Freundeskreis nur in der serbischen community hat und auch nur dort ihre Freizeit verbringt, ist nicht erkennbar. Das wird auch nicht von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Allerdings sieht der Senat hier für das Hauptsacheverfahren noch einen gewissen Aufklärungsbedarf.
26 In wirtschaftlicher Hinsicht ist allerdings zu konstatieren, dass ihr eine Integration bisher nicht gelungen ist. Das von ihr zuletzt bei der Firma ... eingegangene Arbeitsverhältnis war nicht nur von vornherein befristet, sondern auch im Übrigen nicht von einer solchen Dauer, dass davon ausgegangen werden kann, dass die zuvor bestehenden Schwierigkeiten, eine Erwerbstätigkeit zu finden und zu behalten, ausgeräumt sind. Insoweit ist aber auch zu sehen, dass diese Tätigkeit offenbar wegen einer fehlenden Genehmigung zur weiteren Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgeführt werden konnte. Das in der Verwaltungsakte enthaltene Arbeitszeugnis belegt jedenfalls die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den von der Antragstellerin erbrachten Leistungen. Es erscheint somit nicht unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen werden könnte. Auch sollte sie, sofern sie im bisher ausgeübten Umfang erfolgt, ausreichend sein, um den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu sichern.
27 Dass ihre bisherige Erwerbsbiografie darauf schließen lässt, dass ihr auch zukünftig die eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht gelingen wird, erachtet der Senat als nicht zwingend. Allerdings sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schon allein aufgrund der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich als eher schlecht zu bewerten. Der Senat hat aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie sich in der Vergangenheit unzureichend um Arbeit bemüht oder bei den Vermittlungsbemühungen des Jobcenters unzureichend mitgewirkt hat. Das hat das Jobcenter ausweislich der in der Verwaltungsakte dokumentierten Nachfragen der Antragsgegnerin vielmehr ausdrücklich verneint.
28 Auch im Übrigen sieht der Senat vielmehr insgesamt eine eher positive Entwicklung. Die Antragstellerin stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen. Sie ist als Jugendliche und Heranwachsende immer wieder und nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde dabei schließlich auch zu einer, wenn auch zur Bewährung ausgesetzten, Jugendstrafe verurteilt. Auch ein regelmäßiger Drogenkonsum (Cannabis) hat zumindest in der Vergangenheit stattgefunden. In den letzten Jahren gab es aber, bis auf die im ... 2025 angezeigte Tat aus dem familiären Umfeld, keine gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren oder gar Verurteilungen. Ihr Bundeszentralregisterauszug ist leer. Sie hat sich in diesem Bereich also offenbar erheblich stabilisiert und gefangen. Auch ihre Entwicklung in der Vergangenheit zeigt, dass sie immer wieder versucht hat, ihre Lebensperspektiven zu verbessern. So hat sie sich etwa nicht davon beirren lassen, dass sie den Hauptschulabschluss zunächst nicht geschafft hat, sondern konnte diesen schließlich nachholen. Auch wenn es von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht wird, dürfte sie auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahren auch deswegen Vermittlungshemmnisse gehabt haben, weil sie wohl seit 2018 ihre Geschlechtsumwandlung hin zu einem Mann betreibt. Es ist lebensfern anzunehmen, dass in unserer Gesellschaft gegen solche Menschen nicht immer noch erhebliche Vorbehalte bestehen und ihnen auf dem Arbeitsmarkt die gleichen Chancen eingeräumt werden wie anderen Menschen. Andererseits wird bei Durchsicht der Verwaltungsakte auch deutlich, dass die Antragstellerin auch ihre Interessen schleifen lässt. Ein derartiges Verhalten in einem Arbeitsverhältnis dürfte nicht dazu beitragen, dass dieses von Dauer ist. Es wird somit an der Antragstellerin sein, unter Beweis zu stellen, dass sie in der Lage ist, eine ihr Auskommen sichernde Erwerbstätigkeit zu finden und zu behalten, um so letzte Zweifel an ihrer wirtschaftlichen Integration und somit an ihrer Stellung als faktische Inländerin auszuräumen. Ihr sollte bewusst sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik kein Selbstläufer und ihre Abschiebung nach Serbien nicht außerhalb des Möglichen ist. Aufgrund der dargelegten Unklarheiten und Defizite sieht der Senat auch davon ab, die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten. Vielmehr hat die Antragstellerin ein Jahr Zeit, weiter zu belegen, dass die heutige Annahme des Senats, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse weitgehend integriert hat und ihre wirtschaftliche Integration zu erwarten ist, zutreffend ist, bevor über die Verlängerung ihrer Duldung zu entscheiden ist. Sie ist inzwischen 28 Jahre alt, so dass die Umstände ihrer schwierigen Herkunft und ihres nicht leichten Werdegangs in der Bundesrepublik mit zunehmendem Alter in den Hintergrund treten und von ihr nunmehr noch verstärkte Anstrengungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erwarten sind. […]